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(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann im Einzelfall nach Anhören der Land- und Forstwirtschaftsinspektion durch Bescheid andere als in den Verordnungen nach § 117 vorgeschriebenen Vorkehrungen zulassen, wenn dies durch die Besonderheit des Betriebes bedingt ist und dadurch dem Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Dienstnehmer in demselben Maße Rechnung getragen wird.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann im Einzelfall nach Anhören der Land- und Forstwirtschaftsinspektion durch Bescheid andere als in den Verordnungen nach § 117 vorgeschriebenen Vorkehrungen zulassen, wenn dies durch die Besonderheit des Betriebes bedingt ist und dadurch dem Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Dienstnehmer in demselben Maße Rechnung getragen wird.