§ 38 Oö. FischG (weggefallen)

Oö. Fischereigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.05.2020 bis 31.12.9999
(1) Dem Vorstand gehören der Landesfischermeister, sein Stellvertreter und fünf weitere Mitglieder an§ 38 . Die Mitglieder des Vorstandes sind vom Landesfischereirat in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit aus seiner Mitte zu wählen, wobei mindestens ein Mitglied des Vorstandes ein Vertreter gemäß § 37 Abs. 1 litFischG seit 05.05.2020 weggefallen. d sein muß. (Anm: LGBl. Nr. 16/1990)

(2) Dem Vorstand obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten, die nicht dem Landesfischereirat oder dem Landesfischermeister vorbehalten sind.

Stand vor dem 05.05.2020

In Kraft vom 01.01.1984 bis 05.05.2020
(1) Dem Vorstand gehören der Landesfischermeister, sein Stellvertreter und fünf weitere Mitglieder an§ 38 . Die Mitglieder des Vorstandes sind vom Landesfischereirat in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit aus seiner Mitte zu wählen, wobei mindestens ein Mitglied des Vorstandes ein Vertreter gemäß § 37 Abs. 1 litFischG seit 05.05.2020 weggefallen. d sein muß. (Anm: LGBl. Nr. 16/1990)

(2) Dem Vorstand obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten, die nicht dem Landesfischereirat oder dem Landesfischermeister vorbehalten sind.

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