§ 116z K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Dienstnehmern kann durch Inanspruchnahme eines Präventionszentrums des zuständigen Unfallversicherungsträgers gemäß § 78a § 116z K-LAOdes ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl Nr 450/1994, erfolgen, sofern der Dienstgeber insgesamt nicht mehr als 250 Dienstnehmer beschäftigt und nicht über entsprechend fachkundiges Personal zur Beschäftigung betriebseigener Sicherheitsfachkräfte (§ 116r Abs. 1 lit seit 09.08.2021 weggefallen. a) oder Arbeitsmediziner (§ 116t Abs. 1 lit. a) verfügt.

(2) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat dem zuständigen Träger der Unfallversicherung für die Erfüllung der durch dieses Gesetz und § 93b Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl Nr 287, übertragenen Aufgaben mindestens einmal pro Kalenderjahr folgende Daten der von ihrem Zuständigkeitsbereich erfassten Arbeitsstätten mit bis zu 50 Dienstnehmern zu übermitteln:

a)

Namen und sonstige Bezeichnung der Dienstgeber,

b)

Anschriften der Arbeitsstätten.

(3) Die Inanspruchnahme eines Präventionszentrums enthebt die Dienstgeber nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften.

(4) Die §§ 116s Abs. 1 und 2, 116u Abs. 1 und 2, 116v Abs. 1 und 116w sind anzuwenden. Weiters ist § 116v Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Sicherheitsvertrauenspersonen und Belegschaftsorgane auch beizuziehen sind, wenn die Begehungen nicht gemeinsam erfolgen.

(5) Der Dienstgeber hat die gemäß § 93b Abs. 8 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl Nr 287, vom Präventionszentrum übermittelten Begehungsergebnisse und Verbesserungsvorschläge sowie sonstige vom Präventionszentrum übermittelte Informationen und Unterlagen den Belegschaftsorganen und den Sicherheitsvertrauenspersonen zu übermitteln. Wenn keine Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind, sind die Begehungsergebnisse und Verbesserungsvorschläge des Präventionszentrums sowie allfällige sonstige Informationen und Unterlagen an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme durch die Dienstnehmer aufzulegen. Der Dienstgeber hat die Verbesserungsvorschläge bei der Festlegung von Maßnahmen nach § 100 Abs. 5 und 6 zu berücksichtigen.

(6) Die Dienstgeber haben die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Belegschaftsorgane, sind weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch Belegschaftsorgane errichtet, alle Dienstnehmer, von ihrer Absicht, für eine Arbeitsstätte ein Präventionszentrum in Anspruch zu nehmen, zu informieren und mit ihnen darüber zu beraten.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 24.11.1995 bis 09.08.2021
(1) Die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Dienstnehmern kann durch Inanspruchnahme eines Präventionszentrums des zuständigen Unfallversicherungsträgers gemäß § 78a § 116z K-LAOdes ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl Nr 450/1994, erfolgen, sofern der Dienstgeber insgesamt nicht mehr als 250 Dienstnehmer beschäftigt und nicht über entsprechend fachkundiges Personal zur Beschäftigung betriebseigener Sicherheitsfachkräfte (§ 116r Abs. 1 lit seit 09.08.2021 weggefallen. a) oder Arbeitsmediziner (§ 116t Abs. 1 lit. a) verfügt.

(2) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat dem zuständigen Träger der Unfallversicherung für die Erfüllung der durch dieses Gesetz und § 93b Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl Nr 287, übertragenen Aufgaben mindestens einmal pro Kalenderjahr folgende Daten der von ihrem Zuständigkeitsbereich erfassten Arbeitsstätten mit bis zu 50 Dienstnehmern zu übermitteln:

a)

Namen und sonstige Bezeichnung der Dienstgeber,

b)

Anschriften der Arbeitsstätten.

(3) Die Inanspruchnahme eines Präventionszentrums enthebt die Dienstgeber nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften.

(4) Die §§ 116s Abs. 1 und 2, 116u Abs. 1 und 2, 116v Abs. 1 und 116w sind anzuwenden. Weiters ist § 116v Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Sicherheitsvertrauenspersonen und Belegschaftsorgane auch beizuziehen sind, wenn die Begehungen nicht gemeinsam erfolgen.

(5) Der Dienstgeber hat die gemäß § 93b Abs. 8 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl Nr 287, vom Präventionszentrum übermittelten Begehungsergebnisse und Verbesserungsvorschläge sowie sonstige vom Präventionszentrum übermittelte Informationen und Unterlagen den Belegschaftsorganen und den Sicherheitsvertrauenspersonen zu übermitteln. Wenn keine Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind, sind die Begehungsergebnisse und Verbesserungsvorschläge des Präventionszentrums sowie allfällige sonstige Informationen und Unterlagen an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme durch die Dienstnehmer aufzulegen. Der Dienstgeber hat die Verbesserungsvorschläge bei der Festlegung von Maßnahmen nach § 100 Abs. 5 und 6 zu berücksichtigen.

(6) Die Dienstgeber haben die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Belegschaftsorgane, sind weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch Belegschaftsorgane errichtet, alle Dienstnehmer, von ihrer Absicht, für eine Arbeitsstätte ein Präventionszentrum in Anspruch zu nehmen, zu informieren und mit ihnen darüber zu beraten.

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