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(2) Wird die Betrauung widerrufen (§ 24 Abs. 3) oder endet die Funktion auf andere Weise, so sind der Dienstausweis und das Dienstabzeichen einzuziehen.
(3) Die näheren Bestimmungen über den Dienstausweis und über das Dienstabzeichen sind durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen. In die Dienstausweise sind die Personalien des Fischereischutzorganes und sein Lichtbild aufzunehmen. Das Dienstabzeichen hat das Landeswappen und einen Hinweis auf die amtliche Eigenschaft des Trägers zu enthalten.
(2) Wird die Betrauung widerrufen (§ 24 Abs. 3) oder endet die Funktion auf andere Weise, so sind der Dienstausweis und das Dienstabzeichen einzuziehen.
(3) Die näheren Bestimmungen über den Dienstausweis und über das Dienstabzeichen sind durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen. In die Dienstausweise sind die Personalien des Fischereischutzorganes und sein Lichtbild aufzunehmen. Das Dienstabzeichen hat das Landeswappen und einen Hinweis auf die amtliche Eigenschaft des Trägers zu enthalten.