§ 7a Oö. FischG (weggefallen)

Oö. Fischereigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.05.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden und der Landesfischereiverband sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck der Gewährleistung einer geordneten Fischereiwirtschaft und der ordnungsgemäßen Ausübung der Fischerei sowie der Überwachung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes folgende personenbezogene Daten gemeinsam zu verarbeiten (Fischereiregister):

1.

die im Fischereibuch (§ 7) zu führenden Daten;

2.

Daten der Inhaberinnen bzw. Inhaber einer Fischerkarte (§ 17): Name, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Ausstellungsdaten der Fischerkarte;

3.

Daten der Fischereischutzorgane (§ 23): Name, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Betrauungs- und Ausstellungsdaten (Daten der Angelobung, Nummer des Dienstausweises, Überwachungsbereich).

(2) Die Erfüllung von datenschutzrechtlichen Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden.

(3) Die Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus§ 7a . Sie hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß ArtFischG seit 05.05.2020 weggefallen. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) wahrzunehmen.

(Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

Stand vor dem 05.05.2020

In Kraft vom 25.05.2018 bis 05.05.2020
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden und der Landesfischereiverband sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck der Gewährleistung einer geordneten Fischereiwirtschaft und der ordnungsgemäßen Ausübung der Fischerei sowie der Überwachung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes folgende personenbezogene Daten gemeinsam zu verarbeiten (Fischereiregister):

1.

die im Fischereibuch (§ 7) zu führenden Daten;

2.

Daten der Inhaberinnen bzw. Inhaber einer Fischerkarte (§ 17): Name, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Ausstellungsdaten der Fischerkarte;

3.

Daten der Fischereischutzorgane (§ 23): Name, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Betrauungs- und Ausstellungsdaten (Daten der Angelobung, Nummer des Dienstausweises, Überwachungsbereich).

(2) Die Erfüllung von datenschutzrechtlichen Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden.

(3) Die Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus§ 7a . Sie hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß ArtFischG seit 05.05.2020 weggefallen. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) wahrzunehmen.

(Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

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