§ 116n K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Dienstgeber haben unter Berücksichtigung des Standes der Technik die Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze so zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, daß das Ausmaß von Erschütterungen, die auf den menschlichen Körper übertragen werden, möglichst gering gehalten wird§ 116n K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. Gleiches gilt auch für andere physikalische Einwirkungen, wie insbesondere elektromagnetische Felder und Wellen.

(2) Die Dienstgeber haben die Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze entsprechend zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit die Einwirkungen durch blendendes Licht, Wärmestrahlung, Zugluft, üblen Geruch, Hitze, Kälte, Nässe, Feuchtigkeit oder vergleichbare Einwirkungen auf die Dienstnehmer möglichst gering gehalten werden.

(3) Lassen sich gesundheitsgefährdende physikalische Einwirkungen oder Einwirkungen nach Abs. 2 nicht durch andere Maßnahmen vermeiden oder auf ein vertretbares Ausmaß verringern, so sind zur Verringerung der Belastungen oder zum Ausgleich geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen, wie eine Beschränkung der Beschäftigungsdauer, Arbeitsunterbrechungen oder die Einhaltung von Erholungszeiten.

(4) Der Dienstgeber hat unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der verfügbaren Mittel durch die Auswahl der Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel sowie technische und organisatorische Maßnahmen auf eine Verringerung gesundheitsgefährdender physikalischer Einwirkungen direkt an der Entstehungsquelle und darauf hinzuwirken, dass die durch Verordnung gemäß § 117 Abs. 2 lit. f Z 4 festgelegten Grenzwerte keinesfalls überschritten werden.

(5) Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung (§ 100) die am Arbeitsplatz vorhandenen physikalischen Einwirkungen nach dem Stand der Technik zu ermitteln, zu beurteilen und, falls aufgrund ihrer Intensität erforderlich, zu messen und auf dieser Grundlage die erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung oder Verringerung der physikalischen Einwirkungen festzulegen. Dabei hat er insbesondere zu berücksichtigen:

a)

das Ausmaß, die Art und die Dauer der Exposition,

b)

die durch Verordnung nach § 117 Abs. 2 lit. f Z 4 festgelegten Grenzwerte,

c)

die direkten und indirekten Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer, insbesondere von Risikogruppen und durch Wechselwirkungen mit anderen Arbeitsmitteln, -stoffen und physikalischen Einwirkungen sowie der Organisation des Arbeitsablaufs,

d)

die Informationen der Hersteller der benutzten Arbeitsmittel zum Ausmaß der physikalischen Einwirkungen,

e)

die Verfügbarkeit von alternativen Arbeitsmitteln und Arbeitsverfahren, die die Notwendigkeit einer Exposition gegenüber physikalischen Einwirkungen verringern, und

f)

vorhandene Informationen, insbesondere auf Grund der Gesundheitsüberwachung.

(6) Abhängig vom Ausmaß der physikalischen Einwirkungen und unter Berücksichtigung der Grundsätze des Abs. 5 hat der Dienstgeber insbesondere:

a)

den Dienstnehmern gegebenenfalls geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen, die diese zu benutzen haben, wenn die Exposition nicht durch andere Maßnahmen verhindert werden kann,

b)

die Dienstnehmer über die Gefahren der physikalischen Einwirkungen und die dagegen zu ergreifenden Maßnahmen zu informieren und zu unterweisen,

c)

die Bereiche mit physikalischen Einwirkungen zu kennzeichnen und abzugrenzen sowie den Zugang zu diesen Bereichen zu beschränken, wenn dies erforderlich und technisch möglich ist,

d)

ein Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Minimierung der Exposition und der damit verbundenen Gefährdungen auszuarbeiten und durchzuführen,

e)

dafür zu sorgen, dass die betroffenen Dienstnehmer auf ihren Wunsch von einem Arzt regelmäßig untersucht werden und darüber sowie über den Einsatz dieser Dienstnehmer Aufzeichnungen geführt werden, und

f)

die Gründe für das Ausmaß der physikalischen Einwirkungen zu ermitteln und ausgehend davon sowie von den Ergebnissen der Gesundheitsüberwachung die Gefahrenbeurteilung sowie die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen entsprechend anzupassen.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 24.11.1995 bis 09.08.2021
(1) Die Dienstgeber haben unter Berücksichtigung des Standes der Technik die Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze so zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, daß das Ausmaß von Erschütterungen, die auf den menschlichen Körper übertragen werden, möglichst gering gehalten wird§ 116n K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. Gleiches gilt auch für andere physikalische Einwirkungen, wie insbesondere elektromagnetische Felder und Wellen.

(2) Die Dienstgeber haben die Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze entsprechend zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit die Einwirkungen durch blendendes Licht, Wärmestrahlung, Zugluft, üblen Geruch, Hitze, Kälte, Nässe, Feuchtigkeit oder vergleichbare Einwirkungen auf die Dienstnehmer möglichst gering gehalten werden.

(3) Lassen sich gesundheitsgefährdende physikalische Einwirkungen oder Einwirkungen nach Abs. 2 nicht durch andere Maßnahmen vermeiden oder auf ein vertretbares Ausmaß verringern, so sind zur Verringerung der Belastungen oder zum Ausgleich geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen, wie eine Beschränkung der Beschäftigungsdauer, Arbeitsunterbrechungen oder die Einhaltung von Erholungszeiten.

(4) Der Dienstgeber hat unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der verfügbaren Mittel durch die Auswahl der Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel sowie technische und organisatorische Maßnahmen auf eine Verringerung gesundheitsgefährdender physikalischer Einwirkungen direkt an der Entstehungsquelle und darauf hinzuwirken, dass die durch Verordnung gemäß § 117 Abs. 2 lit. f Z 4 festgelegten Grenzwerte keinesfalls überschritten werden.

(5) Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung (§ 100) die am Arbeitsplatz vorhandenen physikalischen Einwirkungen nach dem Stand der Technik zu ermitteln, zu beurteilen und, falls aufgrund ihrer Intensität erforderlich, zu messen und auf dieser Grundlage die erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung oder Verringerung der physikalischen Einwirkungen festzulegen. Dabei hat er insbesondere zu berücksichtigen:

a)

das Ausmaß, die Art und die Dauer der Exposition,

b)

die durch Verordnung nach § 117 Abs. 2 lit. f Z 4 festgelegten Grenzwerte,

c)

die direkten und indirekten Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer, insbesondere von Risikogruppen und durch Wechselwirkungen mit anderen Arbeitsmitteln, -stoffen und physikalischen Einwirkungen sowie der Organisation des Arbeitsablaufs,

d)

die Informationen der Hersteller der benutzten Arbeitsmittel zum Ausmaß der physikalischen Einwirkungen,

e)

die Verfügbarkeit von alternativen Arbeitsmitteln und Arbeitsverfahren, die die Notwendigkeit einer Exposition gegenüber physikalischen Einwirkungen verringern, und

f)

vorhandene Informationen, insbesondere auf Grund der Gesundheitsüberwachung.

(6) Abhängig vom Ausmaß der physikalischen Einwirkungen und unter Berücksichtigung der Grundsätze des Abs. 5 hat der Dienstgeber insbesondere:

a)

den Dienstnehmern gegebenenfalls geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen, die diese zu benutzen haben, wenn die Exposition nicht durch andere Maßnahmen verhindert werden kann,

b)

die Dienstnehmer über die Gefahren der physikalischen Einwirkungen und die dagegen zu ergreifenden Maßnahmen zu informieren und zu unterweisen,

c)

die Bereiche mit physikalischen Einwirkungen zu kennzeichnen und abzugrenzen sowie den Zugang zu diesen Bereichen zu beschränken, wenn dies erforderlich und technisch möglich ist,

d)

ein Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Minimierung der Exposition und der damit verbundenen Gefährdungen auszuarbeiten und durchzuführen,

e)

dafür zu sorgen, dass die betroffenen Dienstnehmer auf ihren Wunsch von einem Arzt regelmäßig untersucht werden und darüber sowie über den Einsatz dieser Dienstnehmer Aufzeichnungen geführt werden, und

f)

die Gründe für das Ausmaß der physikalischen Einwirkungen zu ermitteln und ausgehend davon sowie von den Ergebnissen der Gesundheitsüberwachung die Gefahrenbeurteilung sowie die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen entsprechend anzupassen.

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