Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
|
(1) Die Fischereireviere bleiben in ihrem bisherigen Umfang bestehen, bis ihr Bereich durch eine Verordnung gemäß § 34 Abs. 4 § 50 bestimmt wird.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes tritt der O.öOö. Landesfischereiverband in die Rechte und Pflichten des bestehenden Landes-Fischereirates einFischG seit 05.05.2020 weggefallen.
(3) Die Organe des O.ö. Landesfischereiverbandes sind innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einzusetzen. Bis zur Einsetzung dieser Organe üben die Generalversammlung der Vertreter der gesamten im Land bestehenden Fischerei-Revierausschüsse die Funktionen des Landesfischereirates, der Landes-Fischereirat die Funktionen des Vorstandes, der Obmann die Funktionen des Landesfischermeisters, die Gesamtheit der Reviergenossen (Vollversammlung) die Funktionen der Fischereireviervollversammlung, die Fischerei-Revierausschüsse die Funktionen der Fischereirevierausschüsse und die Obmänner der Fischerei-Revierausschüsse die Funktionen der Fischereirevierobmänner aus.
|
| |||||||||
|
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
|
(1) Die Fischereireviere bleiben in ihrem bisherigen Umfang bestehen, bis ihr Bereich durch eine Verordnung gemäß § 34 Abs. 4 § 50 bestimmt wird.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes tritt der O.öOö. Landesfischereiverband in die Rechte und Pflichten des bestehenden Landes-Fischereirates einFischG seit 05.05.2020 weggefallen.
(3) Die Organe des O.ö. Landesfischereiverbandes sind innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einzusetzen. Bis zur Einsetzung dieser Organe üben die Generalversammlung der Vertreter der gesamten im Land bestehenden Fischerei-Revierausschüsse die Funktionen des Landesfischereirates, der Landes-Fischereirat die Funktionen des Vorstandes, der Obmann die Funktionen des Landesfischermeisters, die Gesamtheit der Reviergenossen (Vollversammlung) die Funktionen der Fischereireviervollversammlung, die Fischerei-Revierausschüsse die Funktionen der Fischereirevierausschüsse und die Obmänner der Fischerei-Revierausschüsse die Funktionen der Fischereirevierobmänner aus.
|
| |||||||||
|