§ 52 Oö. FischG (weggefallen)

Oö. Fischereigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.05.2020 bis 31.12.9999
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden - jedoch unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 50 § 52 - nachstehende Rechtsvorschriften soweit aufgehoben, als sie bisher als landesgesetzliche Vorschriften gegolten haben:

1.

das Fischereigesetz vom 2. Mai 1895, LGuVBl.Nr. 32/1896, giltig für das Erzherzogthum Österreich ob der Enns, in der Fassung des Gesetzes vom 24. Mai 1921, LGuVBl.Nr. 125, einschließlich der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen; es sind dies insbesondere

a)

die Verordnung der k.k. Statthalterei für Oberösterreich vom 19. Dezember 1896, Z 21637/l, LGuVBl.Nr. 33, betreffend die fischereipolizeilichen Durchführungsbestimmungen zum Fischereigesetze mit der durch die Verordnung der Landesregierung für Oberösterreich vom 20. Dezember 1926, Z 18054/l, LGuVBl.Nr. 82, erfolgten Abänderung des Artikels XIII und den durch nachträgliche Verordnungen erfolgten abändernden oder ergänzenden Bestimmungen,

b)

die Verordnung der k.k. Statthalterei für Oberösterreich vom 19. Dezember 1896, Z 21637/l, LGuVBl.Nr. 34, in Betreff der Revierbildung nach dem Fischereigesetze,

c)

die Verordnung der k.k. Statthalterei im Erzherzogtume Österreich ob der Enns vom 2. Juli 1913, LGuVBl.Nr. 16, betreffend fischereipolizeiliche Bestimmungen für den Traunsee (Fischereibetriebsordnung),

d)

die Verordnung der oberösterreichischen Landesregierung vom 21. März 1924, LGuVBl.Nr. 29, betreffend fischereipolizeiliche Bestimmungen für den Attersee (Fischereibetriebsordnung),

e)

die Verordnung der oberösterreichischen Landesregierung vom 17. Jänner 1928, III. Zahl 1529/4, LGuVBl.Nr. 12, in der Fassung der Kundmachung der oberösterreichischen Landesregierung vom 6. März 1928, III. Zahl 1529/4, LGuVBl.Nr. 22, betreffend fischereipolizeiliche Bestimmungen für den Mondsee (Fischereiordnung),

f)

die Verordnung der oberösterreichischen Landesregierung vom 5. März 1929, Z III/308/1, LGBl. Nr. 22, betreffend die Bewilligung zum Fange von Huchen während der Laichzeit,

g)

die Verordnung der oberösterreichischen Landesregierung vom 13. Juni 1933, betreffend fischereipolizeiliche Bestimmungen für den Innstrom im Gebiete des Fischereireviers Inn-Braunau (Innfischereiordnung), LGBl. Nr. 44,

h)

die Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 23. Mai 1955, LGBl. Nr. 39, betreffend die Elektrofischerei (Elektrofischerei-Verordnung),

i)

die Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 24. September 1973, LGBl. Nr. 71, betreffend die Schonzeiten für Fische, Krebse und Muscheln und den Verkauf von Fischen und Krebsen unter einem bestimmten Mindestmaß (Fischschonzeitenverordnung 1973),

j)

die Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 17. Dezember 1973, LGBl. Nr. 3/1974, betreffend die Gebühr für die Ausstellung des Fischerbüchels,

k)

die Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 22. März 1976, LGBl. Nr. 17, betreffend die Beschränkung der Netzfischerei und des Daubelns;

2.

das Gesetz vom 14. März 1908, LGuVBl.Nr. 18, wirksam für das Erzherzogtum Österreich ob der Enns betreffend die Errichtung eines Landes-Fischereirates;

3.

das Gesetz vom 19. April 1939, DRGBl. I S. 795, bzw. GBl.f.d.L.Ö. Nr.-556/1939, über den Fischereischein;

4.

die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberdonau vom 7. Dezember 1939, Verordnungsblatt für den Amtsbereich des Landeshauptmannes für den Gau Oberdonau Nr. 55, betreffend die Eingliederung der Fischereirevierausschüsse in die Landesbauernschaft;

5.

soweit sie Fischereischutzorgane betreffen,

a)

das Gesetz betreffend die amtliche Stellung des zum Schutze einzelner Zweige der Landeskultur aufgestellten Wachpersonales, RGBl. Nr. 84/1872;

b)

das Gesetz betreffend die äußere Kennzeichnung der zum Schutze der Landeskultur bestellten und beeideten Wachorgane, GuVBl.Nr. 18/1887;

c)

das Gesetz betreffend die Erfordernisse zur Bestätigung und Beeidigung für das zum Schutze der Landeskultur bestellte Wachpersonal, LGuVBl.Nr. 11/1891.

Oö. FischG seit 05.05.2020 weggefallen.

Stand vor dem 05.05.2020

In Kraft vom 01.01.1984 bis 05.05.2020
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden - jedoch unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 50 § 52 - nachstehende Rechtsvorschriften soweit aufgehoben, als sie bisher als landesgesetzliche Vorschriften gegolten haben:

1.

das Fischereigesetz vom 2. Mai 1895, LGuVBl.Nr. 32/1896, giltig für das Erzherzogthum Österreich ob der Enns, in der Fassung des Gesetzes vom 24. Mai 1921, LGuVBl.Nr. 125, einschließlich der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen; es sind dies insbesondere

a)

die Verordnung der k.k. Statthalterei für Oberösterreich vom 19. Dezember 1896, Z 21637/l, LGuVBl.Nr. 33, betreffend die fischereipolizeilichen Durchführungsbestimmungen zum Fischereigesetze mit der durch die Verordnung der Landesregierung für Oberösterreich vom 20. Dezember 1926, Z 18054/l, LGuVBl.Nr. 82, erfolgten Abänderung des Artikels XIII und den durch nachträgliche Verordnungen erfolgten abändernden oder ergänzenden Bestimmungen,

b)

die Verordnung der k.k. Statthalterei für Oberösterreich vom 19. Dezember 1896, Z 21637/l, LGuVBl.Nr. 34, in Betreff der Revierbildung nach dem Fischereigesetze,

c)

die Verordnung der k.k. Statthalterei im Erzherzogtume Österreich ob der Enns vom 2. Juli 1913, LGuVBl.Nr. 16, betreffend fischereipolizeiliche Bestimmungen für den Traunsee (Fischereibetriebsordnung),

d)

die Verordnung der oberösterreichischen Landesregierung vom 21. März 1924, LGuVBl.Nr. 29, betreffend fischereipolizeiliche Bestimmungen für den Attersee (Fischereibetriebsordnung),

e)

die Verordnung der oberösterreichischen Landesregierung vom 17. Jänner 1928, III. Zahl 1529/4, LGuVBl.Nr. 12, in der Fassung der Kundmachung der oberösterreichischen Landesregierung vom 6. März 1928, III. Zahl 1529/4, LGuVBl.Nr. 22, betreffend fischereipolizeiliche Bestimmungen für den Mondsee (Fischereiordnung),

f)

die Verordnung der oberösterreichischen Landesregierung vom 5. März 1929, Z III/308/1, LGBl. Nr. 22, betreffend die Bewilligung zum Fange von Huchen während der Laichzeit,

g)

die Verordnung der oberösterreichischen Landesregierung vom 13. Juni 1933, betreffend fischereipolizeiliche Bestimmungen für den Innstrom im Gebiete des Fischereireviers Inn-Braunau (Innfischereiordnung), LGBl. Nr. 44,

h)

die Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 23. Mai 1955, LGBl. Nr. 39, betreffend die Elektrofischerei (Elektrofischerei-Verordnung),

i)

die Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 24. September 1973, LGBl. Nr. 71, betreffend die Schonzeiten für Fische, Krebse und Muscheln und den Verkauf von Fischen und Krebsen unter einem bestimmten Mindestmaß (Fischschonzeitenverordnung 1973),

j)

die Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 17. Dezember 1973, LGBl. Nr. 3/1974, betreffend die Gebühr für die Ausstellung des Fischerbüchels,

k)

die Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 22. März 1976, LGBl. Nr. 17, betreffend die Beschränkung der Netzfischerei und des Daubelns;

2.

das Gesetz vom 14. März 1908, LGuVBl.Nr. 18, wirksam für das Erzherzogtum Österreich ob der Enns betreffend die Errichtung eines Landes-Fischereirates;

3.

das Gesetz vom 19. April 1939, DRGBl. I S. 795, bzw. GBl.f.d.L.Ö. Nr.-556/1939, über den Fischereischein;

4.

die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberdonau vom 7. Dezember 1939, Verordnungsblatt für den Amtsbereich des Landeshauptmannes für den Gau Oberdonau Nr. 55, betreffend die Eingliederung der Fischereirevierausschüsse in die Landesbauernschaft;

5.

soweit sie Fischereischutzorgane betreffen,

a)

das Gesetz betreffend die amtliche Stellung des zum Schutze einzelner Zweige der Landeskultur aufgestellten Wachpersonales, RGBl. Nr. 84/1872;

b)

das Gesetz betreffend die äußere Kennzeichnung der zum Schutze der Landeskultur bestellten und beeideten Wachorgane, GuVBl.Nr. 18/1887;

c)

das Gesetz betreffend die Erfordernisse zur Bestätigung und Beeidigung für das zum Schutze der Landeskultur bestellte Wachpersonal, LGuVBl.Nr. 11/1891.

Oö. FischG seit 05.05.2020 weggefallen.

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