§ 6 Oö. L-PVG

Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
§ 6

Dienststellenversammlung

(1) Die Bediensteten bei Dienststellen mit mindestens ständig 20 Bediensteten bilden in ihrer Gesamtheit die Dienststellenversammlung. Wurden für die Bediensteten mehrerer Dienststellen gemeinsame Organe der Personalvertretung eingerichtet, so bildet die Gesamtheit der Bediensteten dieser Dienststellen die Dienststellenversammlung. Wurden für Bedienstete von Teilen einer Dienststelle eigene Organe der Personalvertretung eingerichtet, so bilden jeweils diese Bediensteten die Dienststellenversammlung.

(2) Der Dienststellenversammlung obliegt:

a)

die Entgegennahme und Behandlung von Berichten des Dienststellenausschusses;

b)

die Beschlußfassung über Resolutionen betreffend Angelegenheiten der Personalvertretung an die jeweils zuständigen Organe des Landes;

c)

die Beschlußfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses.

(3) Der Dienststellenausschuß hat im Bedarfsfalle, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr, eine Sitzung der Dienststellenversammlung einzuberufen. Von der Einberufung sind der Dienststellenleiter sowie der Landespersonalausschuß zu verständigen. In jedem Kalenderjahr kann eine Sitzung der Dienststellenversammlung während der Dienstzeit abgehalten werden. Wenn die Dienststellenversammlung mehr als einmal im Kalenderjahr während der Dienstzeit stattfinden soll, ist die Zustimmung des Dienststellenleiters hiefür erforderlich. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Dienststellenversammlung dem Dienststellenleiter mindestens zwei Wochen vorher angekündigt wurde und dieser binnen drei Arbeitstagen keine Einwendung dagegen erhoben hat. Die Aufrechterhaltung des notwendigen Dienstbetriebes während der Sitzungen der Dienststellenversammlung muß gewährleistet sein. Wurden für die Bediensteten mehrerer Dienststellen gemeinsame Organe der Personalvertretung eingerichtet, so sind, soweit nicht ohnedies ihre Zustimmung erforderlich ist, die Leiter dieser Dienststellen zu verständigen.

(4) Eine Dienststellenversammlung muß binnen vier Wochen einberufen werden, wenn mehr als ein Drittel der Bediensteten, für die sie eingerichtet ist, oder ein Drittel der Mitglieder des Dienststellenausschusses die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangen.

(5) Im Falle der Funktionsunfähigkeit des Dienststellenausschusses kann der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte Bedienstete die Dienststellenversammlung einberufen. Unterläßt dieser die Einberufung, so obliegt die Einberufung dem jeweils nächstältesten stimmberechtigten Bediensteten.

(6) Den Vorsitz in der Dienststellenversammlung führt der Dienststellenobmann. Wenn dieser und dessen Stellvertreter verhindert sind sowie im Falle der Funktionsunfähigkeit des Dienststellenausschusses oder wenn ein Dienststellenausschuß noch nicht besteht, führt den Vorsitz in der Dienststellenversammlung der an Lebensjahren älteste anwesende stimmberechtigte Bedienstete.

(7) In der Dienststellenversammlung ist jeder Bedienstete stimmberechtigt, der der Dienststelle angehört, sofern er mindestens zwei Monate Bediensteter des Landes und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (§ 15 Abs. 3). Der Dienststellenausschuß kann zur Auskunftserteilung über Angelegenheiten seines Wirkungsbereiches sowohl Vertreter der Berufsvereinigungen und Interessenvertretungen (§ 2 Abs. 4) als auch Vertreter der Verwaltung, die auf Grund ihrer Zuständigkeit solche Auskünfte erteilen können, zur Dienststellenversammlung einladen; sind diese Bedienstete des Landes, so ist ihnen die Teilnahme zu genehmigen, wenn und soweit die dienstlichen Interessen dies zulassen.

(8) Wurden für die Bediensteten mehrerer Dienststellen gemeinsame Organe der Dienstnehmerschaft eingerichtet, so kann ebenso wie bei Dienststellen, deren Angehörige nicht gleichzeitig Dienst versehen (Turnus-, Schicht- oder Wechseldienst), und beim Amt der Landesregierung als Dienststelle zur Entgegennahme und Behandlung von Berichten des Dienststellenausschusses gemäß Abs. 2 lit. a die Dienststellenversammlung auch geteilt durchgeführt werden (Teildienststellenversammlung). Bei der Einberufung von Teildienststellenversammlungen ist vorzusorgen, daß allen Bediensteten die Teilnahme an einer Teildienststellenversammlung möglich ist. Wird die Dienststellenversammlung geteilt durchgeführt, so sind die Bediensteten nur zur Teilnahme an der für sie bestimmten Teildienststellenversammlung berechtigt.

(9) Zur Beschlußfassung in der Dienststellenversammlung ist mindestens die Anwesenheit eines Drittels der Stimmberechtigten erforderlich. Die Beschlüsse der Dienststellenversammlung werden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Im Falle des Abs. 2 lit. c bedarf der Beschluß der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Hälfte der Stimmen der stimmberechtigten Bediensteten.

(10) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Dienststellenversammlung (Geschäftsordnung) sind durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen.

  1. (1)Absatz einsDie Bediensteten bei Dienststellen mit mindestens ständig 20 Bediensteten bilden in ihrer Gesamtheit die Dienststellenversammlung. Wurden für die Bediensteten mehrerer Dienststellen gemeinsame Organe der Personalvertretung eingerichtet, so bildet die Gesamtheit der Bediensteten dieser Dienststellen die Dienststellenversammlung. Wurden für Bedienstete von Teilen einer Dienststelle eigene Organe der Personalvertretung eingerichtet, so bilden jeweils diese Bediensteten die Dienststellenversammlung.
  2. (2)Absatz 2Der Dienststellenversammlung obliegt:
    1. a)Litera adie Entgegennahme und Behandlung von Berichten der Dienststellen-Personalvertretung;
    2. b)Litera bdie Beschlußfassung über Resolutionen betreffend Angelegenheiten der Personalvertretung an die jeweils zuständigen Organe des Landes;
    3. c)Litera cdie Beschlußfassung über die Enthebung der Dienststellen-Personalvertretung.
    (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  3. (3)Absatz 3Die Dienststellen-Personalvertretung hat im Bedarfsfalle, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr, eine Sitzung der Dienststellenversammlung einzuberufen. Von der Einberufung sind der Dienststellenleiter sowie die Landes-Personalvertretung zu verständigen. In jedem Kalenderjahr kann eine Sitzung der Dienststellenversammlung während der Dienstzeit abgehalten werden. Wenn die Dienststellenversammlung mehr als einmal im Kalenderjahr während der Dienstzeit stattfinden soll, ist die Zustimmung des Dienststellenleiters hiefür erforderlich. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Dienststellenversammlung dem Dienststellenleiter mindestens zwei Wochen vorher angekündigt wurde und dieser binnen drei Arbeitstagen keine Einwendung dagegen erhoben hat. Die Aufrechterhaltung des notwendigen Dienstbetriebes während der Sitzungen der Dienststellenversammlung muß gewährleistet sein. Wurden für die Bediensteten mehrerer Dienststellen gemeinsame Organe der Personalvertretung eingerichtet, so sind, soweit nicht ohnedies ihre Zustimmung erforderlich ist, die Leiter dieser Dienststellen zu verständigen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Dienststellen-Personalvertretung hat im Bedarfsfalle, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr, eine Sitzung der Dienststellenversammlung einzuberufen. Von der Einberufung sind der Dienststellenleiter sowie die Landes-Personalvertretung zu verständigen. In jedem Kalenderjahr kann eine Sitzung der Dienststellenversammlung während der Dienstzeit abgehalten werden. Wenn die Dienststellenversammlung mehr als einmal im Kalenderjahr während der Dienstzeit stattfinden soll, ist die Zustimmung des Dienststellenleiters hiefür erforderlich. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Dienststellenversammlung dem Dienststellenleiter mindestens zwei Wochen vorher angekündigt wurde und dieser binnen drei Arbeitstagen keine Einwendung dagegen erhoben hat. Die Aufrechterhaltung des notwendigen Dienstbetriebes während der Sitzungen der Dienststellenversammlung muß gewährleistet sein. Wurden für die Bediensteten mehrerer Dienststellen gemeinsame Organe der Personalvertretung eingerichtet, so sind, soweit nicht ohnedies ihre Zustimmung erforderlich ist, die Leiter dieser Dienststellen zu verständigen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  4. (4)Absatz 4Eine Dienststellenversammlung muß binnen vier Wochen einberufen werden, wenn mehr als ein Drittel der Bediensteten, für die sie eingerichtet ist, oder ein Drittel der Mitglieder der Dienststellen-Personalvertretung die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Eine Dienststellenversammlung muß binnen vier Wochen einberufen werden, wenn mehr als ein Drittel der Bediensteten, für die sie eingerichtet ist, oder ein Drittel der Mitglieder der Dienststellen-Personalvertretung die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  5. (5)Absatz 5Im Falle der Funktionsunfähigkeit der Dienststellen-Personalvertretung kann der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte Bedienstete die Dienststellenversammlung einberufen. Unterläßt dieser die Einberufung, so obliegt die Einberufung dem jeweils nächstältesten stimmberechtigten Bediensteten. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Im Falle der Funktionsunfähigkeit der Dienststellen-Personalvertretung kann der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte Bedienstete die Dienststellenversammlung einberufen. Unterläßt dieser die Einberufung, so obliegt die Einberufung dem jeweils nächstältesten stimmberechtigten Bediensteten. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  6. (6)Absatz 6Den Vorsitz in der Dienststellenversammlung führt die Dienststellenobfrau bzw. der Dienststellenobmann. Wenn diese bzw. dieser und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter verhindert sind sowie im Falle der Funktionsunfähigkeit der Dienststellen-Personalvertretung oder wenn eine Dienststellen-Personalvertretung noch nicht besteht, führt den Vorsitz in der Dienststellenversammlung der an Lebensjahren älteste anwesende stimmberechtigte Bedienstete. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Den Vorsitz in der Dienststellenversammlung führt die Dienststellenobfrau bzw. der Dienststellenobmann. Wenn diese bzw. dieser und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter verhindert sind sowie im Falle der Funktionsunfähigkeit der Dienststellen-Personalvertretung oder wenn eine Dienststellen-Personalvertretung noch nicht besteht, führt den Vorsitz in der Dienststellenversammlung der an Lebensjahren älteste anwesende stimmberechtigte Bedienstete. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  7. (7)Absatz 7In der Dienststellenversammlung ist jeder Bedienstete stimmberechtigt, der der Dienststelle angehört, sofern er mindestens zwei Monate Bediensteter des Landes und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (§ 15 Abs. 3). Die Dienststellen-Personalvertretung kann zur Auskunftserteilung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs sowohl Vertreter der Berufsvereinigungen und Interessenvertretungen (§ 2 Abs. 4) als auch Vertreter der Verwaltung, die auf Grund ihrer Zuständigkeit solche Auskünfte erteilen können, zur Dienststellenversammlung einladen; sind diese Bedienstete des Landes, so ist ihnen die Teilnahme zu genehmigen, wenn und soweit die dienstlichen Interessen dies zulassen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)In der Dienststellenversammlung ist jeder Bedienstete stimmberechtigt, der der Dienststelle angehört, sofern er mindestens zwei Monate Bediensteter des Landes und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (Paragraph 15, Absatz 3,). Die Dienststellen-Personalvertretung kann zur Auskunftserteilung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs sowohl Vertreter der Berufsvereinigungen und Interessenvertretungen (Paragraph 2, Absatz 4,) als auch Vertreter der Verwaltung, die auf Grund ihrer Zuständigkeit solche Auskünfte erteilen können, zur Dienststellenversammlung einladen; sind diese Bedienstete des Landes, so ist ihnen die Teilnahme zu genehmigen, wenn und soweit die dienstlichen Interessen dies zulassen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  8. (8)Absatz 8Wurden für die Bediensteten mehrerer Dienststellen gemeinsame Organe der Dienstnehmerschaft eingerichtet, so kann ebenso wie bei Dienststellen, deren Angehörige nicht gleichzeitig Dienst versehen (Turnus-, Schicht- oder Wechseldienst), und beim Amt der Landesregierung als Dienststelle zur Entgegennahme und Behandlung von Berichten der Dienststellen-Personalvertretung gemäß Abs. 2 lit. a die Dienststellenversammlung auch geteilt durchgeführt werden (Teildienststellenversammlung). Bei der Einberufung von Teildienststellenversammlungen ist vorzusorgen, daß allen Bediensteten die Teilnahme an einer Teildienststellenversammlung möglich ist. Wird die Dienststellenversammlung geteilt durchgeführt, so sind die Bediensteten nur zur Teilnahme an der für sie bestimmten Teildienststellenversammlung berechtigt. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Wurden für die Bediensteten mehrerer Dienststellen gemeinsame Organe der Dienstnehmerschaft eingerichtet, so kann ebenso wie bei Dienststellen, deren Angehörige nicht gleichzeitig Dienst versehen (Turnus-, Schicht- oder Wechseldienst), und beim Amt der Landesregierung als Dienststelle zur Entgegennahme und Behandlung von Berichten der Dienststellen-Personalvertretung gemäß Absatz 2, Litera a, die Dienststellenversammlung auch geteilt durchgeführt werden (Teildienststellenversammlung). Bei der Einberufung von Teildienststellenversammlungen ist vorzusorgen, daß allen Bediensteten die Teilnahme an einer Teildienststellenversammlung möglich ist. Wird die Dienststellenversammlung geteilt durchgeführt, so sind die Bediensteten nur zur Teilnahme an der für sie bestimmten Teildienststellenversammlung berechtigt. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  9. (9)Absatz 9Zur Beschlußfassung in der Dienststellenversammlung ist mindestens die Anwesenheit eines Drittels der Stimmberechtigten erforderlich. Die Beschlüsse der Dienststellenversammlung werden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Im Falle des Abs. 2 lit. c bedarf der Beschluß der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Hälfte der Stimmen der stimmberechtigten Bediensteten.Zur Beschlußfassung in der Dienststellenversammlung ist mindestens die Anwesenheit eines Drittels der Stimmberechtigten erforderlich. Die Beschlüsse der Dienststellenversammlung werden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Im Falle des Absatz 2, Litera c, bedarf der Beschluß der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Hälfte der Stimmen der stimmberechtigten Bediensteten.
  10. (10)Absatz 10Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Dienststellenversammlung (Geschäftsordnung) sind durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.01.1986 bis 30.09.2024
§ 6

Dienststellenversammlung

(1) Die Bediensteten bei Dienststellen mit mindestens ständig 20 Bediensteten bilden in ihrer Gesamtheit die Dienststellenversammlung. Wurden für die Bediensteten mehrerer Dienststellen gemeinsame Organe der Personalvertretung eingerichtet, so bildet die Gesamtheit der Bediensteten dieser Dienststellen die Dienststellenversammlung. Wurden für Bedienstete von Teilen einer Dienststelle eigene Organe der Personalvertretung eingerichtet, so bilden jeweils diese Bediensteten die Dienststellenversammlung.

(2) Der Dienststellenversammlung obliegt:

a)

die Entgegennahme und Behandlung von Berichten des Dienststellenausschusses;

b)

die Beschlußfassung über Resolutionen betreffend Angelegenheiten der Personalvertretung an die jeweils zuständigen Organe des Landes;

c)

die Beschlußfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses.

(3) Der Dienststellenausschuß hat im Bedarfsfalle, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr, eine Sitzung der Dienststellenversammlung einzuberufen. Von der Einberufung sind der Dienststellenleiter sowie der Landespersonalausschuß zu verständigen. In jedem Kalenderjahr kann eine Sitzung der Dienststellenversammlung während der Dienstzeit abgehalten werden. Wenn die Dienststellenversammlung mehr als einmal im Kalenderjahr während der Dienstzeit stattfinden soll, ist die Zustimmung des Dienststellenleiters hiefür erforderlich. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Dienststellenversammlung dem Dienststellenleiter mindestens zwei Wochen vorher angekündigt wurde und dieser binnen drei Arbeitstagen keine Einwendung dagegen erhoben hat. Die Aufrechterhaltung des notwendigen Dienstbetriebes während der Sitzungen der Dienststellenversammlung muß gewährleistet sein. Wurden für die Bediensteten mehrerer Dienststellen gemeinsame Organe der Personalvertretung eingerichtet, so sind, soweit nicht ohnedies ihre Zustimmung erforderlich ist, die Leiter dieser Dienststellen zu verständigen.

(4) Eine Dienststellenversammlung muß binnen vier Wochen einberufen werden, wenn mehr als ein Drittel der Bediensteten, für die sie eingerichtet ist, oder ein Drittel der Mitglieder des Dienststellenausschusses die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangen.

(5) Im Falle der Funktionsunfähigkeit des Dienststellenausschusses kann der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte Bedienstete die Dienststellenversammlung einberufen. Unterläßt dieser die Einberufung, so obliegt die Einberufung dem jeweils nächstältesten stimmberechtigten Bediensteten.

(6) Den Vorsitz in der Dienststellenversammlung führt der Dienststellenobmann. Wenn dieser und dessen Stellvertreter verhindert sind sowie im Falle der Funktionsunfähigkeit des Dienststellenausschusses oder wenn ein Dienststellenausschuß noch nicht besteht, führt den Vorsitz in der Dienststellenversammlung der an Lebensjahren älteste anwesende stimmberechtigte Bedienstete.

(7) In der Dienststellenversammlung ist jeder Bedienstete stimmberechtigt, der der Dienststelle angehört, sofern er mindestens zwei Monate Bediensteter des Landes und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (§ 15 Abs. 3). Der Dienststellenausschuß kann zur Auskunftserteilung über Angelegenheiten seines Wirkungsbereiches sowohl Vertreter der Berufsvereinigungen und Interessenvertretungen (§ 2 Abs. 4) als auch Vertreter der Verwaltung, die auf Grund ihrer Zuständigkeit solche Auskünfte erteilen können, zur Dienststellenversammlung einladen; sind diese Bedienstete des Landes, so ist ihnen die Teilnahme zu genehmigen, wenn und soweit die dienstlichen Interessen dies zulassen.

(8) Wurden für die Bediensteten mehrerer Dienststellen gemeinsame Organe der Dienstnehmerschaft eingerichtet, so kann ebenso wie bei Dienststellen, deren Angehörige nicht gleichzeitig Dienst versehen (Turnus-, Schicht- oder Wechseldienst), und beim Amt der Landesregierung als Dienststelle zur Entgegennahme und Behandlung von Berichten des Dienststellenausschusses gemäß Abs. 2 lit. a die Dienststellenversammlung auch geteilt durchgeführt werden (Teildienststellenversammlung). Bei der Einberufung von Teildienststellenversammlungen ist vorzusorgen, daß allen Bediensteten die Teilnahme an einer Teildienststellenversammlung möglich ist. Wird die Dienststellenversammlung geteilt durchgeführt, so sind die Bediensteten nur zur Teilnahme an der für sie bestimmten Teildienststellenversammlung berechtigt.

(9) Zur Beschlußfassung in der Dienststellenversammlung ist mindestens die Anwesenheit eines Drittels der Stimmberechtigten erforderlich. Die Beschlüsse der Dienststellenversammlung werden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Im Falle des Abs. 2 lit. c bedarf der Beschluß der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Hälfte der Stimmen der stimmberechtigten Bediensteten.

(10) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Dienststellenversammlung (Geschäftsordnung) sind durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen.

  1. (1)Absatz einsDie Bediensteten bei Dienststellen mit mindestens ständig 20 Bediensteten bilden in ihrer Gesamtheit die Dienststellenversammlung. Wurden für die Bediensteten mehrerer Dienststellen gemeinsame Organe der Personalvertretung eingerichtet, so bildet die Gesamtheit der Bediensteten dieser Dienststellen die Dienststellenversammlung. Wurden für Bedienstete von Teilen einer Dienststelle eigene Organe der Personalvertretung eingerichtet, so bilden jeweils diese Bediensteten die Dienststellenversammlung.
  2. (2)Absatz 2Der Dienststellenversammlung obliegt:
    1. a)Litera adie Entgegennahme und Behandlung von Berichten der Dienststellen-Personalvertretung;
    2. b)Litera bdie Beschlußfassung über Resolutionen betreffend Angelegenheiten der Personalvertretung an die jeweils zuständigen Organe des Landes;
    3. c)Litera cdie Beschlußfassung über die Enthebung der Dienststellen-Personalvertretung.
    (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  3. (3)Absatz 3Die Dienststellen-Personalvertretung hat im Bedarfsfalle, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr, eine Sitzung der Dienststellenversammlung einzuberufen. Von der Einberufung sind der Dienststellenleiter sowie die Landes-Personalvertretung zu verständigen. In jedem Kalenderjahr kann eine Sitzung der Dienststellenversammlung während der Dienstzeit abgehalten werden. Wenn die Dienststellenversammlung mehr als einmal im Kalenderjahr während der Dienstzeit stattfinden soll, ist die Zustimmung des Dienststellenleiters hiefür erforderlich. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Dienststellenversammlung dem Dienststellenleiter mindestens zwei Wochen vorher angekündigt wurde und dieser binnen drei Arbeitstagen keine Einwendung dagegen erhoben hat. Die Aufrechterhaltung des notwendigen Dienstbetriebes während der Sitzungen der Dienststellenversammlung muß gewährleistet sein. Wurden für die Bediensteten mehrerer Dienststellen gemeinsame Organe der Personalvertretung eingerichtet, so sind, soweit nicht ohnedies ihre Zustimmung erforderlich ist, die Leiter dieser Dienststellen zu verständigen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Dienststellen-Personalvertretung hat im Bedarfsfalle, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr, eine Sitzung der Dienststellenversammlung einzuberufen. Von der Einberufung sind der Dienststellenleiter sowie die Landes-Personalvertretung zu verständigen. In jedem Kalenderjahr kann eine Sitzung der Dienststellenversammlung während der Dienstzeit abgehalten werden. Wenn die Dienststellenversammlung mehr als einmal im Kalenderjahr während der Dienstzeit stattfinden soll, ist die Zustimmung des Dienststellenleiters hiefür erforderlich. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Dienststellenversammlung dem Dienststellenleiter mindestens zwei Wochen vorher angekündigt wurde und dieser binnen drei Arbeitstagen keine Einwendung dagegen erhoben hat. Die Aufrechterhaltung des notwendigen Dienstbetriebes während der Sitzungen der Dienststellenversammlung muß gewährleistet sein. Wurden für die Bediensteten mehrerer Dienststellen gemeinsame Organe der Personalvertretung eingerichtet, so sind, soweit nicht ohnedies ihre Zustimmung erforderlich ist, die Leiter dieser Dienststellen zu verständigen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  4. (4)Absatz 4Eine Dienststellenversammlung muß binnen vier Wochen einberufen werden, wenn mehr als ein Drittel der Bediensteten, für die sie eingerichtet ist, oder ein Drittel der Mitglieder der Dienststellen-Personalvertretung die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Eine Dienststellenversammlung muß binnen vier Wochen einberufen werden, wenn mehr als ein Drittel der Bediensteten, für die sie eingerichtet ist, oder ein Drittel der Mitglieder der Dienststellen-Personalvertretung die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  5. (5)Absatz 5Im Falle der Funktionsunfähigkeit der Dienststellen-Personalvertretung kann der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte Bedienstete die Dienststellenversammlung einberufen. Unterläßt dieser die Einberufung, so obliegt die Einberufung dem jeweils nächstältesten stimmberechtigten Bediensteten. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Im Falle der Funktionsunfähigkeit der Dienststellen-Personalvertretung kann der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte Bedienstete die Dienststellenversammlung einberufen. Unterläßt dieser die Einberufung, so obliegt die Einberufung dem jeweils nächstältesten stimmberechtigten Bediensteten. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  6. (6)Absatz 6Den Vorsitz in der Dienststellenversammlung führt die Dienststellenobfrau bzw. der Dienststellenobmann. Wenn diese bzw. dieser und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter verhindert sind sowie im Falle der Funktionsunfähigkeit der Dienststellen-Personalvertretung oder wenn eine Dienststellen-Personalvertretung noch nicht besteht, führt den Vorsitz in der Dienststellenversammlung der an Lebensjahren älteste anwesende stimmberechtigte Bedienstete. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Den Vorsitz in der Dienststellenversammlung führt die Dienststellenobfrau bzw. der Dienststellenobmann. Wenn diese bzw. dieser und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter verhindert sind sowie im Falle der Funktionsunfähigkeit der Dienststellen-Personalvertretung oder wenn eine Dienststellen-Personalvertretung noch nicht besteht, führt den Vorsitz in der Dienststellenversammlung der an Lebensjahren älteste anwesende stimmberechtigte Bedienstete. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  7. (7)Absatz 7In der Dienststellenversammlung ist jeder Bedienstete stimmberechtigt, der der Dienststelle angehört, sofern er mindestens zwei Monate Bediensteter des Landes und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (§ 15 Abs. 3). Die Dienststellen-Personalvertretung kann zur Auskunftserteilung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs sowohl Vertreter der Berufsvereinigungen und Interessenvertretungen (§ 2 Abs. 4) als auch Vertreter der Verwaltung, die auf Grund ihrer Zuständigkeit solche Auskünfte erteilen können, zur Dienststellenversammlung einladen; sind diese Bedienstete des Landes, so ist ihnen die Teilnahme zu genehmigen, wenn und soweit die dienstlichen Interessen dies zulassen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)In der Dienststellenversammlung ist jeder Bedienstete stimmberechtigt, der der Dienststelle angehört, sofern er mindestens zwei Monate Bediensteter des Landes und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (Paragraph 15, Absatz 3,). Die Dienststellen-Personalvertretung kann zur Auskunftserteilung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs sowohl Vertreter der Berufsvereinigungen und Interessenvertretungen (Paragraph 2, Absatz 4,) als auch Vertreter der Verwaltung, die auf Grund ihrer Zuständigkeit solche Auskünfte erteilen können, zur Dienststellenversammlung einladen; sind diese Bedienstete des Landes, so ist ihnen die Teilnahme zu genehmigen, wenn und soweit die dienstlichen Interessen dies zulassen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  8. (8)Absatz 8Wurden für die Bediensteten mehrerer Dienststellen gemeinsame Organe der Dienstnehmerschaft eingerichtet, so kann ebenso wie bei Dienststellen, deren Angehörige nicht gleichzeitig Dienst versehen (Turnus-, Schicht- oder Wechseldienst), und beim Amt der Landesregierung als Dienststelle zur Entgegennahme und Behandlung von Berichten der Dienststellen-Personalvertretung gemäß Abs. 2 lit. a die Dienststellenversammlung auch geteilt durchgeführt werden (Teildienststellenversammlung). Bei der Einberufung von Teildienststellenversammlungen ist vorzusorgen, daß allen Bediensteten die Teilnahme an einer Teildienststellenversammlung möglich ist. Wird die Dienststellenversammlung geteilt durchgeführt, so sind die Bediensteten nur zur Teilnahme an der für sie bestimmten Teildienststellenversammlung berechtigt. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Wurden für die Bediensteten mehrerer Dienststellen gemeinsame Organe der Dienstnehmerschaft eingerichtet, so kann ebenso wie bei Dienststellen, deren Angehörige nicht gleichzeitig Dienst versehen (Turnus-, Schicht- oder Wechseldienst), und beim Amt der Landesregierung als Dienststelle zur Entgegennahme und Behandlung von Berichten der Dienststellen-Personalvertretung gemäß Absatz 2, Litera a, die Dienststellenversammlung auch geteilt durchgeführt werden (Teildienststellenversammlung). Bei der Einberufung von Teildienststellenversammlungen ist vorzusorgen, daß allen Bediensteten die Teilnahme an einer Teildienststellenversammlung möglich ist. Wird die Dienststellenversammlung geteilt durchgeführt, so sind die Bediensteten nur zur Teilnahme an der für sie bestimmten Teildienststellenversammlung berechtigt. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  9. (9)Absatz 9Zur Beschlußfassung in der Dienststellenversammlung ist mindestens die Anwesenheit eines Drittels der Stimmberechtigten erforderlich. Die Beschlüsse der Dienststellenversammlung werden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Im Falle des Abs. 2 lit. c bedarf der Beschluß der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Hälfte der Stimmen der stimmberechtigten Bediensteten.Zur Beschlußfassung in der Dienststellenversammlung ist mindestens die Anwesenheit eines Drittels der Stimmberechtigten erforderlich. Die Beschlüsse der Dienststellenversammlung werden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Im Falle des Absatz 2, Litera c, bedarf der Beschluß der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Hälfte der Stimmen der stimmberechtigten Bediensteten.
  10. (10)Absatz 10Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Dienststellenversammlung (Geschäftsordnung) sind durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen.

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