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(2) Die Gemeinde hat die betroffenen Gemeindeangestellten vom beabsichtigten Betriebsübergang rechtzeitig zu verständigen und ihnen den neuen Rechtsträger bekannt zu geben.
(3) Die betroffenen Gemeindeangestellten haben ein Optionsrecht auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum neuen Rechtsträger. Für die Ausübung dieses Optionsrechtes ist eine angemessene Frist von längstens einem Jahr zu bestimmen. Wenn die Gemeindeangestellten das Optionsrecht nicht wahrnehmen, verbleiben sie im Dienstverhältnis zur Gemeinde.
(4) Wird das Optionsrecht nach Abs. 3 wahrgenommen, haftet die Gemeinde für ihre bis zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs entstandenen Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis zur ungeteilten Hand mit dem Erwerber. Für Abfertigungsansprüche haftet die Gemeinde nur mit jenem Betrag, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs entspricht. Führt der Erwerber die Pflichten der Gemeinde gegenüber ihren Bediensteten auf Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der gesetzlichen Sozialversicherung nicht fort, ist hinsichtlich der bestehenden Ansprüche in gleicher Weise vorzugehen wie bei einer Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber.
(5) Geht ein Unternehmen, ein Betrieb, ein Unternehmens- oder Betriebsteil im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2001/23/EG von einem Rechtsträger (Veräußerer) auf eine Gemeinde (Erwerber) über (Betriebsübergang), gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeits- oder Dienstverhältnis, aus dem er infolge des Betriebsübergangs ausscheidet, auf die Gemeinde über. Dies gilt nicht für die Pflichten des Veräußerers gegenüber seinen Bediensteten auf Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der gesetzlichen Sozialversicherung. Die davon betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmer werden mit diesem Zeitpunkt Angestellte der Gemeinde; für sie gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit sich aus ihrem bisherigen Arbeits- oder Dienstvertrag nicht abweichende Rechte oder Pflichten ergeben.
(6) Der Abs. 5 gilt nicht im Fall des Konkurses des Veräußerers. Im Fall eines nicht auf die Auflösung des Vermögens abzielenden Insolvenzverfahrens gehen abweichend von Abs. 5 auf die Gemeinde die Pflichten des Veräußerers nur insoweit über, als es sich nicht handelt um
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(7) Gemäß Abs. 5 und 6 übergegangene Rechte und Pflichten aus einem Kollektivvertrag, die zum Vorteil des Gemeindeangestellten von diesem Gesetz abweichen, können frühestens nach Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs abgeändert werden.
(8) Die für Gemeinden geltenden Bestimmungen über den Betriebsübergang gelten auch für Gemeindeverbände.
(2) Die Gemeinde hat die betroffenen Gemeindeangestellten vom beabsichtigten Betriebsübergang rechtzeitig zu verständigen und ihnen den neuen Rechtsträger bekannt zu geben.
(3) Die betroffenen Gemeindeangestellten haben ein Optionsrecht auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum neuen Rechtsträger. Für die Ausübung dieses Optionsrechtes ist eine angemessene Frist von längstens einem Jahr zu bestimmen. Wenn die Gemeindeangestellten das Optionsrecht nicht wahrnehmen, verbleiben sie im Dienstverhältnis zur Gemeinde.
(4) Wird das Optionsrecht nach Abs. 3 wahrgenommen, haftet die Gemeinde für ihre bis zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs entstandenen Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis zur ungeteilten Hand mit dem Erwerber. Für Abfertigungsansprüche haftet die Gemeinde nur mit jenem Betrag, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs entspricht. Führt der Erwerber die Pflichten der Gemeinde gegenüber ihren Bediensteten auf Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der gesetzlichen Sozialversicherung nicht fort, ist hinsichtlich der bestehenden Ansprüche in gleicher Weise vorzugehen wie bei einer Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber.
(5) Geht ein Unternehmen, ein Betrieb, ein Unternehmens- oder Betriebsteil im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2001/23/EG von einem Rechtsträger (Veräußerer) auf eine Gemeinde (Erwerber) über (Betriebsübergang), gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeits- oder Dienstverhältnis, aus dem er infolge des Betriebsübergangs ausscheidet, auf die Gemeinde über. Dies gilt nicht für die Pflichten des Veräußerers gegenüber seinen Bediensteten auf Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der gesetzlichen Sozialversicherung. Die davon betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmer werden mit diesem Zeitpunkt Angestellte der Gemeinde; für sie gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit sich aus ihrem bisherigen Arbeits- oder Dienstvertrag nicht abweichende Rechte oder Pflichten ergeben.
(6) Der Abs. 5 gilt nicht im Fall des Konkurses des Veräußerers. Im Fall eines nicht auf die Auflösung des Vermögens abzielenden Insolvenzverfahrens gehen abweichend von Abs. 5 auf die Gemeinde die Pflichten des Veräußerers nur insoweit über, als es sich nicht handelt um
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(7) Gemäß Abs. 5 und 6 übergegangene Rechte und Pflichten aus einem Kollektivvertrag, die zum Vorteil des Gemeindeangestellten von diesem Gesetz abweichen, können frühestens nach Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs abgeändert werden.
(8) Die für Gemeinden geltenden Bestimmungen über den Betriebsübergang gelten auch für Gemeindeverbände.