Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Zur Prüfung zuzulassen sind nur Personen, die FischG seit mindestens drei Jahren im Besitz einer Fischerkarte sind05.05.2020 weggefallen.
(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung die näheren Vorschriften über die Prüfung zu erlassen, und zwar insbesondere über
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(4) Die Prüfung darf jeweils erst nach Ablauf von sechs Monaten wiederholt werden.
(2) Zur Prüfung zuzulassen sind nur Personen, die FischG seit mindestens drei Jahren im Besitz einer Fischerkarte sind05.05.2020 weggefallen.
(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung die näheren Vorschriften über die Prüfung zu erlassen, und zwar insbesondere über
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(4) Die Prüfung darf jeweils erst nach Ablauf von sechs Monaten wiederholt werden.