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(2) Die Fischereischutzorgane sind von der Behörde, die sie betraut hat, auf eine gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgabe anzugeloben.
(3) Die Behörde, die das Fischereischutzorgan betraut hat, hat die Betrauung zu widerrufen, wenn das Organ seiner Aufgabe nicht gerecht wird oder wenn ein Umstand eintritt, der eine Betrauung ausschließen würde, sowie auf Antrag jenes Bewirtschafters oder jenes Fischereirevierausschusses, der das Fischereischutzorgan bestellt hat. (Anm: LGBl. Nr. 16/1990)
(4) Die Behörde hat ein Verzeichnis über alle betrauten Fischereischutzorgane zu führen. Fischereischutzorgane, die in zwei oder mehreren politischen Bezirken tätig sind, sind in jedem politischen Bezirk in das Verzeichnis aufzunehmen.
(2) Die Fischereischutzorgane sind von der Behörde, die sie betraut hat, auf eine gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgabe anzugeloben.
(3) Die Behörde, die das Fischereischutzorgan betraut hat, hat die Betrauung zu widerrufen, wenn das Organ seiner Aufgabe nicht gerecht wird oder wenn ein Umstand eintritt, der eine Betrauung ausschließen würde, sowie auf Antrag jenes Bewirtschafters oder jenes Fischereirevierausschusses, der das Fischereischutzorgan bestellt hat. (Anm: LGBl. Nr. 16/1990)
(4) Die Behörde hat ein Verzeichnis über alle betrauten Fischereischutzorgane zu führen. Fischereischutzorgane, die in zwei oder mehreren politischen Bezirken tätig sind, sind in jedem politischen Bezirk in das Verzeichnis aufzunehmen.