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(2) Zur Namhaftmachung von Vertretern gemäß Abs§ 37 Oö. 1 litFischG seit 05.05.2020 weggefallen. d sind Vereine heranzuziehen, die nach Zusammensetzung und Mitgliederzahl eine repräsentative Interessenvertretung darstellen. Die Namhaftmachung der Vertreter erfolgt auf Ersuchen der Landesregierung; ein Anspruch auf Vertretung im Landesfischereirat besteht jedoch nicht.
(3) Dem Landesfischereirat obliegt neben den ihm sonst in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben:
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(4) Der Landesfischereirat hat mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammenzutreten.
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(2) Zur Namhaftmachung von Vertretern gemäß Abs§ 37 Oö. 1 litFischG seit 05.05.2020 weggefallen. d sind Vereine heranzuziehen, die nach Zusammensetzung und Mitgliederzahl eine repräsentative Interessenvertretung darstellen. Die Namhaftmachung der Vertreter erfolgt auf Ersuchen der Landesregierung; ein Anspruch auf Vertretung im Landesfischereirat besteht jedoch nicht.
(3) Dem Landesfischereirat obliegt neben den ihm sonst in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben:
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(4) Der Landesfischereirat hat mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammenzutreten.