§ 118 K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Wenn besondere Betriebsverhältnisse wie die Verwendung neuartiger, noch nicht ausreichend erprobter Betriebsmittel oder Arbeitsstoffe im Einzelfall Maßnahmen zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Dienstnehmer erfordern, die über die Vorschriften der nach §117 § 118 K-LAOerlassenen Verordnungen hinausgehen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion durch Bescheid geeignete Maßnahmen vorzuschreiben seit 09.08.2021 weggefallen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann im Einzelfall nach Anhören der Land- und Forstwirtschaftsinspektion durch Bescheid andere als in den Verordnungen nach § 117 vorgeschriebenen Vorkehrungen zulassen, wenn dies durch die Besonderheit des Betriebes bedingt ist und dadurch dem Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Dienstnehmer in demselben Maße Rechnung getragen wird.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 24.11.1995 bis 09.08.2021
(1) Wenn besondere Betriebsverhältnisse wie die Verwendung neuartiger, noch nicht ausreichend erprobter Betriebsmittel oder Arbeitsstoffe im Einzelfall Maßnahmen zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Dienstnehmer erfordern, die über die Vorschriften der nach §117 § 118 K-LAOerlassenen Verordnungen hinausgehen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion durch Bescheid geeignete Maßnahmen vorzuschreiben seit 09.08.2021 weggefallen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann im Einzelfall nach Anhören der Land- und Forstwirtschaftsinspektion durch Bescheid andere als in den Verordnungen nach § 117 vorgeschriebenen Vorkehrungen zulassen, wenn dies durch die Besonderheit des Betriebes bedingt ist und dadurch dem Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Dienstnehmer in demselben Maße Rechnung getragen wird.

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