§ 28 Oö. FischG (weggefallen)

Oö. Fischereigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.05.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Eigentümer und sonst Berechtigten haben die vorübergehende Benützung von Ufergrundstücken, die nicht unter Abs§ 28 . 3 fallen, durch die Bewirtschafter und deren Gehilfen für Zwecke der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Fischwässer im unumgänglich notwendigen Umfang zu dulden, sofern damit keine unverhältnismäßige Behinderung des widmungsgemäßen Gebrauches der in Anspruch genommenen Grundstücke verbunden istFischG seit 05.05.2020 weggefallen.

(2) Die Eigentümer und sonst Berechtigten haben das Betreten von Ufergrundstücken, soweit diese nicht unter Abs. 3 fallen, und das Anbringen von Fanggeräten auf diesen durch Personen, die den Fischfang rechtmäßig ausüben, sowie das Betreten von solchen Ufergrundstücken durch Fischereischutzorgane in Ausübung ihres Dienstes im unumgänglich notwendigen Umfang zu dulden, sofern damit keine unverhältnismäßige Behinderung des widmungsgemäßen Gebrauches der in Anspruch genommenen Grundstücke verbunden ist.

(3) Die Eigentümer und sonst Berechtigten an eingefriedeten Ufergrundstücken haben deren Benützung für die in den Abs. 1 und 2 genannten Zwecke, bei Grundstücken, welche als Zugehör von Wohn-, Wirtschafts-, Fabriks- oder ähnlichen Gebäuden mit diesen eingefriedet sind, lediglich für die im Abs. 1 genannten Zwecke und unter den dort genannten Einschränkungen zu dulden, sofern ihnen die Absicht der Benützung angezeigt wurde und diese in zumutbarer Weise ermöglicht werden kann. Die Eigentümer und sonst Berechtigten haben auch das Betreten solcher Grundstücke durch Fischereischutzorgane in Ausübung ihres Dienstes zu dulden, wenn ihnen dies angezeigt wurde und in zumutbarer Weise ermöglicht werden kann. (Anm: LGBl. Nr. 16/1990)

(4) Auf Antrag der Beteiligten hat die Behörde Art und Umfang der Duldungspflicht festzustellen.

(5) Die Benützung der Grundstücke (Abs. 1 bis 3) hat möglichst schonend zu erfolgen, wobei insbesondere jede Störung des Weidebetriebes zu vermeiden ist. Nach Beendigung der Benützung ist der frühere Zustand soweit wie möglich wieder herzustellen. Für verbleibende Vermögensschäden gebührt eine angemessene Entschädigung, die mangels gütlicher Übereinkunft von der Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 4 bis 9 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2003, mit Bescheid festzusetzen ist. Gegen diesen Bescheid ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht zulässig. Innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides kann jeder der beiden Parteien die Festsetzung des Entschädigungsbetrages bei dem nach der örtlichen Lage des Grundstückes zuständigen Landesgericht beantragen. Mit dem Einlangen des Antrages beim Landesgericht tritt der Bescheid außer Kraft. Der Antrag an das Gericht auf Festsetzung des Entschädigungsbetrages kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden; in diesem Fall gilt, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, der im Bescheid festgesetzte Entschädigungsbetrag als vereinbart. (Anm: LGBl. Nr. 64/2008, 90/2013)

(6) Für diese Entschädigung haften der Verursacher und der Bewirtschafter solidarisch. Der Antrag auf Festsetzung der Entschädigung ist bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Kenntnis des Schadens und des Schädigers einzubringen.

(7) Durch Abs. 1 bis 3 werden Betretungsverbote nicht berührt, die auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen bestehen oder behördlich verfügt wurden.

Stand vor dem 05.05.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 05.05.2020
(1) Die Eigentümer und sonst Berechtigten haben die vorübergehende Benützung von Ufergrundstücken, die nicht unter Abs§ 28 . 3 fallen, durch die Bewirtschafter und deren Gehilfen für Zwecke der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Fischwässer im unumgänglich notwendigen Umfang zu dulden, sofern damit keine unverhältnismäßige Behinderung des widmungsgemäßen Gebrauches der in Anspruch genommenen Grundstücke verbunden istFischG seit 05.05.2020 weggefallen.

(2) Die Eigentümer und sonst Berechtigten haben das Betreten von Ufergrundstücken, soweit diese nicht unter Abs. 3 fallen, und das Anbringen von Fanggeräten auf diesen durch Personen, die den Fischfang rechtmäßig ausüben, sowie das Betreten von solchen Ufergrundstücken durch Fischereischutzorgane in Ausübung ihres Dienstes im unumgänglich notwendigen Umfang zu dulden, sofern damit keine unverhältnismäßige Behinderung des widmungsgemäßen Gebrauches der in Anspruch genommenen Grundstücke verbunden ist.

(3) Die Eigentümer und sonst Berechtigten an eingefriedeten Ufergrundstücken haben deren Benützung für die in den Abs. 1 und 2 genannten Zwecke, bei Grundstücken, welche als Zugehör von Wohn-, Wirtschafts-, Fabriks- oder ähnlichen Gebäuden mit diesen eingefriedet sind, lediglich für die im Abs. 1 genannten Zwecke und unter den dort genannten Einschränkungen zu dulden, sofern ihnen die Absicht der Benützung angezeigt wurde und diese in zumutbarer Weise ermöglicht werden kann. Die Eigentümer und sonst Berechtigten haben auch das Betreten solcher Grundstücke durch Fischereischutzorgane in Ausübung ihres Dienstes zu dulden, wenn ihnen dies angezeigt wurde und in zumutbarer Weise ermöglicht werden kann. (Anm: LGBl. Nr. 16/1990)

(4) Auf Antrag der Beteiligten hat die Behörde Art und Umfang der Duldungspflicht festzustellen.

(5) Die Benützung der Grundstücke (Abs. 1 bis 3) hat möglichst schonend zu erfolgen, wobei insbesondere jede Störung des Weidebetriebes zu vermeiden ist. Nach Beendigung der Benützung ist der frühere Zustand soweit wie möglich wieder herzustellen. Für verbleibende Vermögensschäden gebührt eine angemessene Entschädigung, die mangels gütlicher Übereinkunft von der Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 4 bis 9 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2003, mit Bescheid festzusetzen ist. Gegen diesen Bescheid ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht zulässig. Innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides kann jeder der beiden Parteien die Festsetzung des Entschädigungsbetrages bei dem nach der örtlichen Lage des Grundstückes zuständigen Landesgericht beantragen. Mit dem Einlangen des Antrages beim Landesgericht tritt der Bescheid außer Kraft. Der Antrag an das Gericht auf Festsetzung des Entschädigungsbetrages kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden; in diesem Fall gilt, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, der im Bescheid festgesetzte Entschädigungsbetrag als vereinbart. (Anm: LGBl. Nr. 64/2008, 90/2013)

(6) Für diese Entschädigung haften der Verursacher und der Bewirtschafter solidarisch. Der Antrag auf Festsetzung der Entschädigung ist bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Kenntnis des Schadens und des Schädigers einzubringen.

(7) Durch Abs. 1 bis 3 werden Betretungsverbote nicht berührt, die auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen bestehen oder behördlich verfügt wurden.

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