§ 116q K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht und bei denen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung im Hinblick auf die spezifische mit dieser Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung prophylaktische Bedeutung zukommt, dürfen Dienstnehmer nur beschäftigt werden, wenn

a)

vor Aufnahme der Tätigkeit eine Untersuchung durchgeführt wurde (Eignungsuntersuchung) und

b)

bei Fortdauer der Tätigkeit Untersuchungen in regelmäßigen Zeitabständen durchgeführt werden (Folgeuntersuchungen).

(2) Tätigkeiten im Sinne des Abs§ 116q K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. 1 sind insbesondere Tätigkeiten, bei denen die Dienstnehmer einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, wobei bei Fortdauer der Tätigkeit in den angeführten Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchzuführen sind:

a)

organische Phosphorverbindungen (sechs Monate oder Ende der Saison);

b)

Quecksilber und seine Verbindungen (sechs Monate);

c)

Benzol, Toluol, Xylol (sechs Monate);

d)

Halogenkohlenwasserstoffe (sechs Monate);

e)

biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2 bis 4 (ein Jahr);

f)

Pech und Ruß mit hohem Anteil an poly zyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (zwei Jahre);

g)

quarzhaltiger Staub (zwei Jahre);

h)

Nachtarbeit (drei Jahre);

i)

krebserzeugende Arbeitsstoffe (fünf Jahre);

j)

häufiges und länger andauerndes Tragen von Atemschutzgeräten (ein Jahr);

k)

den Organismus besonders belastende Hitze (zwei Jahre);

l)

gesundheitsgefährdender Lärm (fünf Jahre).

(3) Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn

a)

die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß § 100 ergibt, daß die Arbeitsstoffe gemäß Abs. 2 in einer Apparatur so verwendet werden, daß während des normalen Arbeitsvorganges kein Entweichen in den Arbeitsraum möglich ist, oder

b)

die Dienstnehmer mit Tätigkeiten, bei denen sie einer Einwirkung gemäß Abs. 2 ausgesetzt sind, nicht mehr als eine Stunde pro Arbeitstag beschäftigt werden oder

c)

wenn das durchschnittliche Expositionsausmaß einen von der Landesregierung durch Verordnung festzulegenden Wert nicht überschreitet.

(4) Wenn im Hinblick auf die spezifische mit einer Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen besondere ärztliche Untersuchungen geboten erscheinen, müssen die Dienstgeber dafür sorgen, daß Dienstnehmer, die eine solche Tätigkeit ausüben oder ausüben sollen, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer solchen besonderen Untersuchung unterziehen können.

(5) Die Kosten der Untersuchungen nach Abs. 1 bis 4 sind vom Dienstgeber zu tragen. Die Kosten für Untersuchungen nach Abs. 4 sind dann nicht vom Dienstgeber zu tragen, wenn sie auf Kosten eines Versicherungsträgers erfolgen. Sofern es sich jedoch um Dienstnehmer handelt, bei denen infolge der Art der Einwirkung die Gefahr besteht, daß sie an einer Berufskrankheit im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erkranken, hat der Dienstgeber gegenüber dem zuständigen Träger der Unfallversicherung Anspruch auf Ersatz der Kosten dieser ärztlichen Untersuchungen. Dies gilt auch für Eignungsuntersuchungen, die unmittelbar vor Aufnahme einer Tätigkeit durchgeführt werden, die die Unfallversicherungspflicht auslöst.

(6) Die Untersuchung hat durch gemäß § 56 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes ermächtigte Ärzte oder Einrichtungen zu erfolgen. Bei der Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen ist nach folgenden Grundsätzen vorzugehen:

a)

die Untersuchungen sind nach einheitlichen Richtlinien durchzuführen und zu beurteilen;

b)

die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten;

c)

es hat eine Beurteilung zu erfolgen (“geeignet”, “nicht geeignet”);

d)

wenn die Beurteilung auf geeignet lautet, aber eine Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung geboten erscheint, ist in die Beurteilung der Zeitabstand bis zur vorzeitigen Folgeuntersuchung aufzunehmen;

e)

der Befund ist dem Dienstnehmer auf Verlangen zu übermitteln und zu erläutern.

(7) Bei der Durchführung von sonstigen besonderen Untersuchungen finden die Grundsätze des Abs. 6 lit. a - sofern für die Untersuchung einheitliche Richtlinien erlassen wurden -, b und c Anwendung.

(8) Das Ergebnis der Eignungs- und Folgeuntersuchungen ist der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber zu übermitteln. Wird bei einer Untersuchung die gesundheitliche Nichteignung festgestellt, so darf der Dienstnehmer mit dieser Tätigkeit nicht beschäftigt werden. Die Aufhebung des Beschäftigungsverbotes erfolgt, wenn aufgrund einer Folgeuntersuchung durch den Arzt festgestellt wird, daß die gesundheitliche Eignung für die betreffende Tätigkeit wieder gegeben ist.

(9) Der Dienstgeber und der Dienstnehmer können bei der Land- und Forstwirtschaftinspektion eine Überprüfung der Ergebnisse der Eignungs- oder Folgeuntersuchung beantragen. Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat eine Überprüfung durch geeignete sachverständige Ärzte vornehmen zu lassen. Führt die Überprüfung zu einem anderslautenden Ergebnis, ist dies dem untersuchenden Arzt, dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer mitzuteilen. Auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion kann die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde feststellen, ob die Voraussetzungen des Abs. 8 vorliegen.

(10) Gelangt die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zur Kenntnis, daß bei einem Dienstnehmer eine Erkrankung aufgetreten ist, die auf eine Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 zurückzuführen sein könnte, so kann sie die Untersuchung der anderen Dienstnehmer anregen, die mit derartigen Tätigkeiten beschäftigt sind.

(11) Die Dienstgeber müssen den untersuchenden Ärzten Zugang zu den Arbeitsplätzen und den zu untersuchenden Dienstnehmern sowie zu allen für die Durchführung oder Beurteilung notwendigen Informationen, wie den Meßergebnissen, und anderen Aufzeichnungen gewähren. Die Dienstgeber müssen den Dienstnehmern die für die Durchführung der Untersuchungen erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes gewähren.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 24.12.2019 bis 09.08.2021
(1) Mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht und bei denen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung im Hinblick auf die spezifische mit dieser Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung prophylaktische Bedeutung zukommt, dürfen Dienstnehmer nur beschäftigt werden, wenn

a)

vor Aufnahme der Tätigkeit eine Untersuchung durchgeführt wurde (Eignungsuntersuchung) und

b)

bei Fortdauer der Tätigkeit Untersuchungen in regelmäßigen Zeitabständen durchgeführt werden (Folgeuntersuchungen).

(2) Tätigkeiten im Sinne des Abs§ 116q K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. 1 sind insbesondere Tätigkeiten, bei denen die Dienstnehmer einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, wobei bei Fortdauer der Tätigkeit in den angeführten Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchzuführen sind:

a)

organische Phosphorverbindungen (sechs Monate oder Ende der Saison);

b)

Quecksilber und seine Verbindungen (sechs Monate);

c)

Benzol, Toluol, Xylol (sechs Monate);

d)

Halogenkohlenwasserstoffe (sechs Monate);

e)

biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2 bis 4 (ein Jahr);

f)

Pech und Ruß mit hohem Anteil an poly zyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (zwei Jahre);

g)

quarzhaltiger Staub (zwei Jahre);

h)

Nachtarbeit (drei Jahre);

i)

krebserzeugende Arbeitsstoffe (fünf Jahre);

j)

häufiges und länger andauerndes Tragen von Atemschutzgeräten (ein Jahr);

k)

den Organismus besonders belastende Hitze (zwei Jahre);

l)

gesundheitsgefährdender Lärm (fünf Jahre).

(3) Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn

a)

die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß § 100 ergibt, daß die Arbeitsstoffe gemäß Abs. 2 in einer Apparatur so verwendet werden, daß während des normalen Arbeitsvorganges kein Entweichen in den Arbeitsraum möglich ist, oder

b)

die Dienstnehmer mit Tätigkeiten, bei denen sie einer Einwirkung gemäß Abs. 2 ausgesetzt sind, nicht mehr als eine Stunde pro Arbeitstag beschäftigt werden oder

c)

wenn das durchschnittliche Expositionsausmaß einen von der Landesregierung durch Verordnung festzulegenden Wert nicht überschreitet.

(4) Wenn im Hinblick auf die spezifische mit einer Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen besondere ärztliche Untersuchungen geboten erscheinen, müssen die Dienstgeber dafür sorgen, daß Dienstnehmer, die eine solche Tätigkeit ausüben oder ausüben sollen, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer solchen besonderen Untersuchung unterziehen können.

(5) Die Kosten der Untersuchungen nach Abs. 1 bis 4 sind vom Dienstgeber zu tragen. Die Kosten für Untersuchungen nach Abs. 4 sind dann nicht vom Dienstgeber zu tragen, wenn sie auf Kosten eines Versicherungsträgers erfolgen. Sofern es sich jedoch um Dienstnehmer handelt, bei denen infolge der Art der Einwirkung die Gefahr besteht, daß sie an einer Berufskrankheit im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erkranken, hat der Dienstgeber gegenüber dem zuständigen Träger der Unfallversicherung Anspruch auf Ersatz der Kosten dieser ärztlichen Untersuchungen. Dies gilt auch für Eignungsuntersuchungen, die unmittelbar vor Aufnahme einer Tätigkeit durchgeführt werden, die die Unfallversicherungspflicht auslöst.

(6) Die Untersuchung hat durch gemäß § 56 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes ermächtigte Ärzte oder Einrichtungen zu erfolgen. Bei der Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen ist nach folgenden Grundsätzen vorzugehen:

a)

die Untersuchungen sind nach einheitlichen Richtlinien durchzuführen und zu beurteilen;

b)

die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten;

c)

es hat eine Beurteilung zu erfolgen (“geeignet”, “nicht geeignet”);

d)

wenn die Beurteilung auf geeignet lautet, aber eine Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung geboten erscheint, ist in die Beurteilung der Zeitabstand bis zur vorzeitigen Folgeuntersuchung aufzunehmen;

e)

der Befund ist dem Dienstnehmer auf Verlangen zu übermitteln und zu erläutern.

(7) Bei der Durchführung von sonstigen besonderen Untersuchungen finden die Grundsätze des Abs. 6 lit. a - sofern für die Untersuchung einheitliche Richtlinien erlassen wurden -, b und c Anwendung.

(8) Das Ergebnis der Eignungs- und Folgeuntersuchungen ist der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber zu übermitteln. Wird bei einer Untersuchung die gesundheitliche Nichteignung festgestellt, so darf der Dienstnehmer mit dieser Tätigkeit nicht beschäftigt werden. Die Aufhebung des Beschäftigungsverbotes erfolgt, wenn aufgrund einer Folgeuntersuchung durch den Arzt festgestellt wird, daß die gesundheitliche Eignung für die betreffende Tätigkeit wieder gegeben ist.

(9) Der Dienstgeber und der Dienstnehmer können bei der Land- und Forstwirtschaftinspektion eine Überprüfung der Ergebnisse der Eignungs- oder Folgeuntersuchung beantragen. Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat eine Überprüfung durch geeignete sachverständige Ärzte vornehmen zu lassen. Führt die Überprüfung zu einem anderslautenden Ergebnis, ist dies dem untersuchenden Arzt, dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer mitzuteilen. Auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion kann die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde feststellen, ob die Voraussetzungen des Abs. 8 vorliegen.

(10) Gelangt die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zur Kenntnis, daß bei einem Dienstnehmer eine Erkrankung aufgetreten ist, die auf eine Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 zurückzuführen sein könnte, so kann sie die Untersuchung der anderen Dienstnehmer anregen, die mit derartigen Tätigkeiten beschäftigt sind.

(11) Die Dienstgeber müssen den untersuchenden Ärzten Zugang zu den Arbeitsplätzen und den zu untersuchenden Dienstnehmern sowie zu allen für die Durchführung oder Beurteilung notwendigen Informationen, wie den Meßergebnissen, und anderen Aufzeichnungen gewähren. Die Dienstgeber müssen den Dienstnehmern die für die Durchführung der Untersuchungen erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes gewähren.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten