§ 33 Oö. FischG (weggefallen)

Oö. Fischereigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.05.2020 bis 31.12.9999
(1) Der beabsichtigte Fischfang unter Zuhilfenahme des elektrischen Stroms (§ 32 Abs. 2 lit§ 33 . b) und in Einrichtungen zum Durchzug der Fische, wie in Fischwegen, Schleusen uswFischG seit 05.05.2020 weggefallen. sowie an den Ein- und Ausmündungen solcher Einrichtungen (§ 32 Abs. 4 lit. a) ist der Landesregierung unter Angabe der näheren Umstände (insbesondere des Zwecks, der betroffenen Tierart, des Gewässers oder Gewässerabschnitts, des Zeitraums, des verwendeten Geräts, der verantwortlichen Polführerin bzw. des verantwortlichen Polführers) anzuzeigen. Der Fischfang ist binnen acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige zu untersagen, wenn er nicht im Interesse der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fischwassers gelegen ist (insbesondere nicht der Hege des Fischbestands dient, ferner keine fischereigefährdenden Verhältnisse, wie zB Niederwasser, Gewässerabkehr und Gewässerverunreinigungen vorliegen und keine Beweissicherungen durchgeführt oder wissenschaftliche Zwecke verfolgt werden) oder Sicherheitsgründe dagegen sprechen.

(2) Die Landesregierung kann innerhalb der genannten Frist an Stelle der Untersagung mit Bescheid auch Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorschreiben, soweit dies aus Gründen der Sicherheit und einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fischwassers erforderlich ist.

(3) § 31 Abs. 4a vorletzter und letzter Satz sowie Abs. 5 gelten sinngemäß.

(Anm: LGBl.Nr. 32/2012)

Stand vor dem 05.05.2020

In Kraft vom 01.05.2012 bis 05.05.2020
(1) Der beabsichtigte Fischfang unter Zuhilfenahme des elektrischen Stroms (§ 32 Abs. 2 lit§ 33 . b) und in Einrichtungen zum Durchzug der Fische, wie in Fischwegen, Schleusen uswFischG seit 05.05.2020 weggefallen. sowie an den Ein- und Ausmündungen solcher Einrichtungen (§ 32 Abs. 4 lit. a) ist der Landesregierung unter Angabe der näheren Umstände (insbesondere des Zwecks, der betroffenen Tierart, des Gewässers oder Gewässerabschnitts, des Zeitraums, des verwendeten Geräts, der verantwortlichen Polführerin bzw. des verantwortlichen Polführers) anzuzeigen. Der Fischfang ist binnen acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige zu untersagen, wenn er nicht im Interesse der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fischwassers gelegen ist (insbesondere nicht der Hege des Fischbestands dient, ferner keine fischereigefährdenden Verhältnisse, wie zB Niederwasser, Gewässerabkehr und Gewässerverunreinigungen vorliegen und keine Beweissicherungen durchgeführt oder wissenschaftliche Zwecke verfolgt werden) oder Sicherheitsgründe dagegen sprechen.

(2) Die Landesregierung kann innerhalb der genannten Frist an Stelle der Untersagung mit Bescheid auch Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorschreiben, soweit dies aus Gründen der Sicherheit und einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fischwassers erforderlich ist.

(3) § 31 Abs. 4a vorletzter und letzter Satz sowie Abs. 5 gelten sinngemäß.

(Anm: LGBl.Nr. 32/2012)

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