§ 50 Oö. FischG (weggefallen)

Oö. Fischereigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.05.2020 bis 31.12.9999

1.

(Zu § 1)

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Fischereirechte werden durch dieses Gesetz in ihrem Bestand und ihrem räumlichen Umfang nicht berührt.

2.

(Zu § 6)

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Pachtverträge gelten als Pachtverträge im Sinne dieses Gesetzes. Solche Pachtverträge dürfen nur verlängert werden, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.

3.

(Zu § 7)

Die Behörde hat zum Zwecke der Anlegung des Fischereibuches die Fischereiberechtigten aufzufordern, die notwendigen Angaben bekanntzugeben. Die Fischereiberechtigten haben innerhalb von acht Wochen dieser Aufforderung nachzukommen oder entgegenstehende Hindernisse bekanntzugeben.

4.

(Zu § 13)

Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Fischzuchtanstalten, deren bisheriger Betrieb die Gewähr für die Erzeugung und Heranzucht von gesundem Besatzmaterial bietet, ist über Antrag vom Erfordernis des § 13 Abs. 1 lit. a Abstand zu nehmen.

5.

(Zu § 17)

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gültige Fischerkarten behalten ihre Gültigkeit für zehn Jahre ab dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes und gelten als Fischerkarten im Sinne dieses Gesetzes.

6.

(Zu § 22)

Personen, die im Besitze einer auf Grund der bisher geltenden Bestimmungen ausgestellten Fischerkarte oder im Besitze von einem oder drei Fischerbücheln im Gesamtzeitraum von drei Jahren sind, müssen den Nachweis der fischereilichen Eignung nicht erbringen. Die Bestimmungen der §§ 17 und 18 bleiben im übrigen jedoch unberührt.

7.

(Zu § 23)

Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Fischereischutzorgane beeidet sind, gelten als solche im Sinne dieses Gesetzes, sofern der in Betracht kommende Fischereiberechtigte innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ihre Aufnahme in das Verzeichnis nach § 24 Abs. 4 beantragt.

8.

(Zu § 26)

Bei Berechnung der Frist nach § 26 Abs. 2 sind die bis höchstens zehn Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gelegenen Zeiträume, innerhalb welcher der Besitz von auf Grund der bisher geltenden Bestimmungen ausgestellten Fischerkarten oder Fischerbücheln nachgewiesen wird, anzurechnen.

9.

(Zu § 33)

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtskräftige Bescheide über Bewilligungen zum Elektrofischfang nach den bisher geltenden Bestimmungen gelten als solche im Sinne des Gesetzes.

10.

(Zu §§ 34 ff.)

(1) Die Fischereireviere bleiben in ihrem bisherigen Umfang bestehen, bis ihr Bereich durch eine Verordnung gemäß § 34 Abs. 4 § 50 bestimmt wird.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes tritt der O.ö. Landesfischereiverband in die Rechte und Pflichten des bestehenden Landes-Fischereirates einFischG seit 05.05.2020 weggefallen.

(3) Die Organe des O.ö. Landesfischereiverbandes sind innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einzusetzen. Bis zur Einsetzung dieser Organe üben die Generalversammlung der Vertreter der gesamten im Land bestehenden Fischerei-Revierausschüsse die Funktionen des Landesfischereirates, der Landes-Fischereirat die Funktionen des Vorstandes, der Obmann die Funktionen des Landesfischermeisters, die Gesamtheit der Reviergenossen (Vollversammlung) die Funktionen der Fischereireviervollversammlung, die Fischerei-Revierausschüsse die Funktionen der Fischereirevierausschüsse und die Obmänner der Fischerei-Revierausschüsse die Funktionen der Fischereirevierobmänner aus.

11.

(Zu § 50)

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind nach diesem Gesetz fortzuführen, sofern jedoch eine gesetzliche Grundlage nicht mehr gegeben ist, einzustellen. Es darf keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden. Soweit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes andere Zuständigkeitsvorschriften gegolten haben, gelten die bisherigen Zuständigkeitsvorschriften weiter.

Stand vor dem 05.05.2020

In Kraft vom 01.01.1984 bis 05.05.2020

1.

(Zu § 1)

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Fischereirechte werden durch dieses Gesetz in ihrem Bestand und ihrem räumlichen Umfang nicht berührt.

2.

(Zu § 6)

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Pachtverträge gelten als Pachtverträge im Sinne dieses Gesetzes. Solche Pachtverträge dürfen nur verlängert werden, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.

3.

(Zu § 7)

Die Behörde hat zum Zwecke der Anlegung des Fischereibuches die Fischereiberechtigten aufzufordern, die notwendigen Angaben bekanntzugeben. Die Fischereiberechtigten haben innerhalb von acht Wochen dieser Aufforderung nachzukommen oder entgegenstehende Hindernisse bekanntzugeben.

4.

(Zu § 13)

Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Fischzuchtanstalten, deren bisheriger Betrieb die Gewähr für die Erzeugung und Heranzucht von gesundem Besatzmaterial bietet, ist über Antrag vom Erfordernis des § 13 Abs. 1 lit. a Abstand zu nehmen.

5.

(Zu § 17)

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gültige Fischerkarten behalten ihre Gültigkeit für zehn Jahre ab dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes und gelten als Fischerkarten im Sinne dieses Gesetzes.

6.

(Zu § 22)

Personen, die im Besitze einer auf Grund der bisher geltenden Bestimmungen ausgestellten Fischerkarte oder im Besitze von einem oder drei Fischerbücheln im Gesamtzeitraum von drei Jahren sind, müssen den Nachweis der fischereilichen Eignung nicht erbringen. Die Bestimmungen der §§ 17 und 18 bleiben im übrigen jedoch unberührt.

7.

(Zu § 23)

Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Fischereischutzorgane beeidet sind, gelten als solche im Sinne dieses Gesetzes, sofern der in Betracht kommende Fischereiberechtigte innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ihre Aufnahme in das Verzeichnis nach § 24 Abs. 4 beantragt.

8.

(Zu § 26)

Bei Berechnung der Frist nach § 26 Abs. 2 sind die bis höchstens zehn Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gelegenen Zeiträume, innerhalb welcher der Besitz von auf Grund der bisher geltenden Bestimmungen ausgestellten Fischerkarten oder Fischerbücheln nachgewiesen wird, anzurechnen.

9.

(Zu § 33)

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtskräftige Bescheide über Bewilligungen zum Elektrofischfang nach den bisher geltenden Bestimmungen gelten als solche im Sinne des Gesetzes.

10.

(Zu §§ 34 ff.)

(1) Die Fischereireviere bleiben in ihrem bisherigen Umfang bestehen, bis ihr Bereich durch eine Verordnung gemäß § 34 Abs. 4 § 50 bestimmt wird.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes tritt der O.ö. Landesfischereiverband in die Rechte und Pflichten des bestehenden Landes-Fischereirates einFischG seit 05.05.2020 weggefallen.

(3) Die Organe des O.ö. Landesfischereiverbandes sind innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einzusetzen. Bis zur Einsetzung dieser Organe üben die Generalversammlung der Vertreter der gesamten im Land bestehenden Fischerei-Revierausschüsse die Funktionen des Landesfischereirates, der Landes-Fischereirat die Funktionen des Vorstandes, der Obmann die Funktionen des Landesfischermeisters, die Gesamtheit der Reviergenossen (Vollversammlung) die Funktionen der Fischereireviervollversammlung, die Fischerei-Revierausschüsse die Funktionen der Fischereirevierausschüsse und die Obmänner der Fischerei-Revierausschüsse die Funktionen der Fischereirevierobmänner aus.

11.

(Zu § 50)

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind nach diesem Gesetz fortzuführen, sofern jedoch eine gesetzliche Grundlage nicht mehr gegeben ist, einzustellen. Es darf keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden. Soweit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes andere Zuständigkeitsvorschriften gegolten haben, gelten die bisherigen Zuständigkeitsvorschriften weiter.

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