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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Übertretungen gemäß Abs§ 49 Oö. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu ahndenFischG seit 05.05.2020 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001)
(3) Die Strafe des Verfalles von Gegenständen, auf die sich die strafbare Handlung gemäß Abs. 1 bezieht, oder des Erlöses aus der Verwertung dieser Gegenstände sowie von Geräten und Behältern, die gewöhnlich zum Fangen, Halten und Befördern von Wassertieren Verwendung finden, kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände, Geräte und Behälter mit einer im Abs. 1 Z 9, 20, 21 und 22 näher bezeichneten Verwaltungsübertretung im Zusammenhang stehen. (Anm: LGBl. Nr. 64/2008)
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(2) Übertretungen gemäß Abs§ 49 Oö. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu ahndenFischG seit 05.05.2020 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001)
(3) Die Strafe des Verfalles von Gegenständen, auf die sich die strafbare Handlung gemäß Abs. 1 bezieht, oder des Erlöses aus der Verwertung dieser Gegenstände sowie von Geräten und Behältern, die gewöhnlich zum Fangen, Halten und Befördern von Wassertieren Verwendung finden, kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände, Geräte und Behälter mit einer im Abs. 1 Z 9, 20, 21 und 22 näher bezeichneten Verwaltungsübertretung im Zusammenhang stehen. (Anm: LGBl. Nr. 64/2008)