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Legende:
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(2) Eine Unterweisung muß jedenfalls erfolgen:
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(2a) Die Unterweisung ist erforderlichenfalls in regelmäßigen Abständen zu wiederholen, jedenfalls dann, wenn dies gemäß § 100 Abs. 5 als Maßnahme zur Gefahrenverhütung oder in einer Verordnung gemäß § 117 festgelegt ist.
(3) Die Unterweisung kann auch schriftlich erfolgen. Erforderlichenfalls sind den Dienstnehmern schriftliche Betriebsanweisungen und sonstige Anweisungen zur Verfügung zu stellen. Diese Anweisungen sind erforderlichenfalls am Arbeitsplatz auszuhängen.
(4) Die Unterweisung muß dem Erfahrungsstand der Dienstnehmer angepaßt sein und in verständlicher Form erfolgen. Bei Dienstnehmern, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, hat die Unterweisung in ihrer Muttersprache oder einer sonstigen für sie verständlichen Sprache zu erfolgen. Die Dienstgeber haben sich zu vergewissern, daß die Dienstnehmer die Unterweisung verstanden haben.
(2) Eine Unterweisung muß jedenfalls erfolgen:
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(2a) Die Unterweisung ist erforderlichenfalls in regelmäßigen Abständen zu wiederholen, jedenfalls dann, wenn dies gemäß § 100 Abs. 5 als Maßnahme zur Gefahrenverhütung oder in einer Verordnung gemäß § 117 festgelegt ist.
(3) Die Unterweisung kann auch schriftlich erfolgen. Erforderlichenfalls sind den Dienstnehmern schriftliche Betriebsanweisungen und sonstige Anweisungen zur Verfügung zu stellen. Diese Anweisungen sind erforderlichenfalls am Arbeitsplatz auszuhängen.
(4) Die Unterweisung muß dem Erfahrungsstand der Dienstnehmer angepaßt sein und in verständlicher Form erfolgen. Bei Dienstnehmern, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, hat die Unterweisung in ihrer Muttersprache oder einer sonstigen für sie verständlichen Sprache zu erfolgen. Die Dienstgeber haben sich zu vergewissern, daß die Dienstnehmer die Unterweisung verstanden haben.