§ 5 AnDG

Antidiskriminierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Dienstgeber darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch intern in diskriminierender Weise ausschreiben oder durch Dritte ausschreiben lassen, es sei denn, das betreffende Merkmal stellt aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung dar, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.

(2) In Ausschreibungen ist das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz mindestens gebührende monatliche Entgelt bzw. der mindestens gebührende monatliche Gehalt bekannt zu geben. Darüber hinaus ist anzugeben, ob sich dieses Entgelt bzw. dieser Gehalt allenfalls aufgrund besonders bedeutsamer Berufserfahrung, besonderer Qualifikationen oder durch sonstige mit den Besonderheiten des Arbeitsplatzes verbundene Bezugs- bzw. Entlohnungsbestandteile erhöhen kann. Weiters ist anzugeben, ob das Entgelt bzw. der Gehalt allenfalls während einer Ausbildungsphase niedriger ist.

(3) Im Anwendungsbereich des Land- und Forstarbeitsgesetzes gilt

a)

das Gebot des Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe, dass dann, wenn es kein kollektivvertraglich oder durch andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geregeltes Mindestentgelt gibt, in der Stellenausschreibung jenes Entgelt anzugeben ist, das als Mindestgrundlage für die Arbeits-vertragsverhandlungen zur Vereinbarung des Entgelts dienen soll;

b)

das Gebot nach Abs. 1 und 2 in gleicher Weise für private Arbeitsvermittler und die mit der Arbeitsvermittlung betrauten juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

*) Fassung LGBl.Nr. 91/2012, 46/2014, 57/2019

Stand vor dem 29.12.2019

In Kraft vom 13.08.2014 bis 29.12.2019

(1) Der Dienstgeber darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch intern in diskriminierender Weise ausschreiben oder durch Dritte ausschreiben lassen, es sei denn, das betreffende Merkmal stellt aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung dar, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.

(2) In Ausschreibungen ist das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz mindestens gebührende monatliche Entgelt bzw. der mindestens gebührende monatliche Gehalt bekannt zu geben. Darüber hinaus ist anzugeben, ob sich dieses Entgelt bzw. dieser Gehalt allenfalls aufgrund besonders bedeutsamer Berufserfahrung, besonderer Qualifikationen oder durch sonstige mit den Besonderheiten des Arbeitsplatzes verbundene Bezugs- bzw. Entlohnungsbestandteile erhöhen kann. Weiters ist anzugeben, ob das Entgelt bzw. der Gehalt allenfalls während einer Ausbildungsphase niedriger ist.

(3) Im Anwendungsbereich des Land- und Forstarbeitsgesetzes gilt

a)

das Gebot des Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe, dass dann, wenn es kein kollektivvertraglich oder durch andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geregeltes Mindestentgelt gibt, in der Stellenausschreibung jenes Entgelt anzugeben ist, das als Mindestgrundlage für die Arbeits-vertragsverhandlungen zur Vereinbarung des Entgelts dienen soll;

b)

das Gebot nach Abs. 1 und 2 in gleicher Weise für private Arbeitsvermittler und die mit der Arbeitsvermittlung betrauten juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

*) Fassung LGBl.Nr. 91/2012, 46/2014, 57/2019

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