§ 11 Oö. L-PVG

Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999

§ 11

Verfahren bei der Mitwirkung des Dienststellenausschusses

In den Fällen, in denen der Dienststellenausschußdie Dienststellen-Personalvertretung gemäß § 9 Abs. 4 zuständig ist, finden die Bestimmungen des § 10 sinngemäß Anwendung; § 10 Abs. 4 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Dienststellenausschußdie Dienststellen-Personalvertretung nacheinander auch Verhandlungen mit den jeweils zuständigen übergeordneten Organen verlangen kann. Soll die Angelegenheit dem Landeshauptmann (Landesamtsdirektor) oder der Landesregierung vorgelegt werden, so hat der Dienststellenausschuß den Landespersonalausschußdie Dienststellen-Personalvertretung die Landes-Personalvertretung zu ersuchen, diesen Antrag zu stellen und die Beratungen zu führen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)In den Fällen, in denen die Dienststellen-Personalvertretung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, zuständig ist, finden die Bestimmungen des Paragraph 10, sinngemäß Anwendung; Paragraph 10, Absatz 4, ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienststellen-Personalvertretung nacheinander auch Verhandlungen mit den jeweils zuständigen übergeordneten Organen verlangen kann. Soll die Angelegenheit dem Landeshauptmann (Landesamtsdirektor) oder der Landesregierung vorgelegt werden, so hat die Dienststellen-Personalvertretung die Landes-Personalvertretung zu ersuchen, diesen Antrag zu stellen und die Beratungen zu führen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.01.1986 bis 30.09.2024

§ 11

Verfahren bei der Mitwirkung des Dienststellenausschusses

In den Fällen, in denen der Dienststellenausschußdie Dienststellen-Personalvertretung gemäß § 9 Abs. 4 zuständig ist, finden die Bestimmungen des § 10 sinngemäß Anwendung; § 10 Abs. 4 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Dienststellenausschußdie Dienststellen-Personalvertretung nacheinander auch Verhandlungen mit den jeweils zuständigen übergeordneten Organen verlangen kann. Soll die Angelegenheit dem Landeshauptmann (Landesamtsdirektor) oder der Landesregierung vorgelegt werden, so hat der Dienststellenausschuß den Landespersonalausschußdie Dienststellen-Personalvertretung die Landes-Personalvertretung zu ersuchen, diesen Antrag zu stellen und die Beratungen zu führen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)In den Fällen, in denen die Dienststellen-Personalvertretung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, zuständig ist, finden die Bestimmungen des Paragraph 10, sinngemäß Anwendung; Paragraph 10, Absatz 4, ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienststellen-Personalvertretung nacheinander auch Verhandlungen mit den jeweils zuständigen übergeordneten Organen verlangen kann. Soll die Angelegenheit dem Landeshauptmann (Landesamtsdirektor) oder der Landesregierung vorgelegt werden, so hat die Dienststellen-Personalvertretung die Landes-Personalvertretung zu ersuchen, diesen Antrag zu stellen und die Beratungen zu führen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)

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