Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Im Fischereibuch sind die Fischwässer, die Fischereiberechtigten, die Pächter und die Verwalter einzutragen§ 7 Oö. Auf Antrag des Fischereiberechtigten sind auch Gewässer, die keine Fischwässer sind, in das Fischereibuch aufzunehmenFischG seit 05.05.2020 weggefallen.
(3) Das Fischereibuch besteht aus dem Hauptbuch, der Urkundensammlung und dem Verzeichnis der Fischereiberechtigten.
(4) Das Hauptbuch ist aus Einlagen zu bilden, die je aus einem A-Blatt und einem B-Blatt bestehen.
(5) Einzutragen sind:
| ||||||||||
| ||||||||||
|
(6) Das Fischereibuch ist öffentlich. Es steht jedermann frei, das Fischereibuch einzusehen und Abschriften zu nehmen.
(7) Die nach den Bestimmungen des Gesetzes erfolgten Eintragungen im Fischereibuch gelten bis zum Beweis des Gegenteiles als richtig. Dies gilt nicht für Eintragungen, die mit dem Grundbuch im Widerspruch stehen.
(8) Die Fischereiberechtigten sind verpflichtet, ihre Fischereirechte binnen vier Wochen nach deren Erwerb unter Vorlage der bezüglichen Beweismittel bei der Behörde zur Eintragung anzumelden. Der Fischereiberechtigte hat alle Änderungen, die Eintragungen im A- oder B-Blatt des Fischereibuches betreffen, binnen vier Wochen der Behörde unter Vorlage der bezüglichen Beweismittel zur Änderung der Eintragungen anzuzeigen, sofern die Änderung nicht durch eine auf Grund dieses Gesetzes ergangene Entscheidung der Behörde bewirkt wird.
(9) Jeder Eintragung im Fischereibuch und jeder Änderung, Berichtigung oder Löschung einer Eintragung muß ein darauf bezüglicher Bescheid der Behörde vorausgehen, der den Wortlaut der Eintragung festsetzt. Ist die Erlassung eines Bescheides, der die Eintragung des Fischereiberechtigten zum Inhalt hat, von der Klärung einer Vorfrage abhängig, über die das ordentliche Gericht zu entscheiden hat (§ 1 Abs. 3), so hat die Behörde die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung abzuwarten. (Anm: LGBl. Nr. 16/1990)
(10) Die näheren Bestimmungen über die Errichtung und Führung des Fischereibuches hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.
(2) Im Fischereibuch sind die Fischwässer, die Fischereiberechtigten, die Pächter und die Verwalter einzutragen§ 7 Oö. Auf Antrag des Fischereiberechtigten sind auch Gewässer, die keine Fischwässer sind, in das Fischereibuch aufzunehmenFischG seit 05.05.2020 weggefallen.
(3) Das Fischereibuch besteht aus dem Hauptbuch, der Urkundensammlung und dem Verzeichnis der Fischereiberechtigten.
(4) Das Hauptbuch ist aus Einlagen zu bilden, die je aus einem A-Blatt und einem B-Blatt bestehen.
(5) Einzutragen sind:
| ||||||||||
| ||||||||||
|
(6) Das Fischereibuch ist öffentlich. Es steht jedermann frei, das Fischereibuch einzusehen und Abschriften zu nehmen.
(7) Die nach den Bestimmungen des Gesetzes erfolgten Eintragungen im Fischereibuch gelten bis zum Beweis des Gegenteiles als richtig. Dies gilt nicht für Eintragungen, die mit dem Grundbuch im Widerspruch stehen.
(8) Die Fischereiberechtigten sind verpflichtet, ihre Fischereirechte binnen vier Wochen nach deren Erwerb unter Vorlage der bezüglichen Beweismittel bei der Behörde zur Eintragung anzumelden. Der Fischereiberechtigte hat alle Änderungen, die Eintragungen im A- oder B-Blatt des Fischereibuches betreffen, binnen vier Wochen der Behörde unter Vorlage der bezüglichen Beweismittel zur Änderung der Eintragungen anzuzeigen, sofern die Änderung nicht durch eine auf Grund dieses Gesetzes ergangene Entscheidung der Behörde bewirkt wird.
(9) Jeder Eintragung im Fischereibuch und jeder Änderung, Berichtigung oder Löschung einer Eintragung muß ein darauf bezüglicher Bescheid der Behörde vorausgehen, der den Wortlaut der Eintragung festsetzt. Ist die Erlassung eines Bescheides, der die Eintragung des Fischereiberechtigten zum Inhalt hat, von der Klärung einer Vorfrage abhängig, über die das ordentliche Gericht zu entscheiden hat (§ 1 Abs. 3), so hat die Behörde die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung abzuwarten. (Anm: LGBl. Nr. 16/1990)
(10) Die näheren Bestimmungen über die Errichtung und Führung des Fischereibuches hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.