§ 18 Oö. FischG (weggefallen)

Oö. Fischereigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.05.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Ausstellung der Fischerkarte ist zu verweigern:

a)

Personen, für die nach § 268 ABGB ein Sachwalter bestellt ist, wenn der Grund der Bestellung eines Sachwalters erwarten lässt, dass keine Gewähr für die ordnungsgemäße Ausübung des Fischfangs gegeben ist;

b)

Personen, die wegen schwerwiegender, insbesondere der unter § 49 Z 20 und 21 angeführten Übertretungen dieses Gesetzes bestraft wurden, für die Dauer von höchstens drei Jahren, gerechnet ab Rechtskraft des letzten Strafbescheids oder Strafurteils;

c)

Personen, die auf Grund einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens keine Gewähr für die ordnungsgemäße Ausübung des Fischfangs bieten, für die Dauer von höchstens drei Jahren. Der Fristablauf bestimmt sich nach § 27 Abs. 2 Strafgesetzbuch. (Anm: LGBl. Nr. 64/2008, 108/2008)

(2) Erlangt die Behörde Kenntnis, daß bei einem Inhaber einer Fischerkarte ein Verweigerungsgrund nach Abs§ 18 . 1 eingetreten ist, so hat die Behörde die Fischerkarte zu entziehenFischG seit 05.05.2020 weggefallen. In den Fällen nach Abs. 1 lit. b und c kann die Behörde die Fähigkeit zur Erlangung einer neuen Fischerkarte für die Dauer von höchstens drei Jahren aberkennen. Gleiches gilt, wenn sich herausstellt, dass entgegen der Erklärung nach § 17 Abs. 2 ein Verweigerungsgrund nach Abs. 1 im Zeitpunkt der Erklärung vorlag. (Anm: LGBl. Nr. 64/2008)

(3) Die Behörde hat von jedem rechtskräftigen Entzug einer Fischerkarte den Landesfischereiverband zu benachrichtigen.

Stand vor dem 05.05.2020

In Kraft vom 01.01.2009 bis 05.05.2020
(1) Die Ausstellung der Fischerkarte ist zu verweigern:

a)

Personen, für die nach § 268 ABGB ein Sachwalter bestellt ist, wenn der Grund der Bestellung eines Sachwalters erwarten lässt, dass keine Gewähr für die ordnungsgemäße Ausübung des Fischfangs gegeben ist;

b)

Personen, die wegen schwerwiegender, insbesondere der unter § 49 Z 20 und 21 angeführten Übertretungen dieses Gesetzes bestraft wurden, für die Dauer von höchstens drei Jahren, gerechnet ab Rechtskraft des letzten Strafbescheids oder Strafurteils;

c)

Personen, die auf Grund einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens keine Gewähr für die ordnungsgemäße Ausübung des Fischfangs bieten, für die Dauer von höchstens drei Jahren. Der Fristablauf bestimmt sich nach § 27 Abs. 2 Strafgesetzbuch. (Anm: LGBl. Nr. 64/2008, 108/2008)

(2) Erlangt die Behörde Kenntnis, daß bei einem Inhaber einer Fischerkarte ein Verweigerungsgrund nach Abs§ 18 . 1 eingetreten ist, so hat die Behörde die Fischerkarte zu entziehenFischG seit 05.05.2020 weggefallen. In den Fällen nach Abs. 1 lit. b und c kann die Behörde die Fähigkeit zur Erlangung einer neuen Fischerkarte für die Dauer von höchstens drei Jahren aberkennen. Gleiches gilt, wenn sich herausstellt, dass entgegen der Erklärung nach § 17 Abs. 2 ein Verweigerungsgrund nach Abs. 1 im Zeitpunkt der Erklärung vorlag. (Anm: LGBl. Nr. 64/2008)

(3) Die Behörde hat von jedem rechtskräftigen Entzug einer Fischerkarte den Landesfischereiverband zu benachrichtigen.

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