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(2) Die fischereiliche Eignung ist durch die Vorlage einer vom § 22 Oö. Landesfischereiverband ausgestellten Bescheinigung über die Teilnahme an einer vom OöFischG seit 05.05.2020 weggefallen. Landesfischereiverband durchzuführenden Unterweisung mit anschließender schriftlicher Prüfung nachzuweisen. (Anm: LGBl. Nr. 64/2008)
(3) Die fischereiliche Eignung gilt ohne Unterweisung nach Abs. 2 als nachgewiesen:
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(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, auf welche Arten der Berufsausbildung die Voraussetzung nach Abs. 3 lit. a zutrifft.
(2) Die fischereiliche Eignung ist durch die Vorlage einer vom § 22 Oö. Landesfischereiverband ausgestellten Bescheinigung über die Teilnahme an einer vom OöFischG seit 05.05.2020 weggefallen. Landesfischereiverband durchzuführenden Unterweisung mit anschließender schriftlicher Prüfung nachzuweisen. (Anm: LGBl. Nr. 64/2008)
(3) Die fischereiliche Eignung gilt ohne Unterweisung nach Abs. 2 als nachgewiesen:
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(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, auf welche Arten der Berufsausbildung die Voraussetzung nach Abs. 3 lit. a zutrifft.