§ 110 K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Dienstgeber sind verpflichtet, für eine ausreichende Unterweisung der Dienstnehmer über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz während der Arbeitszeit zu sorgen§ 110 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. Die Unterweisung muß nachweislich erfolgen und auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich des Dienstnehmers ausgerichtet sein. Sie muß an die Entwicklung der Gefahrenmomente und an die Entstehung neuer Gefahren angepaßt sein. Die Unterweisung muß auch die bei absehbaren Betriebsstörungen zu treffenden Maßnahmen umfassen. Für die Unterweisung sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen.

(2) Eine Unterweisung muß jedenfalls erfolgen:

a)

vor der Aufnahme einer Tätigkeit,

b)

bei einer Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereiches,

c)

bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln oder Arbeitsverfahren,

d)

bei der Einführung neuer Arbeitsstoffe und

e)

nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, sofern dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint.

(2a) Die Unterweisung ist erforderlichenfalls in regelmäßigen Abständen zu wiederholen, jedenfalls dann, wenn dies gemäß § 100 Abs. 5 als Maßnahme zur Gefahrenverhütung oder in einer Verordnung gemäß § 117 festgelegt ist.

(3) Die Unterweisung kann auch schriftlich erfolgen. Erforderlichenfalls sind den Dienstnehmern schriftliche Betriebsanweisungen und sonstige Anweisungen zur Verfügung zu stellen. Diese Anweisungen sind erforderlichenfalls am Arbeitsplatz auszuhängen.

(4) Die Unterweisung muß dem Erfahrungsstand der Dienstnehmer angepaßt sein und in verständlicher Form erfolgen. Bei Dienstnehmern, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, hat die Unterweisung in ihrer Muttersprache oder einer sonstigen für sie verständlichen Sprache zu erfolgen. Die Dienstgeber haben sich zu vergewissern, daß die Dienstnehmer die Unterweisung verstanden haben.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 24.11.1995 bis 09.08.2021
(1) Die Dienstgeber sind verpflichtet, für eine ausreichende Unterweisung der Dienstnehmer über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz während der Arbeitszeit zu sorgen§ 110 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. Die Unterweisung muß nachweislich erfolgen und auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich des Dienstnehmers ausgerichtet sein. Sie muß an die Entwicklung der Gefahrenmomente und an die Entstehung neuer Gefahren angepaßt sein. Die Unterweisung muß auch die bei absehbaren Betriebsstörungen zu treffenden Maßnahmen umfassen. Für die Unterweisung sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen.

(2) Eine Unterweisung muß jedenfalls erfolgen:

a)

vor der Aufnahme einer Tätigkeit,

b)

bei einer Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereiches,

c)

bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln oder Arbeitsverfahren,

d)

bei der Einführung neuer Arbeitsstoffe und

e)

nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, sofern dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint.

(2a) Die Unterweisung ist erforderlichenfalls in regelmäßigen Abständen zu wiederholen, jedenfalls dann, wenn dies gemäß § 100 Abs. 5 als Maßnahme zur Gefahrenverhütung oder in einer Verordnung gemäß § 117 festgelegt ist.

(3) Die Unterweisung kann auch schriftlich erfolgen. Erforderlichenfalls sind den Dienstnehmern schriftliche Betriebsanweisungen und sonstige Anweisungen zur Verfügung zu stellen. Diese Anweisungen sind erforderlichenfalls am Arbeitsplatz auszuhängen.

(4) Die Unterweisung muß dem Erfahrungsstand der Dienstnehmer angepaßt sein und in verständlicher Form erfolgen. Bei Dienstnehmern, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, hat die Unterweisung in ihrer Muttersprache oder einer sonstigen für sie verständlichen Sprache zu erfolgen. Die Dienstgeber haben sich zu vergewissern, daß die Dienstnehmer die Unterweisung verstanden haben.

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