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(2) Vor Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 1) endet die Funktion eines Organes bzw. eines Mitgliedes eines Organes durch:
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(3) Ein Organ bzw. ein Mitglied eines Organes ist abzuberufen, wenn es trotz wiederholter Ermahnung durch die Aufsichtsbehörde seine gesetzlichen oder satzungsmäßigen Pflichten gröblich verletzt. Die Abberufung erfolgt durch jenes Organ, das das abzuberufende Organ gewählt oder bestellt hat.
(4) Wenn eine gemäß Abs. 2 oder 3 vorzunehmende Neubestellung oder Abberufung vom zuständigen Organ nicht innerhalb angemessener Frist vorgenommen wird, hat die Aufsichtsbehörde mit Bescheid einen geeigneten Sachwalter zu bestellen, der bis zur ordnungsgemäßen Neubestellung die Funktionen des zu bestellenden oder abzuberufenden Organes bzw. Mitgliedes eines Organes wahrzunehmen hat. Während der Zeit, in der ein Sachwalter bestellt ist, ruhen die Funktionen des abzuberufenden Organes bzw. Mitgliedes eines Organes.
(2) Vor Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 1) endet die Funktion eines Organes bzw. eines Mitgliedes eines Organes durch:
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(3) Ein Organ bzw. ein Mitglied eines Organes ist abzuberufen, wenn es trotz wiederholter Ermahnung durch die Aufsichtsbehörde seine gesetzlichen oder satzungsmäßigen Pflichten gröblich verletzt. Die Abberufung erfolgt durch jenes Organ, das das abzuberufende Organ gewählt oder bestellt hat.
(4) Wenn eine gemäß Abs. 2 oder 3 vorzunehmende Neubestellung oder Abberufung vom zuständigen Organ nicht innerhalb angemessener Frist vorgenommen wird, hat die Aufsichtsbehörde mit Bescheid einen geeigneten Sachwalter zu bestellen, der bis zur ordnungsgemäßen Neubestellung die Funktionen des zu bestellenden oder abzuberufenden Organes bzw. Mitgliedes eines Organes wahrzunehmen hat. Während der Zeit, in der ein Sachwalter bestellt ist, ruhen die Funktionen des abzuberufenden Organes bzw. Mitgliedes eines Organes.