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(2) Der Gemeindeangestellte hat die Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst unter
Angabe des Ortes und der Dauer der Präsenz- oder Ausbildungsdienstleistung nach Zustellung des besonderen Einberufungsbefehls oder nach Bekanntmachung des allgemeinen Einberufungsbefehls oder nach Zustellung des Zuweisungsbescheides unverzüglich dem Dienstgeber zu melden.
(3) Der Gemeindeangestellte hat dem Dienstgeber jede Veränderung des bei Antritt des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes bekannten Zeitausmaßes des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes unverzüglich bekannt zu geben. Das Gleiche gilt bei Entfall des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes.
(4) Nach Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes hat der Gemeindeangestellte den Dienst binnen sechs Werktagen wieder anzutreten.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für den Zivildienst sinngemäß.
(2) Der Gemeindeangestellte hat die Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst unter
Angabe des Ortes und der Dauer der Präsenz- oder Ausbildungsdienstleistung nach Zustellung des besonderen Einberufungsbefehls oder nach Bekanntmachung des allgemeinen Einberufungsbefehls oder nach Zustellung des Zuweisungsbescheides unverzüglich dem Dienstgeber zu melden.
(3) Der Gemeindeangestellte hat dem Dienstgeber jede Veränderung des bei Antritt des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes bekannten Zeitausmaßes des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes unverzüglich bekannt zu geben. Das Gleiche gilt bei Entfall des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes.
(4) Nach Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes hat der Gemeindeangestellte den Dienst binnen sechs Werktagen wieder anzutreten.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für den Zivildienst sinngemäß.