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(2) Die Erfüllung von datenschutzrechtlichen Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden.
(3) Die Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus§ 7a Oö. Sie hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß ArtFischG seit 05.05.2020 weggefallen. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) wahrzunehmen.
(Anm: LGBl. Nr. 55/2018)
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(2) Die Erfüllung von datenschutzrechtlichen Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden.
(3) Die Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus§ 7a Oö. Sie hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß ArtFischG seit 05.05.2020 weggefallen. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) wahrzunehmen.
(Anm: LGBl. Nr. 55/2018)