§ 116m K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Dienstgeber hat die Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge durch die Auswahl der Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel sowie technische und organisatorische Maßnahmen so zu gestalten, dass eine Lärmeinwirkung ausgeschlossen oder so weit wie möglich verringert wird§ 116m K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. Unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der verfügbaren Mittel ist auf eine Verringerung des Lärms direkt an der Entstehungsquelle und darauf hinzuwirken, dass die durch Verordnung nach § 117 Abs. 2 lit. f Z 3 festgelegten Grenzwerte keinesfalls überschritten werden.

(2) Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung (§ 100) den am Arbeitsplatz vorherrschenden Lärm nach dem Stand der Technik zu ermitteln, zu beurteilen und, falls aufgrund der Lärmintensität erforderlich, zu messen und auf dieser Grundlage die erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung oder Verringerung der Lärmexposition sowie für einen bestmöglichen Lärm- und Gehörschutz festzulegen und regelmäßig zu überprüfen. Dabei hat er insbesondere zu berücksichtigen:

a)

das Ausmaß, die Art und die Dauer der Exposition, insbesondere gegenüber impulsförmigem Schall,

b)

die durch Verordnung nach § 117 Abs. 2 lit. f Z 3 festgelegten Grenzwerte,

c)

die direkten und indirekten Auswirkungen auf die Sicherheit und die Gesundheit der Dienstnehmer, insbesondere von Risikogruppen,

d)

die Wechselwirkungen zwischen Lärm und Arbeitsstoffen, anderen physikalischen Einwirkungen sowie der Organisation des Arbeitsablaufs,

e)

die Informationen der Hersteller der benutzten Arbeitsmittel über Lärmemissionen und

f)

die Verfügbarkeit von alternativen Arbeitsmitteln und Arbeitsverfahren, die mit einer geringeren Lärmbelastung verbunden sind, sowie von Gehörschutzeinrichtungen mit einer angemessen dämmenden Wirkung und

g)

vorhandene Informationen, insbesondere auf Grund der Gesundheitsüberwachung.

(3) Abhängig vom Ausmaß der Lärmintensität und unter Berücksichtigung der Grundsätze des Abs. 1 hat der Dienstgeber insbesondere

a)

den Dienstnehmern geeignete Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen, die diese zu benutzen haben, wenn die Lärmexposition nicht durch andere Maßnahmen vermieden werden kann;

b)

die Dienstnehmer über die Gefahren der Lärmeinwirkung auf ihr Gehör und die dagegen zu ergreifenden Maßnahmen zu informieren und zu unterweisen;

c)

die Lärmbereiche zu kennzeichnen und abzugrenzen sowie den Zugang zu diesen Bereichen zu beschränken, wenn dies erforderlich und technisch möglich ist;

d)

ein Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Minimierung der Exposition und der damit verbundenen Gefährdungen auszuarbeiten und durchzuführen;

e)

dafür zu sorgen, dass das Gehör von Dienstnehmern, die besonderem Lärm ausgesetzt sind, auf ihren Wunsch von einem Arzt regelmäßig untersucht wird und darüber sowie über den Einsatz dieser Dienstnehmer Aufzeichnungen geführt werden, und

f)

die Gründe für das Ausmaß der Lärmeinwirkung zu ermitteln und ausgehend davon sowie von den Ergebnissen der Gesundheitsüberwachung die Gefahrenbeurteilung sowie die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen entsprechend anzupassen.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 24.11.1995 bis 09.08.2021
(1) Der Dienstgeber hat die Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge durch die Auswahl der Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel sowie technische und organisatorische Maßnahmen so zu gestalten, dass eine Lärmeinwirkung ausgeschlossen oder so weit wie möglich verringert wird§ 116m K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. Unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der verfügbaren Mittel ist auf eine Verringerung des Lärms direkt an der Entstehungsquelle und darauf hinzuwirken, dass die durch Verordnung nach § 117 Abs. 2 lit. f Z 3 festgelegten Grenzwerte keinesfalls überschritten werden.

(2) Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung (§ 100) den am Arbeitsplatz vorherrschenden Lärm nach dem Stand der Technik zu ermitteln, zu beurteilen und, falls aufgrund der Lärmintensität erforderlich, zu messen und auf dieser Grundlage die erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung oder Verringerung der Lärmexposition sowie für einen bestmöglichen Lärm- und Gehörschutz festzulegen und regelmäßig zu überprüfen. Dabei hat er insbesondere zu berücksichtigen:

a)

das Ausmaß, die Art und die Dauer der Exposition, insbesondere gegenüber impulsförmigem Schall,

b)

die durch Verordnung nach § 117 Abs. 2 lit. f Z 3 festgelegten Grenzwerte,

c)

die direkten und indirekten Auswirkungen auf die Sicherheit und die Gesundheit der Dienstnehmer, insbesondere von Risikogruppen,

d)

die Wechselwirkungen zwischen Lärm und Arbeitsstoffen, anderen physikalischen Einwirkungen sowie der Organisation des Arbeitsablaufs,

e)

die Informationen der Hersteller der benutzten Arbeitsmittel über Lärmemissionen und

f)

die Verfügbarkeit von alternativen Arbeitsmitteln und Arbeitsverfahren, die mit einer geringeren Lärmbelastung verbunden sind, sowie von Gehörschutzeinrichtungen mit einer angemessen dämmenden Wirkung und

g)

vorhandene Informationen, insbesondere auf Grund der Gesundheitsüberwachung.

(3) Abhängig vom Ausmaß der Lärmintensität und unter Berücksichtigung der Grundsätze des Abs. 1 hat der Dienstgeber insbesondere

a)

den Dienstnehmern geeignete Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen, die diese zu benutzen haben, wenn die Lärmexposition nicht durch andere Maßnahmen vermieden werden kann;

b)

die Dienstnehmer über die Gefahren der Lärmeinwirkung auf ihr Gehör und die dagegen zu ergreifenden Maßnahmen zu informieren und zu unterweisen;

c)

die Lärmbereiche zu kennzeichnen und abzugrenzen sowie den Zugang zu diesen Bereichen zu beschränken, wenn dies erforderlich und technisch möglich ist;

d)

ein Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Minimierung der Exposition und der damit verbundenen Gefährdungen auszuarbeiten und durchzuführen;

e)

dafür zu sorgen, dass das Gehör von Dienstnehmern, die besonderem Lärm ausgesetzt sind, auf ihren Wunsch von einem Arzt regelmäßig untersucht wird und darüber sowie über den Einsatz dieser Dienstnehmer Aufzeichnungen geführt werden, und

f)

die Gründe für das Ausmaß der Lärmeinwirkung zu ermitteln und ausgehend davon sowie von den Ergebnissen der Gesundheitsüberwachung die Gefahrenbeurteilung sowie die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen entsprechend anzupassen.

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