§ 15 LRGV

Landesreisegebührenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(2) Der § 10 und Anlage 1 dieser Verordnung, in der Fassung der Verordnung LGBl.Nr. 53/2005, treten am 1. Dezember 2005 in Kraft.

(3) Der § 7 Abs. 5 in der Fassung LGBl.Nr. 11/2022 tritt am 1. Februar 2022 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 53/2005, 11/2022

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.02.2022 bis 31.12.2022
(2) Der § 10 und Anlage 1 dieser Verordnung, in der Fassung der Verordnung LGBl.Nr. 53/2005, treten am 1. Dezember 2005 in Kraft.

(3) Der § 7 Abs. 5 in der Fassung LGBl.Nr. 11/2022 tritt am 1. Februar 2022 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 53/2005, 11/2022

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