§ 42 Oö. FischG (weggefallen)

Oö. Fischereigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.05.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Funktionsperiode der Organe des O.ö§ 42 . Landesfischereiverbandes mit Ausnahme der Fischereireviervollversammlung beträgt sechs Jahre und dauert jedenfalls bis zur Neubestellung der OrganeFischG seit 05.05.2020 weggefallen. Neubestellungen einzelner Organe während der Funktionsperiode gelten für den Rest dieser Funktionsperiode.

(2) Vor Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 1) endet die Funktion eines Organes bzw. eines Mitgliedes eines Organes durch:

a)

Tod;

b)

Verzicht;

c)

Abberufung (Abs. 3).

Die erforderlichen Neubestellungen sind ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen.

(3) Ein Organ bzw. ein Mitglied eines Organes ist abzuberufen, wenn es trotz wiederholter Ermahnung durch die Aufsichtsbehörde seine gesetzlichen oder satzungsmäßigen Pflichten gröblich verletzt. Die Abberufung erfolgt durch jenes Organ, das das abzuberufende Organ gewählt oder bestellt hat.

(4) Wenn eine gemäß Abs. 2 oder 3 vorzunehmende Neubestellung oder Abberufung vom zuständigen Organ nicht innerhalb angemessener Frist vorgenommen wird, hat die Aufsichtsbehörde mit Bescheid einen geeigneten Sachwalter zu bestellen, der bis zur ordnungsgemäßen Neubestellung die Funktionen des zu bestellenden oder abzuberufenden Organes bzw. Mitgliedes eines Organes wahrzunehmen hat. Während der Zeit, in der ein Sachwalter bestellt ist, ruhen die Funktionen des abzuberufenden Organes bzw. Mitgliedes eines Organes.

Stand vor dem 05.05.2020

In Kraft vom 01.01.1984 bis 05.05.2020
(1) Die Funktionsperiode der Organe des O.ö§ 42 . Landesfischereiverbandes mit Ausnahme der Fischereireviervollversammlung beträgt sechs Jahre und dauert jedenfalls bis zur Neubestellung der OrganeFischG seit 05.05.2020 weggefallen. Neubestellungen einzelner Organe während der Funktionsperiode gelten für den Rest dieser Funktionsperiode.

(2) Vor Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 1) endet die Funktion eines Organes bzw. eines Mitgliedes eines Organes durch:

a)

Tod;

b)

Verzicht;

c)

Abberufung (Abs. 3).

Die erforderlichen Neubestellungen sind ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen.

(3) Ein Organ bzw. ein Mitglied eines Organes ist abzuberufen, wenn es trotz wiederholter Ermahnung durch die Aufsichtsbehörde seine gesetzlichen oder satzungsmäßigen Pflichten gröblich verletzt. Die Abberufung erfolgt durch jenes Organ, das das abzuberufende Organ gewählt oder bestellt hat.

(4) Wenn eine gemäß Abs. 2 oder 3 vorzunehmende Neubestellung oder Abberufung vom zuständigen Organ nicht innerhalb angemessener Frist vorgenommen wird, hat die Aufsichtsbehörde mit Bescheid einen geeigneten Sachwalter zu bestellen, der bis zur ordnungsgemäßen Neubestellung die Funktionen des zu bestellenden oder abzuberufenden Organes bzw. Mitgliedes eines Organes wahrzunehmen hat. Während der Zeit, in der ein Sachwalter bestellt ist, ruhen die Funktionen des abzuberufenden Organes bzw. Mitgliedes eines Organes.

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