§ 45 Oö. FischG (weggefallen)

Oö. Fischereigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.05.2020 bis 31.12.9999
(1) Die näheren Bestimmungen über die Organisation und die Geschäftsführung des O.ö§ 45 . Landesfischereiverbandes, insbesondere über die Einrichtung der Geschäftsstelle, die Unterfertigung rechtsverbindlicher Urkunden, die Wahlen der einzelnen Organe sowie die Voraussetzungen, unter denen die Wahlen durchzuführen sind, die Rechte und Pflichten der Mitglieder, den Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluß, die Festsetzung, Einhebung und Verwendung der zur Deckung des zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Aufwandes erforderlichen Mitgliedsbeiträge, Gebühren gemäß § 44 Abs. 1 litFischG seit 05.05.2020 weggefallen. c und Lizenzabgaben einschließlich der Höhe des von den Fischereirevieren an den Landesfischereirat abzuliefernden Anteils an den Lizenzabgaben sowie die Bestellung von Rechnungsprüfern werden durch die Satzungen geregelt, die der Landesfischereirat zu beschließen hat. Die Satzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Satzungen gesetzeswidrige Bestimmungen enthalten oder offensichtlich eine dem Gesetz entsprechende Verbandstätigkeit nicht gewährleisten.

(2) Der O.ö. Landesfischereiverband hat die Satzungen nach der Genehmigung durch die Landesregierung in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.

(3) Der Landesfischereirat, der Vorstand, die Fischereireviervollversammlungen und die Fischereirevierausschüsse haben sich im Rahmen der Satzungen des O.ö. Landesfischereiverbandes Geschäftsordnungen zu geben, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Geschäftsführung und die Einberufung und Durchführung ihrer Sitzungen einschließlich der Beschlußerfordernisse enthalten müssen.

Stand vor dem 05.05.2020

In Kraft vom 01.01.1984 bis 05.05.2020
(1) Die näheren Bestimmungen über die Organisation und die Geschäftsführung des O.ö§ 45 . Landesfischereiverbandes, insbesondere über die Einrichtung der Geschäftsstelle, die Unterfertigung rechtsverbindlicher Urkunden, die Wahlen der einzelnen Organe sowie die Voraussetzungen, unter denen die Wahlen durchzuführen sind, die Rechte und Pflichten der Mitglieder, den Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluß, die Festsetzung, Einhebung und Verwendung der zur Deckung des zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Aufwandes erforderlichen Mitgliedsbeiträge, Gebühren gemäß § 44 Abs. 1 litFischG seit 05.05.2020 weggefallen. c und Lizenzabgaben einschließlich der Höhe des von den Fischereirevieren an den Landesfischereirat abzuliefernden Anteils an den Lizenzabgaben sowie die Bestellung von Rechnungsprüfern werden durch die Satzungen geregelt, die der Landesfischereirat zu beschließen hat. Die Satzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Satzungen gesetzeswidrige Bestimmungen enthalten oder offensichtlich eine dem Gesetz entsprechende Verbandstätigkeit nicht gewährleisten.

(2) Der O.ö. Landesfischereiverband hat die Satzungen nach der Genehmigung durch die Landesregierung in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.

(3) Der Landesfischereirat, der Vorstand, die Fischereireviervollversammlungen und die Fischereirevierausschüsse haben sich im Rahmen der Satzungen des O.ö. Landesfischereiverbandes Geschäftsordnungen zu geben, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Geschäftsführung und die Einberufung und Durchführung ihrer Sitzungen einschließlich der Beschlußerfordernisse enthalten müssen.

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