Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die Lizenz darf nur an eine Person ausgestellt werden, die im Besitz einer gültigen Fischerlegitimation gemäß § 16 Abs. 2 lit§ 20 Oö. a ist oder gemäß § 16 Abs. 4 den Fischfang ausübtFischG seit 05.05.2020 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 16/1990)
(3) Die Lizenz ist unter Verwendung des vom O.ö. Landesfischereiverband aufgelegten und bei den Fischereirevierausschüssen zu beziehenden Formulars auszustellen. Diese Formulare dürfen von den Fischereirevierausschüssen nur für ein Kalenderjahr ausgefolgt werden und sind nur für dieses Kalenderjahr gültig.
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(2) Die Lizenz darf nur an eine Person ausgestellt werden, die im Besitz einer gültigen Fischerlegitimation gemäß § 16 Abs. 2 lit§ 20 Oö. a ist oder gemäß § 16 Abs. 4 den Fischfang ausübtFischG seit 05.05.2020 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 16/1990)
(3) Die Lizenz ist unter Verwendung des vom O.ö. Landesfischereiverband aufgelegten und bei den Fischereirevierausschüssen zu beziehenden Formulars auszustellen. Diese Formulare dürfen von den Fischereirevierausschüssen nur für ein Kalenderjahr ausgefolgt werden und sind nur für dieses Kalenderjahr gültig.