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(2) Die Landespolizeidirektion, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, hat die von ihren Organen dienstlich wahrgenommenen Übertretungen jener Bestimmungen des § 49 dieses Gesetzes, hinsichtlich derer gemäß AbsFischG seit 05.05.2020 weggefallen. 1 eine Mitwirkung der Organe der Bundespolizei vorgesehen ist, der zuständigen Behörde anzuzeigen. (Anm: LGBl.Nr. 61/2005, 32/2012, 4/2013)
(2) Die Landespolizeidirektion, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, hat die von ihren Organen dienstlich wahrgenommenen Übertretungen jener Bestimmungen des § 49 dieses Gesetzes, hinsichtlich derer gemäß AbsFischG seit 05.05.2020 weggefallen. 1 eine Mitwirkung der Organe der Bundespolizei vorgesehen ist, der zuständigen Behörde anzuzeigen. (Anm: LGBl.Nr. 61/2005, 32/2012, 4/2013)