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(2) Der O.ö. Landesfischereiverband hat die Satzungen nach der Genehmigung durch die Landesregierung in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.
(3) Der Landesfischereirat, der Vorstand, die Fischereireviervollversammlungen und die Fischereirevierausschüsse haben sich im Rahmen der Satzungen des O.ö. Landesfischereiverbandes Geschäftsordnungen zu geben, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Geschäftsführung und die Einberufung und Durchführung ihrer Sitzungen einschließlich der Beschlußerfordernisse enthalten müssen.
(2) Der O.ö. Landesfischereiverband hat die Satzungen nach der Genehmigung durch die Landesregierung in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.
(3) Der Landesfischereirat, der Vorstand, die Fischereireviervollversammlungen und die Fischereirevierausschüsse haben sich im Rahmen der Satzungen des O.ö. Landesfischereiverbandes Geschäftsordnungen zu geben, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Geschäftsführung und die Einberufung und Durchführung ihrer Sitzungen einschließlich der Beschlußerfordernisse enthalten müssen.