Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Dienstgeber haben die Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze entsprechend zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit die Einwirkungen durch blendendes Licht, Wärmestrahlung, Zugluft, üblen Geruch, Hitze, Kälte, Nässe, Feuchtigkeit oder vergleichbare Einwirkungen auf die Dienstnehmer möglichst gering gehalten werden.
(3) Lassen sich gesundheitsgefährdende physikalische Einwirkungen oder Einwirkungen nach Abs. 2 nicht durch andere Maßnahmen vermeiden oder auf ein vertretbares Ausmaß verringern, so sind zur Verringerung der Belastungen oder zum Ausgleich geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen, wie eine Beschränkung der Beschäftigungsdauer, Arbeitsunterbrechungen oder die Einhaltung von Erholungszeiten.
(4) Der Dienstgeber hat unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der verfügbaren Mittel durch die Auswahl der Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel sowie technische und organisatorische Maßnahmen auf eine Verringerung gesundheitsgefährdender physikalischer Einwirkungen direkt an der Entstehungsquelle und darauf hinzuwirken, dass die durch Verordnung gemäß § 117 Abs. 2 lit. f Z 4 festgelegten Grenzwerte keinesfalls überschritten werden.
(5) Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung (§ 100) die am Arbeitsplatz vorhandenen physikalischen Einwirkungen nach dem Stand der Technik zu ermitteln, zu beurteilen und, falls aufgrund ihrer Intensität erforderlich, zu messen und auf dieser Grundlage die erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung oder Verringerung der physikalischen Einwirkungen festzulegen. Dabei hat er insbesondere zu berücksichtigen:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(6) Abhängig vom Ausmaß der physikalischen Einwirkungen und unter Berücksichtigung der Grundsätze des Abs. 5 hat der Dienstgeber insbesondere:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Die Dienstgeber haben die Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze entsprechend zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit die Einwirkungen durch blendendes Licht, Wärmestrahlung, Zugluft, üblen Geruch, Hitze, Kälte, Nässe, Feuchtigkeit oder vergleichbare Einwirkungen auf die Dienstnehmer möglichst gering gehalten werden.
(3) Lassen sich gesundheitsgefährdende physikalische Einwirkungen oder Einwirkungen nach Abs. 2 nicht durch andere Maßnahmen vermeiden oder auf ein vertretbares Ausmaß verringern, so sind zur Verringerung der Belastungen oder zum Ausgleich geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen, wie eine Beschränkung der Beschäftigungsdauer, Arbeitsunterbrechungen oder die Einhaltung von Erholungszeiten.
(4) Der Dienstgeber hat unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der verfügbaren Mittel durch die Auswahl der Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel sowie technische und organisatorische Maßnahmen auf eine Verringerung gesundheitsgefährdender physikalischer Einwirkungen direkt an der Entstehungsquelle und darauf hinzuwirken, dass die durch Verordnung gemäß § 117 Abs. 2 lit. f Z 4 festgelegten Grenzwerte keinesfalls überschritten werden.
(5) Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung (§ 100) die am Arbeitsplatz vorhandenen physikalischen Einwirkungen nach dem Stand der Technik zu ermitteln, zu beurteilen und, falls aufgrund ihrer Intensität erforderlich, zu messen und auf dieser Grundlage die erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung oder Verringerung der physikalischen Einwirkungen festzulegen. Dabei hat er insbesondere zu berücksichtigen:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(6) Abhängig vom Ausmaß der physikalischen Einwirkungen und unter Berücksichtigung der Grundsätze des Abs. 5 hat der Dienstgeber insbesondere:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|