§ 117 K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat nähere Vorschriften zur Durchführung der Bestimmungen der §§ 99 § 117 K-LAObis 116x unter Bedachtnahme auf einen größtmöglichen Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer durch Verordnung zu erlassen seit 09.08.2021 weggefallen. Dabei sind der Stand der Technik und der Wissenschaften zu berücksichtigen.

(2) Abs. 1 betrifft insbesondere:

a)

die Vorschriften für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, wie die Form, Art und Anbringung der Kennzeichnung, die Kennzeichnung von Behältern, Rohrleitungen, Ausrüstungen zur Brandbekämpfung und Ersten Hilfe, Hindernissen, Gefahrenstellen und Fahrspuren, sowie Vorschriften für Leucht-, Schall- und Handzeichen und die verbale Kommunikation;

b)

die Form, den Inhalt, die Überprüfung und Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, wobei die Art der Tätigkeiten und die Größe des Unternehmens bzw. der Arbeitsstätte zu berücksichtigen sind;

c)

die Anforderungen an die Ausgestaltung der Arbeitsstätten, wie die Beschaffenheit der elektrischen Anlagen, Verkehrswege, Ausgänge, Fluchtwege und Notausgänge, die Lüftung, die Raumtemperatur, die Beleuchtung in Räumen und im Freien, die Fenster, Türen und Tore, Raumabmessungen und Luftraum, Bewegungsflächen am Arbeitsplatz, sowie die Anforderungen an Fußböden, Wände, Decken und Dächer der Räume sowie Rolltreppen, Rollsteige und Laderampen; Maßnahmen für die Sicherheit des Verkehrs in den Betrieben;

d)

die Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen an Arbeitsmittel sowie für besondere Arbeitsmittel, wie mobile, selbstfahrende und nicht selbstfahrende Arbeitsmittel und Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Vorschriften zur Benutzung der Arbeitsmittel und der besonderen Arbeitsmittel, sowie Vorschriften über die Prüfung der Arbeitsmittel und die Anforderungen an die Sachkunde der prüfenden Personen;

e)

Vorschriften über gefährliche Arbeitsstoffe hinsichtlich der Kennzeichnung, Verpackung und Lagerung, Grenzwerte, Meldepflichten, Sicherheitsmaßnahmen zur Vermeidung von Unfällen, Verzeichnisse der Dienstnehmer, das Verbot von Stoffen und Verfahren, die Zuordnung der biologischen Arbeitsstoffe zu den Gruppen 1 bis 4, sowie hinsichtlich der Messungen, die Anforderungen an die Fachkunde und Meßeinrichtungen, Meßverfahren, Probennahme, Meßorte, Auswertung und Bewertung der Meßergebnisse sowie die Zeitabstände der Messungen;

f)

in Ausführung der Bestimmungen über die Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze:

1.

jene Tätigkeiten, für die ein Nachweis der Fachkenntnisse erforderlich ist, die Anforderungen an die Fachkenntnisse sowie die Anerkennung ausländischer Zeugnisse über den Nachweis der Fachkenntnisse, soweit die Anerkennung nicht nach den Bestimmungen des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes erfolgt;

2.

die Grenzwerte für die Handhabung von Lasten, sofern gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse oder Normen für die Festlegung solcher Grenzwerte vorliegen, sowie die bei der Organisation des Arbeitsablaufes sowie der Gestaltung des Arbeitsplatzes zu berücksichtigenden Faktoren, wie individuelle Gegebenheiten, Merkmale der Last, sowie die Erfordernisse der Aufgabe;

3.

Bestimmungen über die für die Ermittlung und die Messung von Lärm anzuwendenden technischen Verfahren, Methoden und Geräte, die Grenzwerte (Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte) für die Maßnahmen nach § 116m Abs. 3, die Faktoren, die bei der Gefahrenbeurteilung und der Festlegung von Schutzmaßnahmen besonders zu berücksichtigen sind, sowie die Maßnahmen und Mittel, die zum Schutz des Gehörs gegen Lärm geeignet sind, die Überwachung der Hörfähigkeit der gegenüber Lärm besonders exponierter Dienstnehmer sowie die Information und die Unterweisung der Dienstnehmer in Bezug auf eine Gefährdung durch Lärm, insbesondere über die Grenzwerte, die Ergebnisse der Messungen und der Gefahrenbeurteilung und die auf dieser Grundlage zu treffenden Schutzmaßnahmen;

4.

für sonstige physikalische Einwirkungen die Grenzwerte (Auslöseschwellen) aufgrund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Normen, geeignete Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung dieser Gefahren sowie Bestimmungen über die Ermittlung und Messung dieser Einwirkungen;

5.

Mindestvorschriften für die Ausgestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen; insbesondere die Anforderungen an das Gerät, die Umgebung sowie die Mensch-Maschine-Schnittstelle;

6.

Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen, bei denen bestimmte persönliche Schutzausrüstungen oder Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen sind, sowie Vorschriften für die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen;

g)

in Ausführung des § 116q Tätigkeiten, die Eignungs- und Folgeuntersuchungen erforderlich machen, sowie Tätigkeiten, bei denen sonstige besondere Untersuchungen geboten sind, sowie die Zeitabstände für Folge-, wiederkehrende und besondere Untersuchungen; Richtlinien über die Durchführung von Untersuchungen, insbesondere welche speziellen Untersuchungen und Untersuchungsverfahren nach dem jeweiligen Stand der Arbeitsmedizin zur Festlegung der gesundheitlichen Eignung von Dienstnehmern für bestimmte Tätigkeiten in Betracht kommen, nach welchen arbeitsmedizinischen Kriterien die Untersuchungsergebnisse zu beurteilen sowie welche biologischen Grenzwerte gegebenenfalls zu beachten sind, und Meldepflichten, wenn besondere Expositionen zu Krankheiten führen.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 09.04.2009 bis 09.08.2021
(1) Die Landesregierung hat nähere Vorschriften zur Durchführung der Bestimmungen der §§ 99 § 117 K-LAObis 116x unter Bedachtnahme auf einen größtmöglichen Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer durch Verordnung zu erlassen seit 09.08.2021 weggefallen. Dabei sind der Stand der Technik und der Wissenschaften zu berücksichtigen.

(2) Abs. 1 betrifft insbesondere:

a)

die Vorschriften für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, wie die Form, Art und Anbringung der Kennzeichnung, die Kennzeichnung von Behältern, Rohrleitungen, Ausrüstungen zur Brandbekämpfung und Ersten Hilfe, Hindernissen, Gefahrenstellen und Fahrspuren, sowie Vorschriften für Leucht-, Schall- und Handzeichen und die verbale Kommunikation;

b)

die Form, den Inhalt, die Überprüfung und Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, wobei die Art der Tätigkeiten und die Größe des Unternehmens bzw. der Arbeitsstätte zu berücksichtigen sind;

c)

die Anforderungen an die Ausgestaltung der Arbeitsstätten, wie die Beschaffenheit der elektrischen Anlagen, Verkehrswege, Ausgänge, Fluchtwege und Notausgänge, die Lüftung, die Raumtemperatur, die Beleuchtung in Räumen und im Freien, die Fenster, Türen und Tore, Raumabmessungen und Luftraum, Bewegungsflächen am Arbeitsplatz, sowie die Anforderungen an Fußböden, Wände, Decken und Dächer der Räume sowie Rolltreppen, Rollsteige und Laderampen; Maßnahmen für die Sicherheit des Verkehrs in den Betrieben;

d)

die Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen an Arbeitsmittel sowie für besondere Arbeitsmittel, wie mobile, selbstfahrende und nicht selbstfahrende Arbeitsmittel und Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Vorschriften zur Benutzung der Arbeitsmittel und der besonderen Arbeitsmittel, sowie Vorschriften über die Prüfung der Arbeitsmittel und die Anforderungen an die Sachkunde der prüfenden Personen;

e)

Vorschriften über gefährliche Arbeitsstoffe hinsichtlich der Kennzeichnung, Verpackung und Lagerung, Grenzwerte, Meldepflichten, Sicherheitsmaßnahmen zur Vermeidung von Unfällen, Verzeichnisse der Dienstnehmer, das Verbot von Stoffen und Verfahren, die Zuordnung der biologischen Arbeitsstoffe zu den Gruppen 1 bis 4, sowie hinsichtlich der Messungen, die Anforderungen an die Fachkunde und Meßeinrichtungen, Meßverfahren, Probennahme, Meßorte, Auswertung und Bewertung der Meßergebnisse sowie die Zeitabstände der Messungen;

f)

in Ausführung der Bestimmungen über die Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze:

1.

jene Tätigkeiten, für die ein Nachweis der Fachkenntnisse erforderlich ist, die Anforderungen an die Fachkenntnisse sowie die Anerkennung ausländischer Zeugnisse über den Nachweis der Fachkenntnisse, soweit die Anerkennung nicht nach den Bestimmungen des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes erfolgt;

2.

die Grenzwerte für die Handhabung von Lasten, sofern gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse oder Normen für die Festlegung solcher Grenzwerte vorliegen, sowie die bei der Organisation des Arbeitsablaufes sowie der Gestaltung des Arbeitsplatzes zu berücksichtigenden Faktoren, wie individuelle Gegebenheiten, Merkmale der Last, sowie die Erfordernisse der Aufgabe;

3.

Bestimmungen über die für die Ermittlung und die Messung von Lärm anzuwendenden technischen Verfahren, Methoden und Geräte, die Grenzwerte (Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte) für die Maßnahmen nach § 116m Abs. 3, die Faktoren, die bei der Gefahrenbeurteilung und der Festlegung von Schutzmaßnahmen besonders zu berücksichtigen sind, sowie die Maßnahmen und Mittel, die zum Schutz des Gehörs gegen Lärm geeignet sind, die Überwachung der Hörfähigkeit der gegenüber Lärm besonders exponierter Dienstnehmer sowie die Information und die Unterweisung der Dienstnehmer in Bezug auf eine Gefährdung durch Lärm, insbesondere über die Grenzwerte, die Ergebnisse der Messungen und der Gefahrenbeurteilung und die auf dieser Grundlage zu treffenden Schutzmaßnahmen;

4.

für sonstige physikalische Einwirkungen die Grenzwerte (Auslöseschwellen) aufgrund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Normen, geeignete Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung dieser Gefahren sowie Bestimmungen über die Ermittlung und Messung dieser Einwirkungen;

5.

Mindestvorschriften für die Ausgestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen; insbesondere die Anforderungen an das Gerät, die Umgebung sowie die Mensch-Maschine-Schnittstelle;

6.

Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen, bei denen bestimmte persönliche Schutzausrüstungen oder Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen sind, sowie Vorschriften für die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen;

g)

in Ausführung des § 116q Tätigkeiten, die Eignungs- und Folgeuntersuchungen erforderlich machen, sowie Tätigkeiten, bei denen sonstige besondere Untersuchungen geboten sind, sowie die Zeitabstände für Folge-, wiederkehrende und besondere Untersuchungen; Richtlinien über die Durchführung von Untersuchungen, insbesondere welche speziellen Untersuchungen und Untersuchungsverfahren nach dem jeweiligen Stand der Arbeitsmedizin zur Festlegung der gesundheitlichen Eignung von Dienstnehmern für bestimmte Tätigkeiten in Betracht kommen, nach welchen arbeitsmedizinischen Kriterien die Untersuchungsergebnisse zu beurteilen sowie welche biologischen Grenzwerte gegebenenfalls zu beachten sind, und Meldepflichten, wenn besondere Expositionen zu Krankheiten führen.

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