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(2) In die Fischereiordnung sind nach Erfordernis die näheren Bestimmungen über den Fischereibetrieb, die Ausübung von Koppelfischereirechten, die Anzahl der auszugebenden Fischergastkarten und Lizenzen, Fischschonstätten und deren Kennzeichnung, Schonzeiten, Mindestfangmaße, Fangzeiten, Arten des Besatzes, Fangarten und Fangmittel und den Fischereischutz aufzunehmen. In der Fischereiordnung können Angelegenheiten bezeichnet werden, die einer Regelung durch den Fischereirevierausschuß überlassen bleiben. Kommt eine Regelung innerhalb eines Jahres ab der Erlassung der Verordnung nicht zustande, so ist die Angelegenheit von der Landesregierung durch Verordnung zu regeln.
(2) In die Fischereiordnung sind nach Erfordernis die näheren Bestimmungen über den Fischereibetrieb, die Ausübung von Koppelfischereirechten, die Anzahl der auszugebenden Fischergastkarten und Lizenzen, Fischschonstätten und deren Kennzeichnung, Schonzeiten, Mindestfangmaße, Fangzeiten, Arten des Besatzes, Fangarten und Fangmittel und den Fischereischutz aufzunehmen. In der Fischereiordnung können Angelegenheiten bezeichnet werden, die einer Regelung durch den Fischereirevierausschuß überlassen bleiben. Kommt eine Regelung innerhalb eines Jahres ab der Erlassung der Verordnung nicht zustande, so ist die Angelegenheit von der Landesregierung durch Verordnung zu regeln.