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(2) Verbotene Vorrichtungen und Fangmittel im Sinn des Abs. 1 sind
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(3) Verbotene Fangmethoden im Sinn des Abs. 1 sind
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(4) Es ist verboten, den Fischfang auszuüben
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(5) Die Landesregierung kann zur Wahrung der Grundsätze des weidgerechten Fischfanges durch Verordnung überdies
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(6) Die Landesregierung hat zur Wahrung der Grundsätze des weidgerechten Fischfanges durch Verordnung für zulässige Formen des Wettfischens nähere Regelungen (zeitliche oder örtliche Beschränkungen, Anzeige- und Überwachungspflichten, Regelungen über die Ausübung des Fischfanges selbst, Behandlung gefangener Fische u. dgl.) zu treffen. (Anm: LGBl. Nr. 16/1990)
(7) Beim Fischfang, der gemäß § 16 auf Grund einer Lizenz ausgeübt wird, ist die Verwendung von Netzen verboten. (Anm: LGBl. Nr. 16/1990)
(Anm: LGBl. Nr. 92/1998)
(2) Verbotene Vorrichtungen und Fangmittel im Sinn des Abs. 1 sind
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(3) Verbotene Fangmethoden im Sinn des Abs. 1 sind
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(4) Es ist verboten, den Fischfang auszuüben
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(5) Die Landesregierung kann zur Wahrung der Grundsätze des weidgerechten Fischfanges durch Verordnung überdies
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(6) Die Landesregierung hat zur Wahrung der Grundsätze des weidgerechten Fischfanges durch Verordnung für zulässige Formen des Wettfischens nähere Regelungen (zeitliche oder örtliche Beschränkungen, Anzeige- und Überwachungspflichten, Regelungen über die Ausübung des Fischfanges selbst, Behandlung gefangener Fische u. dgl.) zu treffen. (Anm: LGBl. Nr. 16/1990)
(7) Beim Fischfang, der gemäß § 16 auf Grund einer Lizenz ausgeübt wird, ist die Verwendung von Netzen verboten. (Anm: LGBl. Nr. 16/1990)
(Anm: LGBl. Nr. 92/1998)