§ 119 K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
In Betrieben, in denen mindestens fünf Dienstnehmer, einschließlich der Arbeitskräfte gemäß § 2 Abs. 1§ 119 K-LAO, dauernd beschäftigt sind, muss ein Abdruck der Bestimmungen der §§ 99 bis 118 dieses Gesetzes sowie je ein Abdruck der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, soweit sie für den Betrieb in Betracht kommen, an einer geeigneten, für die Dienstnehmer leicht zugänglichen Stelle aufliegen seit 09.08.2021 weggefallen.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 01.08.2011 bis 09.08.2021
In Betrieben, in denen mindestens fünf Dienstnehmer, einschließlich der Arbeitskräfte gemäß § 2 Abs. 1§ 119 K-LAO, dauernd beschäftigt sind, muss ein Abdruck der Bestimmungen der §§ 99 bis 118 dieses Gesetzes sowie je ein Abdruck der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, soweit sie für den Betrieb in Betracht kommen, an einer geeigneten, für die Dienstnehmer leicht zugänglichen Stelle aufliegen seit 09.08.2021 weggefallen.

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