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(2) Wer den Fischfang ausübt (Fischer), hat eine auf seinen Namen lautende gültige
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(3) Das Erfordernis der Lizenz entfällt, wenn der Bewirtschafter des betreffenden Gewässers den Fischfang ausübt oder der Fischfang in Begleitung des Bewirtschafters des betreffenden Gewässers ausgeübt wird.
(4) Personen, die das 12§ 16 Oö. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen, sofern sie eine Lizenz bei sich führen, den Fischfang nur in Begleitung einer Aufsichtsperson, die zur Ausübung des Fischfanges berechtigt sein muß, ausübenFischG seit 05.05.2020 weggefallen. Abs. 3 ist anzuwenden. Die Aufsichtsperson ist für die Einhaltung der fischereirechtlichen Vorschriften verantwortlich.
(2) Wer den Fischfang ausübt (Fischer), hat eine auf seinen Namen lautende gültige
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(3) Das Erfordernis der Lizenz entfällt, wenn der Bewirtschafter des betreffenden Gewässers den Fischfang ausübt oder der Fischfang in Begleitung des Bewirtschafters des betreffenden Gewässers ausgeübt wird.
(4) Personen, die das 12§ 16 Oö. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen, sofern sie eine Lizenz bei sich führen, den Fischfang nur in Begleitung einer Aufsichtsperson, die zur Ausübung des Fischfanges berechtigt sein muß, ausübenFischG seit 05.05.2020 weggefallen. Abs. 3 ist anzuwenden. Die Aufsichtsperson ist für die Einhaltung der fischereirechtlichen Vorschriften verantwortlich.