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(2) Die Landesregierung kann innerhalb der genannten Frist an Stelle der Untersagung mit Bescheid auch Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorschreiben, soweit dies aus Gründen der Sicherheit und einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fischwassers erforderlich ist.
(3) § 31 Abs. 4a vorletzter und letzter Satz sowie Abs. 5 gelten sinngemäß.
(Anm: LGBl.Nr. 32/2012)
(2) Die Landesregierung kann innerhalb der genannten Frist an Stelle der Untersagung mit Bescheid auch Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorschreiben, soweit dies aus Gründen der Sicherheit und einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fischwassers erforderlich ist.
(3) § 31 Abs. 4a vorletzter und letzter Satz sowie Abs. 5 gelten sinngemäß.
(Anm: LGBl.Nr. 32/2012)