§ 43 Oö. FischG (weggefallen)

Oö. Fischereigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.05.2020 bis 31.12.9999
(1) Die ordentlichen Mitglieder des O.ö§ 43 . Landesfischereiverbandes sind berechtigt, von den gesetz- und satzungsmäßigen Einrichtungen des O.öFischG seit 05.05.2020 weggefallen. Landesfischereiverbandes Gebrauch zu machen.

(2) Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die Aufgaben und Interessen des O.ö. Landesfischereiverbandes zu fördern sowie die Verbandsorgane bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

(3) Zur Deckung des Aufwandes des O.ö. Landesfischereiverbandes haben die ordentlichen Mitglieder jeweils für ein Jahr einen Mitgliedsbeitrag und für jede ausgegebene Lizenz eine Lizenzabgabe zu entrichten; die Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen und Lizenzabgaben dürfen nur zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des O.ö. Landesfischereiverbandes verwendet werden. Das Erlöschen der Mitgliedschaft während des Kalenderjahres begründet keinen Anspruch auf anteilige Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages.

Stand vor dem 05.05.2020

In Kraft vom 01.01.1984 bis 05.05.2020
(1) Die ordentlichen Mitglieder des O.ö§ 43 . Landesfischereiverbandes sind berechtigt, von den gesetz- und satzungsmäßigen Einrichtungen des O.öFischG seit 05.05.2020 weggefallen. Landesfischereiverbandes Gebrauch zu machen.

(2) Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die Aufgaben und Interessen des O.ö. Landesfischereiverbandes zu fördern sowie die Verbandsorgane bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

(3) Zur Deckung des Aufwandes des O.ö. Landesfischereiverbandes haben die ordentlichen Mitglieder jeweils für ein Jahr einen Mitgliedsbeitrag und für jede ausgegebene Lizenz eine Lizenzabgabe zu entrichten; die Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen und Lizenzabgaben dürfen nur zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des O.ö. Landesfischereiverbandes verwendet werden. Das Erlöschen der Mitgliedschaft während des Kalenderjahres begründet keinen Anspruch auf anteilige Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages.

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