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(1) Dieses Gesetz dient der Vermeidung von:
a) | Diskriminierungen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung; | |||||||||
b) | Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat; | |||||||||
c) | Diskriminierungen aufgrund einer Behinderung; sowie | |||||||||
d) | Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit bei Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit sowie ungerechtfertigten Einschränkungen und Behinderungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach dem Recht der Europäischen Union. |
(2) Dieses Gesetz gilt im Hinblick auf Abs. 1 lit. a und b für folgende Angelegenheiten, soweit sie in die Regelungskompetenz des Landes fallen:
a) | Dienstrecht der Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, einschließlich Personalvertretungsrecht; | |||||||||
| Zugang zu selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit, einschließlich der Erweiterung der Erwerbstätigkeit und des beruflichen Aufstiegs, der Berufsberatung, der Berufsaus- und -weiterbildung sowie der Umschulung; | |||||||||
c) | Mitgliedschaft und Mitwirkung in beruflichen Vertretungen, einschließlich der Inanspruchnahme von deren Leistungen; | |||||||||
d) |
| |||||||||
e) |
| |||||||||
f) |
| |||||||||
| Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum. |
(3) Dieses Gesetz gilt im Hinblick auf Abs. 1 lit. c für alle Angelegenheiten, die in die Regelungskompetenz des Landes fallen.
(4) Dieses Gesetz gilt im Hinblick auf Abs. 1 lit. d für die in Abs. 2 genannten Angelegenheiten.
(5) Im Rahmen des Anwendungsbereiches der Abs. 2 bis 4 gilt dieses Gesetz für:
a) | die Hoheits- und die Privatwirtschaftsverwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände; | |||||||||
b) | die Tätigkeit sonstiger natürlicher sowie juristischer Personen privaten oder öffentlichen Rechts, soweit sie der Regelungskompetenz des Landes unterliegt. |
(6) Ein über die Abs. 2 bis 4 hinausgehender Anwendungsbereich ergibt sich aus § 15.
(7) Dieses Gesetz ist so anzuwenden, dass es in die Zuständigkeit des Bundes nicht eingreift.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/2008, 91/2012, 46/2014, 16/2017, 57/2019
(1) Dieses Gesetz dient der Vermeidung von:
a) | Diskriminierungen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung; | |||||||||
b) | Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat; | |||||||||
c) | Diskriminierungen aufgrund einer Behinderung; sowie | |||||||||
d) | Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit bei Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit sowie ungerechtfertigten Einschränkungen und Behinderungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach dem Recht der Europäischen Union. |
(2) Dieses Gesetz gilt im Hinblick auf Abs. 1 lit. a und b für folgende Angelegenheiten, soweit sie in die Regelungskompetenz des Landes fallen:
a) | Dienstrecht der Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, einschließlich Personalvertretungsrecht; | |||||||||
| Zugang zu selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit, einschließlich der Erweiterung der Erwerbstätigkeit und des beruflichen Aufstiegs, der Berufsberatung, der Berufsaus- und -weiterbildung sowie der Umschulung; | |||||||||
c) | Mitgliedschaft und Mitwirkung in beruflichen Vertretungen, einschließlich der Inanspruchnahme von deren Leistungen; | |||||||||
d) |
| |||||||||
e) |
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f) |
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| Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum. |
(3) Dieses Gesetz gilt im Hinblick auf Abs. 1 lit. c für alle Angelegenheiten, die in die Regelungskompetenz des Landes fallen.
(4) Dieses Gesetz gilt im Hinblick auf Abs. 1 lit. d für die in Abs. 2 genannten Angelegenheiten.
(5) Im Rahmen des Anwendungsbereiches der Abs. 2 bis 4 gilt dieses Gesetz für:
a) | die Hoheits- und die Privatwirtschaftsverwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände; | |||||||||
b) | die Tätigkeit sonstiger natürlicher sowie juristischer Personen privaten oder öffentlichen Rechts, soweit sie der Regelungskompetenz des Landes unterliegt. |
(6) Ein über die Abs. 2 bis 4 hinausgehender Anwendungsbereich ergibt sich aus § 15.
(7) Dieses Gesetz ist so anzuwenden, dass es in die Zuständigkeit des Bundes nicht eingreift.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/2008, 91/2012, 46/2014, 16/2017, 57/2019