Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Der Bewirtschafter kann die für Wassertiere geeignete Nahrung dem Gewässer entnehmen, soweit eine Störung der Lebensgrundlage der Wassertiere oder eine sonstige Beeinträchtigung des Naturhaushaltes nicht zu befürchten ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die Behörde eine Entnahme auch anderen Antragstellerinnen und Antragstellern bewilligen, sofern die Entnahme nicht ausschließlich gewerblichen Zwecken dient. Im Bewilligungsverfahren hat der Bewirtschafter Parteistellung. Eine nach anderen gesetzlichen Vorschriften bestehende Bewilligungspflicht wird hiedurch nicht berührt. (Anm: LGBl. Nr. 64/2008)
(3) Bewilligungen im Sinne der Abs. 1 und 2 dürfen nur auf bestimmte Zeit und unter den erforderlichen Auflagen erteilt werden.
(2) Der Bewirtschafter kann die für Wassertiere geeignete Nahrung dem Gewässer entnehmen, soweit eine Störung der Lebensgrundlage der Wassertiere oder eine sonstige Beeinträchtigung des Naturhaushaltes nicht zu befürchten ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die Behörde eine Entnahme auch anderen Antragstellerinnen und Antragstellern bewilligen, sofern die Entnahme nicht ausschließlich gewerblichen Zwecken dient. Im Bewilligungsverfahren hat der Bewirtschafter Parteistellung. Eine nach anderen gesetzlichen Vorschriften bestehende Bewilligungspflicht wird hiedurch nicht berührt. (Anm: LGBl. Nr. 64/2008)
(3) Bewilligungen im Sinne der Abs. 1 und 2 dürfen nur auf bestimmte Zeit und unter den erforderlichen Auflagen erteilt werden.