§ 34 Oö. FischG (weggefallen)

Oö. Fischereigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.05.2020 bis 31.12.9999
(1) Zur Vertretung der Interessen der Fischerei wird der O.ö§ 34 . Landesfischereiverband eingerichtetFischG seit 05.05.2020 weggefallen.

(2) Der O.ö. Landesfischereiverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und hat seinen Sitz in Linz. Er ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.

(3) Ordentliche Mitglieder des O.ö. Landesfischereiverbandes sind die Bewirtschafter von in Oberösterreich gelegenen Fischwässern. Der O.ö. Landesfischereiverband kann Personen, die seine Bestrebungen unterstützen oder sich um die Fischerei hervorragende Verdienste erworben haben und nicht von Gesetzes wegen bereits ordentliche Mitglieder sind, als Ehrenmitglieder ohne Stimmrecht aufnehmen.

(4) Der O.ö. Landesfischereiverband gliedert sich in Fischereireviere, deren Bereich durch Verordnung der Landesregierung bestimmt wird. Die Zuordnung der Gewässer zu den Revieren ist entsprechend den unterschiedlichen Bewirtschaftungsverhältnissen, die sich aus natürlichen oder künstlichen Gegebenheiten ergeben, vorzunehmen, wobei nach Möglichkeit auf den natürlichen Zusammenhang der Gewässer Bedacht zu nehmen ist.

Stand vor dem 05.05.2020

In Kraft vom 01.01.1984 bis 05.05.2020
(1) Zur Vertretung der Interessen der Fischerei wird der O.ö§ 34 . Landesfischereiverband eingerichtetFischG seit 05.05.2020 weggefallen.

(2) Der O.ö. Landesfischereiverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und hat seinen Sitz in Linz. Er ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.

(3) Ordentliche Mitglieder des O.ö. Landesfischereiverbandes sind die Bewirtschafter von in Oberösterreich gelegenen Fischwässern. Der O.ö. Landesfischereiverband kann Personen, die seine Bestrebungen unterstützen oder sich um die Fischerei hervorragende Verdienste erworben haben und nicht von Gesetzes wegen bereits ordentliche Mitglieder sind, als Ehrenmitglieder ohne Stimmrecht aufnehmen.

(4) Der O.ö. Landesfischereiverband gliedert sich in Fischereireviere, deren Bereich durch Verordnung der Landesregierung bestimmt wird. Die Zuordnung der Gewässer zu den Revieren ist entsprechend den unterschiedlichen Bewirtschaftungsverhältnissen, die sich aus natürlichen oder künstlichen Gegebenheiten ergeben, vorzunehmen, wobei nach Möglichkeit auf den natürlichen Zusammenhang der Gewässer Bedacht zu nehmen ist.

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