§ 5 Oö. FischG (weggefallen)

Oö. Fischereigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.05.2020 bis 31.12.9999
(1) Koppelfischereirechte liegen vor, wenn an einem Fischwasser mehrere selbständige Fischereirechte bestehen.

(2) Neue Koppelfischereirechte können unbeschadet des § 4 Abs. 6 § 5 letzter Satz nicht begründet werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksamFischG seit 05.05.2020 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 64/2008)

Stand vor dem 05.05.2020

In Kraft vom 01.01.2009 bis 05.05.2020
(1) Koppelfischereirechte liegen vor, wenn an einem Fischwasser mehrere selbständige Fischereirechte bestehen.

(2) Neue Koppelfischereirechte können unbeschadet des § 4 Abs. 6 § 5 letzter Satz nicht begründet werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksamFischG seit 05.05.2020 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 64/2008)

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