§ 116r K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Dienstgeber haben Sicherheitsfachkräfte (Fachkräfte für Arbeitssicherheit) zu bestellen§ 116r K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen.

Diese Verpflichtung ist gemäß der folgenden lit. a oder, wenn der Dienstgeber nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt, gemäß der folgenden lit. b und c zu erfüllen durch

a)

Beschäftigung von Sicherheitsfachkräften im Rahmen eines Dienstverhältnisses (betriebseigene Sicherheitsfachkräfte),

b)

Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte oder

c)

Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums.

(2) Als Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse gilt der Abschluß einer gemäß § 74 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnnenschutzgesetzes anerkannten Fachausbildung oder der Abschluß einer gleichwertigen Ausbildung im Ausland. Sicherheitstechnische Zentren müssen in die Liste der sicherheitstechnischen Zentren gemäß § 75 Abs. 4 des Arbeitnehmer-Innenschutzgesetzes eingetragen sein.

(3) Die Sicherheitsfachkräfte sind bei Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei.

(4) Die Dienstgeber sind verpflichtet, den Sicherheitsfachkräften das für die Durchführung ihrer Aufgaben notwendige Hilfspersonal sowie die erforderlichen Räume, Ausstattung und Mittel zur Verfügung zu stellen. Stellen externe Sicherheitsfachkräfte oder sicherheitstechnische Zentren das Hilfspersonal, die Ausstattung oder Mittel zur Verfügung, entfällt die Verpflichtung des Dienstgebers zu deren Bereitstellung.

(5) Die Bestellung von Sicherheitsfachkräften berührt nicht die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 24.11.1995 bis 09.08.2021
(1) Die Dienstgeber haben Sicherheitsfachkräfte (Fachkräfte für Arbeitssicherheit) zu bestellen§ 116r K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen.

Diese Verpflichtung ist gemäß der folgenden lit. a oder, wenn der Dienstgeber nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt, gemäß der folgenden lit. b und c zu erfüllen durch

a)

Beschäftigung von Sicherheitsfachkräften im Rahmen eines Dienstverhältnisses (betriebseigene Sicherheitsfachkräfte),

b)

Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte oder

c)

Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums.

(2) Als Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse gilt der Abschluß einer gemäß § 74 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnnenschutzgesetzes anerkannten Fachausbildung oder der Abschluß einer gleichwertigen Ausbildung im Ausland. Sicherheitstechnische Zentren müssen in die Liste der sicherheitstechnischen Zentren gemäß § 75 Abs. 4 des Arbeitnehmer-Innenschutzgesetzes eingetragen sein.

(3) Die Sicherheitsfachkräfte sind bei Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei.

(4) Die Dienstgeber sind verpflichtet, den Sicherheitsfachkräften das für die Durchführung ihrer Aufgaben notwendige Hilfspersonal sowie die erforderlichen Räume, Ausstattung und Mittel zur Verfügung zu stellen. Stellen externe Sicherheitsfachkräfte oder sicherheitstechnische Zentren das Hilfspersonal, die Ausstattung oder Mittel zur Verfügung, entfällt die Verpflichtung des Dienstgebers zu deren Bereitstellung.

(5) Die Bestellung von Sicherheitsfachkräften berührt nicht die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften.

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