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(2) Die Fischereireviervollversammlung besteht aus jenen ordentlichen Mitgliedern des O.ö§ 40 Oö. Landesfischereiverbandes, die Bewirtschafter eines im Bereich des Fischereirevieres gelegenen Fischwassers sindFischG seit 05.05.2020 weggefallen.
(3) Der Fischereirevierausschuß besteht aus dem Fischereirevierobmann, seinem Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern. Mindestens ein Mitglied muß Vertreter eines Vereines sein, dessen Vereinsziel die Förderung der Fischereiwirtschaft bzw. die weidgerechte Ausübung der Fischerei ist, wenn zumindest ein solcher Verein Bewirtschafter gemäß Abs. 2 ist. Ein Mitglied des Fischereirevierausschusses ist von diesem mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen. (Anm: LGBl. Nr. 16/1990)
(4) Der Fischereirevierobmann, sein Stellvertreter und die weiteren Mitglieder des Fischereirevierausschusses sind von der Fischereireviervollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen.
(2) Die Fischereireviervollversammlung besteht aus jenen ordentlichen Mitgliedern des O.ö§ 40 Oö. Landesfischereiverbandes, die Bewirtschafter eines im Bereich des Fischereirevieres gelegenen Fischwassers sindFischG seit 05.05.2020 weggefallen.
(3) Der Fischereirevierausschuß besteht aus dem Fischereirevierobmann, seinem Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern. Mindestens ein Mitglied muß Vertreter eines Vereines sein, dessen Vereinsziel die Förderung der Fischereiwirtschaft bzw. die weidgerechte Ausübung der Fischerei ist, wenn zumindest ein solcher Verein Bewirtschafter gemäß Abs. 2 ist. Ein Mitglied des Fischereirevierausschusses ist von diesem mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen. (Anm: LGBl. Nr. 16/1990)
(4) Der Fischereirevierobmann, sein Stellvertreter und die weiteren Mitglieder des Fischereirevierausschusses sind von der Fischereireviervollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen.