§ 8 Oö. FischG (weggefallen)

Oö. Fischereigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.05.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter (§ 2§ 8 ) ist im Rahmen der Hege (§ 1 Abs. 4) - sofern nicht durch natürliche Reproduktion ein nach Art und Menge entsprechender Fischbestand gewährleistet ist - verpflichtet, das Fischwasser ausreichend und ausgewogen mit standortgerechtem und gesundem Besatzmaterial zu besetzen. (Anm: LGBl. Nr. 64/2008)

(2) Menge und Herkunft des Besatzes sowie Ort und Zeit des Besatzvorganges sind vom Bewirtschafter, und zwar tunlichst eine Woche vorher, dem Fischereirevierausschuß anzuzeigenFischG seit 05.05.2020 weggefallen. Vertretern des Fischereirevierausschusses ist die Möglichkeit einzuräumen, während des Besatzvorganges anwesend zu sein.

(3) Die Behörde kann den Bewirtschafter für bestimmte Zeit von der Besatzpflicht befreien, wenn berücksichtigungswürdige Gründe, insbesondere Zwecke der Wissenschaft oder Unmöglichkeit einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fischwassers, vorliegen. Die Befreiung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. (Anm: LGBl. Nr. 16/1990, 64/2008)

(4) Der Fischereirevierausschuß kann entweder für das gesamte Fischereirevier oder für Teile des Fischereireviers beschließen, daß die Bewirtschafter über die im Kalenderjahr in ihrem Fischwasser entnommenen Fische ein Fangverzeichnis zu führen und dieses bis spätestens 31. März des Folgejahres dem Fischereirevierausschuß zu übermitteln haben. Im Fangverzeichnis sind sämtliche entnommene Fische, nach Arten aufgegliedert, anzuführen. Zu diesem Zweck haben Lizenznehmer (§ 20) der betroffenen Bewirtschafter Zahl und Art der entnommenen Fische innerhalb eines Monats ab dem Ende der Gültigkeit der Lizenz, jedenfalls jedoch bis zum 31. Jänner des Folgejahres dem Bewirtschafter zu melden. (Anm: LGBl.Nr. 64/2008, 32/2012)

Stand vor dem 05.05.2020

In Kraft vom 01.05.2012 bis 05.05.2020
(1) Die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter (§ 2§ 8 ) ist im Rahmen der Hege (§ 1 Abs. 4) - sofern nicht durch natürliche Reproduktion ein nach Art und Menge entsprechender Fischbestand gewährleistet ist - verpflichtet, das Fischwasser ausreichend und ausgewogen mit standortgerechtem und gesundem Besatzmaterial zu besetzen. (Anm: LGBl. Nr. 64/2008)

(2) Menge und Herkunft des Besatzes sowie Ort und Zeit des Besatzvorganges sind vom Bewirtschafter, und zwar tunlichst eine Woche vorher, dem Fischereirevierausschuß anzuzeigenFischG seit 05.05.2020 weggefallen. Vertretern des Fischereirevierausschusses ist die Möglichkeit einzuräumen, während des Besatzvorganges anwesend zu sein.

(3) Die Behörde kann den Bewirtschafter für bestimmte Zeit von der Besatzpflicht befreien, wenn berücksichtigungswürdige Gründe, insbesondere Zwecke der Wissenschaft oder Unmöglichkeit einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fischwassers, vorliegen. Die Befreiung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. (Anm: LGBl. Nr. 16/1990, 64/2008)

(4) Der Fischereirevierausschuß kann entweder für das gesamte Fischereirevier oder für Teile des Fischereireviers beschließen, daß die Bewirtschafter über die im Kalenderjahr in ihrem Fischwasser entnommenen Fische ein Fangverzeichnis zu führen und dieses bis spätestens 31. März des Folgejahres dem Fischereirevierausschuß zu übermitteln haben. Im Fangverzeichnis sind sämtliche entnommene Fische, nach Arten aufgegliedert, anzuführen. Zu diesem Zweck haben Lizenznehmer (§ 20) der betroffenen Bewirtschafter Zahl und Art der entnommenen Fische innerhalb eines Monats ab dem Ende der Gültigkeit der Lizenz, jedenfalls jedoch bis zum 31. Jänner des Folgejahres dem Bewirtschafter zu melden. (Anm: LGBl.Nr. 64/2008, 32/2012)

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