§ 46 Oö. FischG (weggefallen)

Oö. Fischereigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.05.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung übt die Aufsicht über den § 46 Oö. Landesfischereiverband ausFischG seit 05.05.2020 weggefallen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit die Gebarung des Oö. Landesfischereiverbandes überprüfen sowie Berichte und Unterlagen über seine Tätigkeit anfordern. Alle Wahlergebnisse betreffend die Organe des Oö. Landesfischereiverbandes sowie die Rechnungsabschlüsse sind unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(3) Die Aufsichtsbehörde hat Wahlen und Beschlüsse, durch die dieses Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes ergangene Verordnungen oder die Satzungen des Oö. Landesfischereiverbandes verletzt werden, aufzuheben.

(4) Der Oö. Landesfischereiverband hat der Landesregierung jährlich einen schriftlichen Bericht über die Belange des Fischereiwesens im Lande zu erstatten. Zu diesem Zweck hat der Oö. Landesfischereiverband statistische Aufzeichnungen über die Fischerei betreffende Daten, und zwar die Anzahl der Fischereiberechtigten und der Bewirtschafter, der Fischwässer, der Fischerkarten und der Fischergastkarten, sowie über Besatz und Ausfang der Fischwässer zu führen (Fischereistatistik). Soweit diese Daten den Behörden zugänglich sind, haben sie diese auf sein Verlangen dem Landesfischereiverband zur Verfügung zu stellen.

(5) Der Oö. Landesfischereiverband ist insoweit zur Ermittlung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet. (Anm: LGBl. Nr. 64/2008, 55/2018)

Stand vor dem 05.05.2020

In Kraft vom 25.05.2018 bis 05.05.2020
(1) Die Landesregierung übt die Aufsicht über den § 46 Oö. Landesfischereiverband ausFischG seit 05.05.2020 weggefallen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit die Gebarung des Oö. Landesfischereiverbandes überprüfen sowie Berichte und Unterlagen über seine Tätigkeit anfordern. Alle Wahlergebnisse betreffend die Organe des Oö. Landesfischereiverbandes sowie die Rechnungsabschlüsse sind unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(3) Die Aufsichtsbehörde hat Wahlen und Beschlüsse, durch die dieses Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes ergangene Verordnungen oder die Satzungen des Oö. Landesfischereiverbandes verletzt werden, aufzuheben.

(4) Der Oö. Landesfischereiverband hat der Landesregierung jährlich einen schriftlichen Bericht über die Belange des Fischereiwesens im Lande zu erstatten. Zu diesem Zweck hat der Oö. Landesfischereiverband statistische Aufzeichnungen über die Fischerei betreffende Daten, und zwar die Anzahl der Fischereiberechtigten und der Bewirtschafter, der Fischwässer, der Fischerkarten und der Fischergastkarten, sowie über Besatz und Ausfang der Fischwässer zu führen (Fischereistatistik). Soweit diese Daten den Behörden zugänglich sind, haben sie diese auf sein Verlangen dem Landesfischereiverband zur Verfügung zu stellen.

(5) Der Oö. Landesfischereiverband ist insoweit zur Ermittlung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet. (Anm: LGBl. Nr. 64/2008, 55/2018)

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