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(2) Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die Aufgaben und Interessen des O.ö. Landesfischereiverbandes zu fördern sowie die Verbandsorgane bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
(3) Zur Deckung des Aufwandes des O.ö. Landesfischereiverbandes haben die ordentlichen Mitglieder jeweils für ein Jahr einen Mitgliedsbeitrag und für jede ausgegebene Lizenz eine Lizenzabgabe zu entrichten; die Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen und Lizenzabgaben dürfen nur zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des O.ö. Landesfischereiverbandes verwendet werden. Das Erlöschen der Mitgliedschaft während des Kalenderjahres begründet keinen Anspruch auf anteilige Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages.
(2) Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die Aufgaben und Interessen des O.ö. Landesfischereiverbandes zu fördern sowie die Verbandsorgane bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
(3) Zur Deckung des Aufwandes des O.ö. Landesfischereiverbandes haben die ordentlichen Mitglieder jeweils für ein Jahr einen Mitgliedsbeitrag und für jede ausgegebene Lizenz eine Lizenzabgabe zu entrichten; die Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen und Lizenzabgaben dürfen nur zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des O.ö. Landesfischereiverbandes verwendet werden. Das Erlöschen der Mitgliedschaft während des Kalenderjahres begründet keinen Anspruch auf anteilige Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages.