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(1) Eine Übertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einerDie in die Zuständigkeitdiesem Gesetz geregelten Aufgaben der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
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(2) Übertretungen nach Abs. 1Gemeinde sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu bestrafen. Bei Vorliegen erschwerender Umstände können Geldstrafen bis zu 4.400 Euro verhängt werden. Übertretungen nach Abs. 1 lit. a sind nur zu verfolgen, wenn von der um die Stelle werbenden Person ein Strafantrag gestellt wird.
(3) Der Versuch ist strafbarsolche des eigenen Wirkungsbereichs.
*) Fassung LGBl.Nr. 91/2012LGBl.Nr. 16/2017
(1) Eine Übertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einerDie in die Zuständigkeitdiesem Gesetz geregelten Aufgaben der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
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(2) Übertretungen nach Abs. 1Gemeinde sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu bestrafen. Bei Vorliegen erschwerender Umstände können Geldstrafen bis zu 4.400 Euro verhängt werden. Übertretungen nach Abs. 1 lit. a sind nur zu verfolgen, wenn von der um die Stelle werbenden Person ein Strafantrag gestellt wird.
(3) Der Versuch ist strafbarsolche des eigenen Wirkungsbereichs.
*) Fassung LGBl.Nr. 91/2012LGBl.Nr. 16/2017