§ 27 Oö. FischG (weggefallen)

Oö. Fischereigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.05.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Fischereischutzorgane genießen bei Ausübung ihres Dienstes den strafrechtlichen Schutz, der Beamten gewährleistet wird§ 27 .

(2) Fischereischutzorgane sind in Ausübung ihres Dienstes befugt, in ihrem Überwachungsbereich

a)

nach Maßgabe des § 28 Ufergrundstücke zu betreten,

b)

Personen, die den Fischfang ausüben oder offensichtlich unmittelbar vorher ausgeübt haben, anzuhalten und zur Aushändigung der erforderlichen Fischerlegitimationen (§ 16) zur Einsicht zu veranlassen,

c)

Personen, die eines Eingriffes in ein fremdes Fischereirecht begründet verdächtig scheinen oder fischereirechtlichen Vorschriften zuwider handeln, zum Zwecke der Feststellung der Personalien anzuhalten und Anzeige zu erstatten,

d)

Gegenstände, die gemäß § 49 Abs. 3 für verfallen erklärt werden können, sowie gefangene Wassertiere vorläufig in Beschlag zu nehmen; das Fischereischutzorgan hat hierüber den Betroffenen dann, wenn sie anwesend sind, sofort eine Bescheinigung auszustellen sowie die beschlagnahmten Gegenstände an die zuständige Behörde abzuliefern, (Anm: LGBl. Nr. 16/1990)

e)

die von angehaltenen Personen mitgeführten Fahrzeuge, Boote und Behältnisse nach Gegenständen, die gemäß § 49 Abs. 3 für verfallen erklärt werden können, zu durchsuchen und Fischereigeräte zu untersuchen.

FischG seit 05.05.2020 weggefallen.

Stand vor dem 05.05.2020

In Kraft vom 01.01.1984 bis 05.05.2020
(1) Die Fischereischutzorgane genießen bei Ausübung ihres Dienstes den strafrechtlichen Schutz, der Beamten gewährleistet wird§ 27 .

(2) Fischereischutzorgane sind in Ausübung ihres Dienstes befugt, in ihrem Überwachungsbereich

a)

nach Maßgabe des § 28 Ufergrundstücke zu betreten,

b)

Personen, die den Fischfang ausüben oder offensichtlich unmittelbar vorher ausgeübt haben, anzuhalten und zur Aushändigung der erforderlichen Fischerlegitimationen (§ 16) zur Einsicht zu veranlassen,

c)

Personen, die eines Eingriffes in ein fremdes Fischereirecht begründet verdächtig scheinen oder fischereirechtlichen Vorschriften zuwider handeln, zum Zwecke der Feststellung der Personalien anzuhalten und Anzeige zu erstatten,

d)

Gegenstände, die gemäß § 49 Abs. 3 für verfallen erklärt werden können, sowie gefangene Wassertiere vorläufig in Beschlag zu nehmen; das Fischereischutzorgan hat hierüber den Betroffenen dann, wenn sie anwesend sind, sofort eine Bescheinigung auszustellen sowie die beschlagnahmten Gegenstände an die zuständige Behörde abzuliefern, (Anm: LGBl. Nr. 16/1990)

e)

die von angehaltenen Personen mitgeführten Fahrzeuge, Boote und Behältnisse nach Gegenständen, die gemäß § 49 Abs. 3 für verfallen erklärt werden können, zu durchsuchen und Fischereigeräte zu untersuchen.

FischG seit 05.05.2020 weggefallen.

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