§ 24 Oö. FischG (weggefallen)

Oö. Fischereigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.05.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Betrauung erfolgt nach Anhören des zuständigen Fischereirevierausschusses durch die Behörde, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich das Fischereischutzorgan tätig sein soll§ 24 . Wenn die Betrauung für eines oder mehrere Fischwässer, die sich über zwei oder mehrere politische Bezirke erstrecken, erfolgen soll, hat die Betrauung durch die Landesregierung zu erfolgen, die den Landesfischereirat zu hören hatFischG seit 05.05.2020 weggefallen. Die Landesregierung hat die in Betracht kommenden Behörden zu verständigen.

(2) Die Fischereischutzorgane sind von der Behörde, die sie betraut hat, auf eine gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgabe anzugeloben.

(3) Die Behörde, die das Fischereischutzorgan betraut hat, hat die Betrauung zu widerrufen, wenn das Organ seiner Aufgabe nicht gerecht wird oder wenn ein Umstand eintritt, der eine Betrauung ausschließen würde, sowie auf Antrag jenes Bewirtschafters oder jenes Fischereirevierausschusses, der das Fischereischutzorgan bestellt hat. (Anm: LGBl. Nr. 16/1990)

(4) Die Behörde hat ein Verzeichnis über alle betrauten Fischereischutzorgane zu führen. Fischereischutzorgane, die in zwei oder mehreren politischen Bezirken tätig sind, sind in jedem politischen Bezirk in das Verzeichnis aufzunehmen.

Stand vor dem 05.05.2020

In Kraft vom 01.01.1984 bis 05.05.2020
(1) Die Betrauung erfolgt nach Anhören des zuständigen Fischereirevierausschusses durch die Behörde, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich das Fischereischutzorgan tätig sein soll§ 24 . Wenn die Betrauung für eines oder mehrere Fischwässer, die sich über zwei oder mehrere politische Bezirke erstrecken, erfolgen soll, hat die Betrauung durch die Landesregierung zu erfolgen, die den Landesfischereirat zu hören hatFischG seit 05.05.2020 weggefallen. Die Landesregierung hat die in Betracht kommenden Behörden zu verständigen.

(2) Die Fischereischutzorgane sind von der Behörde, die sie betraut hat, auf eine gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgabe anzugeloben.

(3) Die Behörde, die das Fischereischutzorgan betraut hat, hat die Betrauung zu widerrufen, wenn das Organ seiner Aufgabe nicht gerecht wird oder wenn ein Umstand eintritt, der eine Betrauung ausschließen würde, sowie auf Antrag jenes Bewirtschafters oder jenes Fischereirevierausschusses, der das Fischereischutzorgan bestellt hat. (Anm: LGBl. Nr. 16/1990)

(4) Die Behörde hat ein Verzeichnis über alle betrauten Fischereischutzorgane zu führen. Fischereischutzorgane, die in zwei oder mehreren politischen Bezirken tätig sind, sind in jedem politischen Bezirk in das Verzeichnis aufzunehmen.

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