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(2) An oberste Organe nach Abs. 1 gerichtete Empfehlungen sind im Falle von Einrichtungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Chancengesetz auch der Landesregierung und im Falle von Pflegeheimen auch der zuständigen Bezirkshauptmannschaft zur Kenntnis zu bringen.
*) Fassung LGBl.Nr. 91/2012, 46/2014
(2) An oberste Organe nach Abs. 1 gerichtete Empfehlungen sind im Falle von Einrichtungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Chancengesetz auch der Landesregierung und im Falle von Pflegeheimen auch der zuständigen Bezirkshauptmannschaft zur Kenntnis zu bringen.
*) Fassung LGBl.Nr. 91/2012, 46/2014