§ 6 Oö. FischG (weggefallen)

Oö. Fischereigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.05.2020 bis 31.12.9999
(1) Fischereirechte dürfen grundsätzlich nur ungeteilt verpachtet werden§ 6 . Die Verpachtung von Teilen eines Fischereirechtes bedarf der Genehmigung durch die Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn hiedurch keine wesentliche Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fischwassers zu besorgen ist. Die Unterverpachtung eines Fischereirechtes ist nicht zulässig.

(2) Die Pachtdauer beträgt mindestens sechs Jahre. (Anm: LGBl.Nr. 32/2012)

(3) Ein Fischereirecht darf an eine natürliche Person nur verpachtet werden, wenn dieseFischG seit mindestens drei Jahren im Besitz einer Fischerkarte ist und von ihr die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Fischwassers erwartet werden kann (Pächterfähigkeit)05.05.2020 weggefallen. An eine juristische Person oder eine Personenmehrheit darf ein Fischereirecht nur verpachtet werden, wenn von ihr die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Fischwassers erwartet werden kann und wenn von ihr eine natürliche Person, die die Pächterfähigkeit besitzt, zur verantwortlichen Verwaltung des Fischereirechtes bestellt wird. (Anm: LGBl. Nr. 64/2008, 32/2012)

(4) Der Pachtvertrag ist von der Pächterin bzw. vom Pächter innerhalb von vier Wochen nach dem Abschluss der Behörde anzuzeigen. Der jeweils örtlich zuständige Fischereirevierausschuss ist zu hören. Wenn der Pachtvertrag den Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung widerspricht, ist seine Wirksamkeit auszusetzen. Wird den Vertragsparteien nicht binnen drei Monaten nach Einlangen des Pachtvertrags bei der Behörde ein solcher Bescheid zugestellt, so ist der Pachtvertrag mit dem Ablauf der Frist wirksam. (Anm: LGBl.Nr. 32/2012)

(5) Dem Pächter kommt während der Dauer der Pacht das Fischereirecht wie dem Fischereiberechtigten zu; in dieser Zeit treffen ihn die Verpflichtungen aus diesem Gesetz, soweit sie nicht ausdrücklich den Fischereiberechtigten obliegen.

(6) Die Genehmigung des Pachtvertrages ist von der Behörde zurückzunehmen, wenn der Pächter die Pächterfähigkeit (Abs. 3) verliert oder von ihm die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Fischwassers nicht mehr erwartet werden kann.

Stand vor dem 05.05.2020

In Kraft vom 01.05.2012 bis 05.05.2020
(1) Fischereirechte dürfen grundsätzlich nur ungeteilt verpachtet werden§ 6 . Die Verpachtung von Teilen eines Fischereirechtes bedarf der Genehmigung durch die Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn hiedurch keine wesentliche Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fischwassers zu besorgen ist. Die Unterverpachtung eines Fischereirechtes ist nicht zulässig.

(2) Die Pachtdauer beträgt mindestens sechs Jahre. (Anm: LGBl.Nr. 32/2012)

(3) Ein Fischereirecht darf an eine natürliche Person nur verpachtet werden, wenn dieseFischG seit mindestens drei Jahren im Besitz einer Fischerkarte ist und von ihr die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Fischwassers erwartet werden kann (Pächterfähigkeit)05.05.2020 weggefallen. An eine juristische Person oder eine Personenmehrheit darf ein Fischereirecht nur verpachtet werden, wenn von ihr die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Fischwassers erwartet werden kann und wenn von ihr eine natürliche Person, die die Pächterfähigkeit besitzt, zur verantwortlichen Verwaltung des Fischereirechtes bestellt wird. (Anm: LGBl. Nr. 64/2008, 32/2012)

(4) Der Pachtvertrag ist von der Pächterin bzw. vom Pächter innerhalb von vier Wochen nach dem Abschluss der Behörde anzuzeigen. Der jeweils örtlich zuständige Fischereirevierausschuss ist zu hören. Wenn der Pachtvertrag den Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung widerspricht, ist seine Wirksamkeit auszusetzen. Wird den Vertragsparteien nicht binnen drei Monaten nach Einlangen des Pachtvertrags bei der Behörde ein solcher Bescheid zugestellt, so ist der Pachtvertrag mit dem Ablauf der Frist wirksam. (Anm: LGBl.Nr. 32/2012)

(5) Dem Pächter kommt während der Dauer der Pacht das Fischereirecht wie dem Fischereiberechtigten zu; in dieser Zeit treffen ihn die Verpflichtungen aus diesem Gesetz, soweit sie nicht ausdrücklich den Fischereiberechtigten obliegen.

(6) Die Genehmigung des Pachtvertrages ist von der Behörde zurückzunehmen, wenn der Pächter die Pächterfähigkeit (Abs. 3) verliert oder von ihm die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Fischwassers nicht mehr erwartet werden kann.

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