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(2) An künstlichen Gewässern steht, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, das Fischereirecht den Eigentümern der Anlage zu.
(3) Werden jedoch künstliche Gewässer so angelegt, daß sie zumindest teilweise von einem anderen Gewässer gespeist werden, so fällt das Fischereirecht an der gesamten Anlage dem Fischereiberechtigten an jenem Gewässer zu, von dem das künstliche Gewässer gespeist wird. Kommen danach mehrere Fischereiberechtigte in Betracht, so fällt das Fischereirecht an der gesamten Anlage dem Fischereiberechtigten an jenem Gewässer zu, von dem die Anlage überwiegend gespeist wird. In Zweifelsfällen kommt jenem Fischereiberechtigten das Fischereirecht zu, dessen Gewässer für die Anlage von größerer fischereiwirtschaftlicher Bedeutung ist. Der Fischereiberechtigte kann auf das ihm am künstlichen Gewässer zustehende Fischereirecht zu Gunsten des Eigentümers der Anlage verzichten; der Verzicht bedarf zu seiner Wirksamkeit der schriftlichen Mitteilung an die Behörde.
(4) Jene Fischereiberechtigten, aus deren Gewässer das künstliche Gewässer gespeist wird, ohne daß ihnen das Fischereirecht gemäß Abs. 3 zukommt, sowie jene Fischereiberechtigten, deren Gewässer durch die Wasserentnahme beeinträchtigt wird, sind vom Fischereiberechtigten am künstlichen Gewässer angemessen zu entschädigen. Ebenso hat der Eigentümer einer künstlichen Wasseransammlung, in der Wassertiere nicht im Zustand der natürlichen Freiheit gehalten werden (§ 3 Abs. 1), jene Fischereiberechtigten zu entschädigen, deren Gewässer durch eine dieser Wasseransammlungen dienende Wasserentnahme beeinträchtigt wird. Ansprüche auf Grund dieses Absatzes sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
(5) In einem durch Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 veränderten natürlichen Gewässer steht das Fischereirecht dem Fischereiberechtigten an der ursprünglichen Gewässerstrecke zu; desgleichen verbleibt ihm das Fischereirecht in den hiedurch entstandenen Altwässern. Werden durch eine solche Maßnahme mehrere Fischereiberechtigte betroffen, so sind die Fischereirechte im neuen Gewässer unter Bedachtnahme auf die Flächen- bzw. Längenverhältnisse und auf die Reihenfolge der Fischereirechte in der ursprünglichen Gewässerstrecke von der Behörde den Fischereiberechtigten neu zuzuweisen. Auf die Interessen einer ordnungsgemäßen Fischereiwirtschaft ist dabei Bedacht zu nehmen.
(6) Wird durch Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 unter Aufwendung von Bundes-, Landes- oder Gemeindemitteln ein Gewässer (eine Gewässerstrecke) so verändert, daß sich seine (ihre) Wasserfläche mindestens verdoppelt, so steht das Fischereirecht an dieser Wasserfläche abweichend von Abs. 5 dem Fischereiberechtigten an der ursprünglichen Gewässerstrecke gemeinsam mit den an die neu geschaffene Wasserfläche angrenzenden Gemeinden zu. Die beiden letzten Sätze des Abs. 5 gelten sinngemäß. Wenn hiernach eine Aufteilung der Wasserfläche auf die Fischereiberechtigten ohne Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nicht möglich ist, ist auch die Begründung von Koppelfischereirechten zulässig.
(7) Wenn und solange an einem Fischwasser der Fischereiberechtigte nicht feststeht, hat die Behörde nach Anhörung der Gemeinde und des Fischereirevierausschusses bis zur Feststellung des Fischereiberechtigten mindestens einen Verwalter zu bestellen, wenn dies im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Gewässers erforderlich ist. Der Verwalter hat hinsichtlich der dem Fischereiberechtigten auf Grund dieses Gesetzes zukommenden Rechte und Pflichten die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Verwalter muß die Pächterfähigkeit (§ 6 Abs. 3) besitzen. Für seine Tätigkeit gebührt ihm ein von der Behörde nach Anhörung des Fischereirevierausschusses festzusetzendes angemessenes Entgelt. Die Anhörung der Gemeinde erfolgt in ihrem eigenen Wirkungsbereich.
(8) Die Verwaltung erfolgt gegen nachträgliche Verrechnung mit dem Fischereiberechtigten und auf dessen Gefahr; die durch Einnahmen nicht gedeckten Kosten aus der Verwaltung trägt vorläufig der Landesfischereiverband. Der Verwalter hat der Behörde auf Verlangen jederzeit, ansonsten jedoch jährlich bis 31. Jänner des Folgejahres und spätestens sechs Wochen nach Beendigung der Verwaltung Rechnung zu legen.
(9) Wenn der Verwalter seiner Aufgabe nicht gerecht wird oder wenn ein Umstand eintritt, der seine Bestellung ausschließen würde, hat ihn die Behörde nach Anhörung des Fischereirevierausschusses abzuberufen, zur sofortigen Rechnungslegung zu verhalten und einen neuen Verwalter zu bestellen.
(10) Die gemäß den Abs. 8 und 9 gelegte Rechnung ist von der Behörde hinsichtlich ihrer Richtigkeit und der Zweckmäßigkeit der Verwaltung zu überprüfen. Das Ergebnis dieser Überprüfung ist dem Kostenersatz durch den Landesfischereiverband bzw. durch den Fischereiberechtigten zugrunde zu legen.
(2) An künstlichen Gewässern steht, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, das Fischereirecht den Eigentümern der Anlage zu.
(3) Werden jedoch künstliche Gewässer so angelegt, daß sie zumindest teilweise von einem anderen Gewässer gespeist werden, so fällt das Fischereirecht an der gesamten Anlage dem Fischereiberechtigten an jenem Gewässer zu, von dem das künstliche Gewässer gespeist wird. Kommen danach mehrere Fischereiberechtigte in Betracht, so fällt das Fischereirecht an der gesamten Anlage dem Fischereiberechtigten an jenem Gewässer zu, von dem die Anlage überwiegend gespeist wird. In Zweifelsfällen kommt jenem Fischereiberechtigten das Fischereirecht zu, dessen Gewässer für die Anlage von größerer fischereiwirtschaftlicher Bedeutung ist. Der Fischereiberechtigte kann auf das ihm am künstlichen Gewässer zustehende Fischereirecht zu Gunsten des Eigentümers der Anlage verzichten; der Verzicht bedarf zu seiner Wirksamkeit der schriftlichen Mitteilung an die Behörde.
(4) Jene Fischereiberechtigten, aus deren Gewässer das künstliche Gewässer gespeist wird, ohne daß ihnen das Fischereirecht gemäß Abs. 3 zukommt, sowie jene Fischereiberechtigten, deren Gewässer durch die Wasserentnahme beeinträchtigt wird, sind vom Fischereiberechtigten am künstlichen Gewässer angemessen zu entschädigen. Ebenso hat der Eigentümer einer künstlichen Wasseransammlung, in der Wassertiere nicht im Zustand der natürlichen Freiheit gehalten werden (§ 3 Abs. 1), jene Fischereiberechtigten zu entschädigen, deren Gewässer durch eine dieser Wasseransammlungen dienende Wasserentnahme beeinträchtigt wird. Ansprüche auf Grund dieses Absatzes sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
(5) In einem durch Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 veränderten natürlichen Gewässer steht das Fischereirecht dem Fischereiberechtigten an der ursprünglichen Gewässerstrecke zu; desgleichen verbleibt ihm das Fischereirecht in den hiedurch entstandenen Altwässern. Werden durch eine solche Maßnahme mehrere Fischereiberechtigte betroffen, so sind die Fischereirechte im neuen Gewässer unter Bedachtnahme auf die Flächen- bzw. Längenverhältnisse und auf die Reihenfolge der Fischereirechte in der ursprünglichen Gewässerstrecke von der Behörde den Fischereiberechtigten neu zuzuweisen. Auf die Interessen einer ordnungsgemäßen Fischereiwirtschaft ist dabei Bedacht zu nehmen.
(6) Wird durch Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 unter Aufwendung von Bundes-, Landes- oder Gemeindemitteln ein Gewässer (eine Gewässerstrecke) so verändert, daß sich seine (ihre) Wasserfläche mindestens verdoppelt, so steht das Fischereirecht an dieser Wasserfläche abweichend von Abs. 5 dem Fischereiberechtigten an der ursprünglichen Gewässerstrecke gemeinsam mit den an die neu geschaffene Wasserfläche angrenzenden Gemeinden zu. Die beiden letzten Sätze des Abs. 5 gelten sinngemäß. Wenn hiernach eine Aufteilung der Wasserfläche auf die Fischereiberechtigten ohne Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nicht möglich ist, ist auch die Begründung von Koppelfischereirechten zulässig.
(7) Wenn und solange an einem Fischwasser der Fischereiberechtigte nicht feststeht, hat die Behörde nach Anhörung der Gemeinde und des Fischereirevierausschusses bis zur Feststellung des Fischereiberechtigten mindestens einen Verwalter zu bestellen, wenn dies im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Gewässers erforderlich ist. Der Verwalter hat hinsichtlich der dem Fischereiberechtigten auf Grund dieses Gesetzes zukommenden Rechte und Pflichten die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Verwalter muß die Pächterfähigkeit (§ 6 Abs. 3) besitzen. Für seine Tätigkeit gebührt ihm ein von der Behörde nach Anhörung des Fischereirevierausschusses festzusetzendes angemessenes Entgelt. Die Anhörung der Gemeinde erfolgt in ihrem eigenen Wirkungsbereich.
(8) Die Verwaltung erfolgt gegen nachträgliche Verrechnung mit dem Fischereiberechtigten und auf dessen Gefahr; die durch Einnahmen nicht gedeckten Kosten aus der Verwaltung trägt vorläufig der Landesfischereiverband. Der Verwalter hat der Behörde auf Verlangen jederzeit, ansonsten jedoch jährlich bis 31. Jänner des Folgejahres und spätestens sechs Wochen nach Beendigung der Verwaltung Rechnung zu legen.
(9) Wenn der Verwalter seiner Aufgabe nicht gerecht wird oder wenn ein Umstand eintritt, der seine Bestellung ausschließen würde, hat ihn die Behörde nach Anhörung des Fischereirevierausschusses abzuberufen, zur sofortigen Rechnungslegung zu verhalten und einen neuen Verwalter zu bestellen.
(10) Die gemäß den Abs. 8 und 9 gelegte Rechnung ist von der Behörde hinsichtlich ihrer Richtigkeit und der Zweckmäßigkeit der Verwaltung zu überprüfen. Das Ergebnis dieser Überprüfung ist dem Kostenersatz durch den Landesfischereiverband bzw. durch den Fischereiberechtigten zugrunde zu legen.