§ 44 Oö. FischG (weggefallen)

Oö. Fischereigesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.05.2020 bis 31.12.9999
(1) Die zur Erfüllung der Aufgaben und zur Deckung des Aufwandes des O.ö§ 44 . Landesfischereiverbandes erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:

a)

die Mitgliedsbeiträge der ordentlichen Mitglieder;

b)

die Lizenzabgabe;

c)

die Gebühren für die Teilnahme an der Unterweisung gemäß § 22 Abs. 2 und die Ausstellung der Bescheinigung für die Teilnahme;

d)

sonstige Zuwendungen und Einnahmen.

(2) Die Lizenzabgabe wird vom Fischereirevierausschuß bei Ausfolgung der Formulare gemäß § 20 Abs. 3 eingehobenFischG seit 05.05.2020 weggefallen.

Stand vor dem 05.05.2020

In Kraft vom 01.01.1984 bis 05.05.2020
(1) Die zur Erfüllung der Aufgaben und zur Deckung des Aufwandes des O.ö§ 44 . Landesfischereiverbandes erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:

a)

die Mitgliedsbeiträge der ordentlichen Mitglieder;

b)

die Lizenzabgabe;

c)

die Gebühren für die Teilnahme an der Unterweisung gemäß § 22 Abs. 2 und die Ausstellung der Bescheinigung für die Teilnahme;

d)

sonstige Zuwendungen und Einnahmen.

(2) Die Lizenzabgabe wird vom Fischereirevierausschuß bei Ausfolgung der Formulare gemäß § 20 Abs. 3 eingehobenFischG seit 05.05.2020 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten